Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 20.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Wohnungseigentümergemeinschaft x, alle vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  vom 13.7.2009, Zl. 0051375/2008 ABA Nord, 501/N081128, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für ein Cafe- und Bistrolokal samt Gastgarten im Standort x, x, Gst. Nr.x, KG. x gemäß § 359b GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

          Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben; die Angelegenheit wird zur neuerlichen Augenscheinsverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 iVm § 64h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde festgestellt, dass für die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 vorliegen; gleichzeitig wurden mit diesem Bescheid bestimmte Auflagen vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber (in der Folge: Bw) fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Bw hätten bereits in ihren Einwendungen ausgeführt, dass dem Projekt kein Abfallwirtschaftskonzept beigelegt sei, die Darstellung betreffend Räumlichkeiten der Arbeitnehmer fehle und aus dem Antrag keinesfalls mit ausreichendem Maß dargelegt sei, wo der Lagerbereich wäre und der Abfall entsorgt würde.

Es sei auch nicht erkennbar, ob ein allfälliger Abfallbereich überdacht wäre oder nicht. Eine Abschottung des Abfallbereiches sei unbedingt vorzusehen, um die Bw vor allfälligen Geruchsbelästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen zu bewahren.

 

Auf diese Argumentation werde im gegenständlichen Bescheid nicht eingegangen. Für die Bw müsste aus den Projektsunterlagen das durchzuführende Projekt in seiner Ausgestaltung entsprechend klar und in verständlicher Weise erkennbar sein. Sei dies nicht gegeben, sei das Projekt unschlüssig und der Antrag zurückzuweisen. Zumindest sei aber auf das Vorbringen der Nachbarn einzugehen. Dies sei im hier vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden. Weiters sei den Nachbarn kein entsprechendes Parteiengehör eingeräumt worden. Diese seien weder zu den durchgeführten Lokalaugenscheinen zugezogen noch seien diesen die Sachver­ständigengutachten zur Stellungnahme übermittelt worden.

 

Aus den eingeholten Sachverständigengutachten betreffend die Schallimmissionen, die vom Lokal ausgehen, sei eindeutig zu entnehmen, dass dadurch zumindest eine massive Belästigung der Anrainer eintreten werde. So werde auf Seite 12, drittletzter Absatz des angefochtenen Bescheides betreffend die Schallimmissionen ausgeführt wie folgt:

"Vor dem Fenster des Hauses x ist durch den Lokalbetrieb (Gastgarten) mit einem Einfluss von plus 6 dB auf die örtliche Lärmsituation zu rechnen. Einzelne Schallpegelspitzen mit Werten von bis zu 62 dB vor Wohnungsfenster überschreiten die örtliche Lärmbelastung um bis zu 36 dB zur Nachtzeit.

 

Auflagen zur Minderung der von Gästen im Freien der Betriebsanlage verursachten Auswirkungen könne ohne eine Änderung des Projektes zu bewirken nicht vorgeschrieben werden.

 

In Bezug auf den Gastgarten wäre nötigenfalls (je nach medizinischer Vertretbarkeit) eine Verkürzung der Betriebsdauer auf die Tageszeit vorstellbar."

 

Aus schalltechnischer Sicht sei daher beim Betrieb in der beantragten Form von einer unzulässigen Lärmbelastung auszugehen.

 

Wie bereits ausgeführt, sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht auf Widmungswerte, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Lärmsituation vom ursprünglich bestehenden Grundgeräuschpegel auszugehen.

 

Der Wortlaut des § 77 Abs.2 GewO 1994 sei völlig eindeutig und stelle wörtlich auf die tatsächlich örtlichen Verhältnisse ab. Der medizinische Sachverständige habe in seinem Gutachten (Punkt 3.3, Seite 18, zweite Hälfte) ausgeführt, dass eine Anhebung des Dauerschallpegels in der Nachtzeit bis zu 6,1 dB prognostiziert ist.

Die Schallpegelspitzen würden die örtliche Lärmsituation tagsüber um bis zu 15,1 dB, in der Abendzeit bis zu 20,2 und nachts bis zu 20,6 dB überschreiten. Der Sachverständige gehe jedenfalls davon aus, dass hier eine Lärmverstärkung in der Nacht um das 4-fache eintrete. Dies sei jedenfalls unzulässig.

In seiner abschließenden Stellungnahme habe der Sachverständige festgehalten, dass die dargestellte Lärmsituation vom geplanten Gastgarten unter Berücksichtigung ihrer Art, Intensität, Dauer und dem Zeitpunkt ihres Auftretens mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sei, tagsüber als auch in der Abendzeit eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zu verursachen. Bei Betrieb des Gastgartens zur Nachtzeit könne eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden.

 

In der ergänzenden Stellungnahme halte der medizinische Sachverständige völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar fest, dass durch die Reduzierung der Verabreichungsplätze im Gastgarten Belästigungen der Nachbarn zur Abendzeit nicht zu erwarten wären.  Es werde aber keine Stellungnahme dahingehend abgegeben, ob eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung in der Nacht gegeben sein könne. Es werde auch nicht ausgeführt, wie der Sachverständige zum entsprechenden Ergebnis komme, insbesondere da keine Lärmberechnung für weniger Besucher erstellt worden sei. Das Sachverständigengutachten sei betreffend den Umstand, dass durch die Verringerung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Gastgartenbereich keine Belästigung mehr vorliegen solle, unschlüssig und könne keinesfalls abgeleitet werden, wie der Sachverständige zum entsprechenden Ergebnis komme.

Nur durch eine Einschränkung der Betriebszeit, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden könne ein Zustand herbeigeführt werden, der zu keiner unzulässigen Belästigung oder Gesundheitsbeeinträchtigung führe.

 

Im Zuge der Erhebung der Einwendungen der Nachbarn sei weiters vorgebracht worden, dass auf Grund des Umstandes, dass beide Gebäude auf demselben Felsen  platziert seien, Schallwellen durch den Boden extrem weitergeleitet würden, was auch zu einer direkten Beeinträchtigung der Einschreiter führen könne. Es sei weiters ausgeführt worden, dass bereits vor Jahren im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens x in dem "Technofeste" abgehalten werden sollten, ein Sachverständigengutachten erstellt worden sei, das zum Ergebnis kam, dass der damalige Konsenswerber ein "Raum in Raum-Konzept" durchführen hätte müssen, bei dem sogar der Boden aufgehängt hätte werden müssen, um eine entsprechende Schallübertragung in die umliegenden Gebäude, die ebenso auf dem Felsen stehen, auszuschließen.

Weiters seien im Zuge des ehemalig geplanten "x" Schwingungsübertragungsmessungen angestellt worden, die zum selben Ergebnis gelangt seien. Diese wesentlichen Einwendungen der Nachbarn seien völlig übergangen worden, weswegen hier eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege.

 

Die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens im Sinne des § 359b GewO 1994 sei ebenso unzulässig und rechtswidrig. Das ursprüngliche Projekt sei keinesfalls geeignet, um nach § 359b GewO 1994 abgehandelt zu werden. Wie die Behörde diese Verfahrensbestimmung auslege, käme sie letztlich bei jeder Prüfung eines kleineren Betriebes dazu, dass es sich um ein Projekt nach § 359b GewO handle, weil der Konsensbescheid grundsätzlich so ausgestaltet sein sollte, dass keine Belästigungen im Sinne des § 74 GewO auftreten.

Diese Ansicht sei falsch, da das Projekt bereits bei Einreichung von sich aus schon so ausgestaltet sein müsse, dass keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten können. Ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 358 GewO 1994 sei dann nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Selbst im Feststellungsverfahren nach § 358 GewO 1994 sei die Behörde streng an den Antrag oder die Projektsunterlagen gebunden. Auch dieses Kriterium sei hier keinesfalls eingehalten. Wie bereits ausgeführt, sei das Projekt mehrfach, zuletzt im Juli 2009 inhaltlich geändert worden. Der ursprüngliche Antrag wäre daher jedenfalls um die diesbezüglichen Änderungen zu ergänzen gewesen.

Die Zulässigkeit der Durchführung eines Verfahrens nach § 359b GewO 1994 sei unter anderem dann gegeben, wenn bereits im eingereichten Betriebsanlagenprojekt alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen geplant seien, damit weder negative Auswirkungen auf die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 zu erwarten seien. Dies sei beim vorliegenden Projekt nicht gegeben.

 

Werde um Genehmigung nach § 359b GewO 1994 angesucht, obwohl die Voraussetzungen hiefür fehlen würden, so sei der Antrag abzuweisen. Bei Kleinanlagen gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO müssen Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen auf Grund der geplanten Ausführung von vorne herein vermieden werden. Es dürfen daher auch überhaupt keine zusätzlichen behördlichen Auflagen zum Schutz der Interessen gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 erforderlich sein, andernfalls wäre die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt.

Seien bei Kleinanlagen umfangreichere Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, müsse ein Genehmigungsverfahren gemäß § 77 GewO 1994 durchgeführt werden. Die Konsenswerberin habe im hier vorliegenden Verfahren 35 relativ aufwändige Auflagen einzuhalten, die primär den Zweck haben, Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 zu vermeiden.

 

Es könne hier keinesfalls im Sinne der Judikatur davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein vereinfachtes Verfahren nach § 359b GewO 1994 handle, sondern seien diese Auflagen auf das gesamte Vorverfahren im Lichte zu sehen, dass ein Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 durchzuführen gewesen wäre.

 

Die behördlichen Aufträge und Auflagen seien großteils zu unbestimmt und könnten leicht umgangen werden. Bei der Auflage 27 sei nicht festgehalten, bis wann diese Auflage zu erfüllen sei. Nachdem grundsätzlich eine unverzügliche Leistungserbringung vorgesehen sei, wäre diese Auflage nicht durchsetzbar, weil für die Plombierung vom Gesuchsteller lediglich das Einvernehmen mit dem x herzustellen sei. In Auflage 34 sei festgehalten, dass ab 24.00 Uhr "in geeigneter Weise" dafür zu sorgen sei, dass Gäste das Lokal nicht mehr über den östlichen Innenhof betreten oder verlassen. Auch diese Auflage sei völlig unbestimmt und unzureichend, da nicht festgehalten werde, wie diese "geeignete Weise" auszusehen habe.

Die Behörde habe genau zu definieren, wie und auf welche Weise vorzusehen sei, dass die Gäste das Lokal nicht mehr betreten oder verlassen können. Dem Konkretisierungserfordernis werde hier keinesfalls Rechnung getragen. Die Auflagen betreffend die Darbietung von Musik seien insofern  zu ungenau, da daraus nicht eindeutig hervorgehe, dass die Musikanlage nur bei geschlossenen Türen betrieben werden dürfe. Nachdem die Musik nur im Innenbereich des Lokales gespielt werden dürfe, sei auch sicherzustellen, dass selbst bei Gastgartenbetrieb die Türen zum Lokal immer geschlossen zu halten seien. Es werde dadurch, dass keine entsprechende Auflage vorgesehen sei, während der Zeit des Gastgartenbetriebes kein entsprechender Schutz für die Nachbarn gewährleistet.

 

Die Berufungswerber stellen nachfolgende Berufungsanträge:

-  eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,

- der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Ansuchen auf gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung eines Cafes und Bistrolokals am Standort x abgewiesen wird;

in eventu der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufungen samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung  vorgelegt. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, weshalb die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entfallen kann.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 359b Abs.1 Z2 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes, bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage... Nach (§75 Abs.2) haben keine Parteistellung....

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

5.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen der Frau x, vom 23.10.2008 zu Grunde, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer gastgewerblichen Betriebsanlage samt Gastgarten im Standort x beantragt wird. Diesem Ansuchen angeschlossen sind als Projektsunterlagen eine Betriebsbeschreibung, ein Abfallwirtschaftskonzept und dementsprechende planliche Darstellungen.

 

Über dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt.

 

Wenn von den Nachbarn zunächst vorgebracht wird, dass die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unzulässig sei, ist diesem Einwand die Judikatur des VfGH entgegenzuhalten (Slg. 14.512/1996). Demnach geht der VfGH offensichtlich davon aus, dass im Einzelfall ein Projekt (möglicherweise) ohne Aufträge nicht genehmigungsfähig ist und die Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall erst durch die Erteilung entsprechender Aufträge herzustellen ist. Dafür, dass die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes durch die Erteilung von Aufträgen hergestellt werden und somit zwischen Auflage und Auftrag kein relevanter Unterschied besteht, spricht auch, dass – wie der VfGH in dem zitierten Erkenntnis ausdrücklich betont – als Maßstab für die erforderlichenfalls zu erteilenden Aufträge nur die Kriterien des § 77 GewO 1994 in Betracht kommen, die nicht alleine auf die Erhaltung, sondern primär auf die Erreichung des Schutzes der im § 74 Abs. 2 genannten Interessen ausgerichtet sind.

 

In Entsprechung des den Nachbarn nach § 359b GewO 1994 zustehendem Anhörungsrecht wurden von der Erstbehörde das Ansuchen und die Projektsunterlagen durch Anschlag den Nachbarn bekannt gegeben.  

 

Die Nachbarn haben von dem ihnen zustehenden Anhörungsrecht auch Gebrauch gemacht und Stellungnahmen zu den beantragten Vorhaben abgegeben bzw. Einwendungen erhoben.

 

In weiterer Folge wurde von der Erstbehörde im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt. In diesem lärmtechnischen Gutachten wurde zwar die Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch das Gastlokal und den Gastgarten beurteilt, auf das Vorbringen der Bw betreffend die besondere geologische Lage des Gebäudes, in dem sich die gastgewerbliche Betriebsanlage befindet, wurde jedoch nicht eingegangen.

Aufbauend auf dem eingeholten lärmtechnischen Gutachten wurde von der medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass jedenfalls die dargestellten Lärmimmissionen hinsichtlich des geplanten Gastgartens unter Berücksichtigung ihrer Art, Intensität, Dauer und dem Zeitpunkt ihres Auftretens geeignet sind, tagsüber eine Belästigung und in der Abendzeit eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zu verursachen. Hinsichtlich der Nachtzeit wurde festgestellt, dass eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann.

Auf Grund dieses Gutachtens wurde von der Konsenswerberin das Ansuchen insofern abgeändert, als die Verabreichungsplätze im Gastgarten von 40 auf 24 reduziert und im überdachten Bereich 24 Verabreichungsplätze beantragt wurden.

 

Im daraufhin ergänzend eingeholten medizinischen Gutachten vom 9.7.2009 wurde von der medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch diese Verringerung der Verabreichungsplätze das beantragte Vorhaben zwar noch geeignet ist, in der Abendzeit Belästigungen der nächsten Nachbarn zu verursachen, erhebliche Belästigungen aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind.

 

Die vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind jedoch nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage zu bilden, ob durch den Betrieb der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen zu besorgen sind oder ob gegebenenfalls bestehende Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Vorschreibung geeigneter Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können.

 

So vermisst das lärmtechnische Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bw betreffend die geologische Situation und die sich dadurch ergebende Weiterleitung der Schallwellen durch den Boden.

Zu Recht bemängeln die Bw auch, dass das lärmtechnische Gutachten keinerlei Ausführungen dahingehend enthält, mit welchen Auswirkungen für die Nachbarn durch den Abstellbereich für Müll und Leergebinde zu rechnen ist.

 

Weiters geht das zuletzt eingeholte medizinische Gutachten vom 9.7.2009 davon aus, dass bei Reduzierung der Verabreichungsplätze im Gastgarten zur Abendzeit zwar noch Belästigungen der nächsten Nachbarn möglich sein werden, erhebliche Belästigungen aber nicht zu erwarten sind; diese gutachtliche Stellungnahme wurde jedoch ohne lärmtechnische Beurteilung der Veränderung der Lärmsituation bei Reduzierung der Verabreichungsplätze, sohin ohne ausreichende Grundlage, erstellt.

Darüber hinaus ist diesem medizinischen Gutachten nicht zu entnehmen, welcher Art die angeführten noch möglichen Belästigungen sein werden, das heißt, welche Auswirkungen damit verbunden sind. Solche Aussagen sind aber für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung erforderlich.

Das gleiche gilt für die durch den Betrieb des Gastlokals zu erwartenden Auswirkungen; auch diesbezüglich enthält das medizinische Gutachten keine Äußerungen, wie sich die Veränderung der bestehenden Lärmsituation zB durch das Zu- und Abgehen von Gästen, das der Betriebsanlage noch zuzurechnen ist, auf die Nachbarn auswirkt.

 

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erscheint zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung des Bescheides auch im Hinblick auf die in einem vereinfachten Verfahren wahrzunehmenden Schutzinteressen der Nachbarn die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung mit Sachverständigenbeweis (insbesondere auf Grund der offensichtlich besonderen Lage der Betriebsanlage) betreffend die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Belästigungen bzw. Gefährdungen durch Lärmimmissionen im Sinne des § 66 Abs.2 AVG als unvermeidlich und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Vollständigkeit halber wird weiters angeführt, dass sich nach der Aktenlage über dem Gastlokal Wohnungen befinden, die nach den Feststellungen des Verhandlungsleiters nicht für eine dauernde Wohnnutzung vorgesehen sind und daher für die Emissionsbeurteilung außer Acht zu lassen sind. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch Sachverhaltsumstände der Beurteilung zu unterziehen sind, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen.

Das bedeutet, dass auch Räumlichkeiten, die zwar nicht dauernd aber doch fallweise, rechtmäßig zum Aufenthalt benutzt werden, einer Beurteilung zu unterziehen sind. Auch in diese Richtung wird das Ermittlungsverfahren zu ergänzen sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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