Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522354/15/Kof/Ka

Linz, 05.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.7.2009, VerkR21-102-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,  Lenkverbot  und  Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die X erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt eingeschränkt:

-         Befristung bis 22. Dezember 2010

-         Kontrolluntersuchung:  Vorlage der Laborparameter CDT, MCV, Gamma-GT, GOT, GPT und Cholinesterasen  in der 13. KW 2010,
26. KW 2010  und  39. KW 2010   –   Toleranzfrist: + - 1 Woche

     an die Bezirkshauptmannschaft Eferding

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z2, 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung

 

 

 

-         die Lenkberechtigungen für die Klassen A und B entzogen

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.8.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die ärztliche Amtssachverständige, X hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 das Gutachten vom 22.12.2009, San-236359/5-2009 erstellt und dabei näher bezeichnete verkehrspsychologische Stellungnahmen sowie Facharztbefunde verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige in diesem – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten aus, dass der Bw zum Lenken von  Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, unter Vorschreibung
der im Spruch angeführten Befristung und Kontrolluntersuchung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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