Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252321/6/Kü/Hu

Linz, 12.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn x gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 2008, Gz. 002924/2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländer­beschäftigungs­gesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, hat mit Straferkenntnis vom  23.10.2008, Gz. 002924/2008, über Herrn x wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit  Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 31.10.2008 beim Postamt x hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 14.11.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 29.9.2009 persönlich bei der Behörde eingebracht. Auf Grund der vom Berufungswerber behaupteten Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt wurden von der Erstinstanz Nachforschungen angestellt. Im Bericht vom 15.12.2009 wurde festgehalten, dass vom Berufungswerber keinerlei Beweismittel für die Ortsabwesenheit angeboten wurden.

 

Mit Schreiben vom 3.12.2009 wurde dem Berufungswerber der Sachverhalt und der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtmittels nochmals zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert innerhalb einer Frist eine Stellungnahme abzugeben. Eine Reaktion des Berufungswerbers erfolgte nicht. Die Berufung war daher im Hinblick auf das Einbringungsdatum ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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