Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100404/14/Sch/Bf

Linz, 15.05.1992

VwSen - 100404/14/Sch/Bf Linz, am 15. Mai 1992 DVR.0690392 Ing. F S, A; Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Ing. F S vom 11. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Jänner 1992, GZ.933-10-0705977, zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 51,24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 30. Jänner 1992, GZ.933-100705977, über Herrn Ing. F S, O, A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 10. Juli 1991 um 17.09 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen , in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 11. Mai 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 51i VStG wurde die Meldungslegerin, Frau O S, anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Sie konnte sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern, verwies aber auf die entsprechende Zeugenaussage anläßlich des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens bzw. auf die Durchschrift der von ihr ausgestellten Organstrafverfügung. Demgegenüber hatte der Berufungswerber die Angelegenheit aufgrund eines ihm noch gegenwärtigen Termines in Erinnerung. Der Berufungswerber gab an, er habe einen Parkschein gelöst und diesen hinter die Windschutzscheibe des abgestellten Fahrzeuges gelegt. Die Parkdauer habe er nicht überschritten. Im übrigen erhielte er die Auslagen für Parkscheine von seinem Dienstgeber ersetzt, sodaß er es für unsinnig erachte, diesbezügliche Verwaltungsstrafen zu riskieren.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß durchaus der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf zu Recht bestehen könnte. Andererseits bewirkten die im konkreten Fall glaubwürdig erscheinenden Ausführungen des Berufungswerbers doch Zweifel daran, ob er die Tat mit Sicherheit zu verantworten hat. Diesen Erwägungen steht die Aussage der Zeugin nicht entgegen, da sie sich, wie oben dargelegt (naturgemäß) nicht mehr erinnern konnte. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", nicht zuletzt aber auch im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des Berufungsverfahrens, mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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