Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252045/2/Lg/Th

Linz, 11.01.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. Jänner 2009, Zl. SV96-90-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren        eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 44a, 45 Abs. 1, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin
5 Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. 5 Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 67 Stunden verhängt. Darin wurde der Berufungswerberin vorgeworfen:

 

"Sie haben gemäß der Anzeige des Finanzamtes x vom 02.04.2007, vorsätzlich einem Anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, in dem sie zumindest am 26. und 27.02.2007 die Ausländer … (es folgt die namentliche Aufzählung der Ausländer und ihre Staatsbürgerschaft) … angeworben und an Herrn x zur Arbeitsleistung vermittelt haben, sodass diese von Herrn x in x beschäftigt wurden", ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorge­legen seien. Die Berufungswerberin habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG iVm. § 7 VStG verletzt.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Berufungswerberin habe nicht Schwarzarbeiter sondern ein slowakisches Unternehmen an x vermittelt. Sie habe lediglich den Kontakt zwischen dem Werkbesteller und x hergestellt. Es sei nicht Aufgabe der Berufungswerberin gewesen, die arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen der zum Einsatz gelangten Arbeiter zu überprüfen. Dies sei Aufgabe des Bauherrn bzw. des Werkbestellers gewesen.

 

Außerdem liege eine bereits erledigte Rechtssache vor, weil die Berufungswerberin wegen desselben Sachverhaltes bereits vom Magistrat x verwaltungsstrafrechtlich verfolgt worden sei. Der diesbezügliche Strafbescheid sei durch den Unabhängigen Verwaltungssenat x mit Berufungsbescheid vom 06.07.2008, Zl. UVS-07/A/26/10175/2007-5, aufgehoben worden.

 

Überdies werde Verjährung eingewendet, da die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erst im Jänner 2009 die erste Verfolgungshandlung gesetzt habe. Die Verfolgungshandlung müsse sich außerdem auf eine ausreichend konkretisierte Tat des Beschuldigten beziehen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wirft der Berufungswerberin, wie ausdrücklich aus der Begründung hervorgeht, Beihilfe zur illegalen Beschäftigung der gegenständlichen Ausländer durch x vor. Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen erleichtert, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des
§ 44a Z. 1 VStG nicht aus (vergleiche statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.1995, Zl. 92/18/0277). Im gegenständlichen Straferkenntnis wird der Inhalt der Tathandlung mit "angeworben" und "zur Arbeitsleistung vermittelt" umschrieben. Als Tatzeit ist der 26. und 27.02.2007 (also die Zeit der Beschäftigung, nicht die der Beihilfehandlung) angegeben. Die Angabe eines Tatortes fehlt analog; angegeben ist lediglich der Ort der Beschäftigung der Ausländer.

 

Greift man auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch den Magistrat der Stadt x vom 08.05.2007 zurück, so zeigt sich, dass dort der Berufungswerberin vorgeworfen wurde, einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert zu haben, indem sie näher bezeichnete Ausländer "angeworben und an Herrn x zur Arbeitsleistung vermittelt und den Ausländern auch Arbeitsanweisungen gegeben haben", der (gemeint: x) auf der Baustelle in x in der Zeit vom 26.02.2007 bis 27.02.2007 die näher genannten Ausländer beschäftigt habe, ohne das die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. In dieser Verfolgungshandlung fehlen also ebenfalls Ort und Zeit der Beihilfehandlung bzw. sind Ort und Zeit nur hinsichtlich der Beschäftigung angegeben.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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