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VwSen-100403/6/Bi/Hm

Linz, 26.03.1992

VwSen - 100403/6/Bi/Hm Linz, am 26. März 1992 DVR.0690392 R F, S; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der R F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Februar 1992, VerkR96/6515/1991-Or/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Grundlage des gegen die Beschuldigte anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist die Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim vom 4. November 1991, aufgrund derer die Strafverfügung vom 13. November 1991 erlassen wurde. Am 25. November 1991 gab die Beschuldigte bekannt, sie werde im Verfahren VerkR96/6515/1991 von ihrem Sohn D F, vertreten.

Die Zeugenaussage des Unfallgegners F W wurde dem Vertreter der Beschuldigten am 13. Jänner 1992 im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht und hat dieser auch für die Beschuldigte die Äußerung vom 29. Jänner 1992 eingebracht.

Das Straferkenntnis vom 4. Februar 1992 war an die Beschuldigte "z.Hd. Herrn D F" in R adressiert, den RSa - Rückschein unterschrieb jedoch die Beschuldigte am 7. Februar 1992, wobei die Rubrik "Empfänger" angekreuzt wurde.

Am 24. März 1992 teilte der Vertreter der Beschuldigten mit, das Vertretungsverhältnis sei immer noch aufrecht, ein Straferkenntis habe er bislang nicht zugestellt bekommen.

2. Empfänger des Schriftstückes wäre somit der Vertreter der Beschuldigten und nicht diese selbst. Der RSa-Brief hätte daher nicht der Beschuldigten selbst ausgefolgt werden dürfen, auch wenn diese und ihr Vetreter (zumindest zeitweise) denselben Wohnsitz haben (§ 21 Zustellgesetz). Da die Berufung vorsichtshalber von der Beschuldigten selbst eingebracht wurde, ist nicht davon auszugehen, daß das Übergehen des Vertreters bei der Zustellung des Straferkenntnisses anläßlich des Einschreitens im Rahmen der Berufung als geheilt anzusehen wäre (vergleiche VwGH vom 26. November 1984/84/10/0196).

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß ein Straferkenntnis im Verfahren VerkR96/6515/1991 bislang nicht erlassen wurde, weshalb die Berufung der Rosalia Fröhlich mangels rechtlicher Existenz eines bekämpfbaren Straferkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger