Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531009/5/Kü/Ba

Linz, 19.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x vom 30. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 13. Oktober 2009, UR-2008-33342/30 betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren der x über die Errichtung einer Bodenaushubdeponie in der Gemeinde x zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.    

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Oktober 2009, UR-2008-33342/30 wurden die Anträge des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Bescheidzustellung betreffend die abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie der x auf Grundstücken Nr. x und x, je KG und Gemeinde x, zurückgewiesen.

 

Zudem wurde der Bw zur Leistung von Verfahrenskosten verpflichtet.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 37 Abs.3 Z 1 AWG 2002 sowie § 50 Abs.4 AWG 2002 dem Bw keine Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren zukommen kann, weshalb die Anträge zurückzuweisen waren.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde aufzutragen, die beantragte Bescheidzustellung durchzuführen und weiters dahingehend abzuändern, dass dem Bw die Parteistellung zuerkannt wird.

 

Eingewendet würde, dass die Begründung der Erstbehörde nicht stichhaltig sei. Der Bw habe am 28.9.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und Materialien festgestellt, die nicht vom Konsensumfang erfasst seien. Die Konsenswerberin betreibe daher die gegenständliche Deponie nicht zu den in § 37 Abs.3 Z 1 AWG eingeschränkten Bedingungen.

 

Der Bw lege eine E-Mail vom 8.10.2009 vor, aus der ersichtlich sei, dass er Abhilfe bei der BH Vöcklabruck sowie bei der angerufenen Behörde verlange, wobei zwei Stunden später ein Kran der Konsenswerberin anwesend gewesen sei, um die an der Oberfläche ersichtlichen unzulässigen Materialien zwecks Scheinherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu entfernen.

 

Weiters sei die Argumentation der Erstbehörde betreffend Zurückweisung nicht angebracht, weil das gegenständliche Areal ein Volumen von weit über 100.000 m3 umfasse. Es möge durchaus sein, dass die Konsenswerberin, um in den Genuss der Bestimmungen des einfachen Verfahrens zu kommen, eine Kubatur von 100.000 m3 als Obergrenze angegeben habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Bw infolge der tatsächlich eingebrachten Materialien und Stoffe gemäß § 42 AWG Parteistellung beanspruchen könne.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 6. November 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagen­behörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67g Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Bw eine baugeologische und hydrogeologische Begutachtung, erstellt von Dr. x, über den Deponiestandort vorgelegt. Bemerkt wird in diesem Gutachten, dass zur Frage der Einflussnahme auf die Oberflächenwässer keine oder nur geringe Überlegungen im Projekt angestellt worden sind. Die vorliegende Hangtektonik führt im Nahbereich der Deponie zu einer Mulde. Dies führt zu einer Beeinflussung des Abflusses der Oberflächenwässer. Die große Hohlform, die ohne hydrogeologische Überprüfungen im erstinstanzlichen Verfahren als für eine Inertstoffdeponie als geeignet bezeichnet wurde, ist im natürlichen Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Versickerungsbereich für die weiter talwärts gelegenen Quellen. Irrtümlich wurde ohne fachliche Befundgrundlagen im vorliegenden Projekt seitens der Projektanten die Fehlbeurteilung getroffen, dass dies für die umliegenden Quellen wegen deren weiten Entfernung zum Projekt keinen Einfluss hätte. Dies ist fachlich unrichtig, es hätten die Quellen in der Umgebung, auch jene aus der der Einschreiter wasserversorgt wird, im Verwaltungs­verfahren erster Instanz Berücksichtigung finden müssen. Weiters sei nach Ausführungen des Gutachters die Standsicherheit des Hanges in keiner Weise einer Überprüfung unterzogen worden. Der Gutachter vermisst die Beiziehung von Sachverständigen der Fachbereiche Hydrologie und Geologie im Genehmigungsverfahren.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 37 Abs.3 Z1 AWG 2002 sind Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial abgelagert werden, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt, nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 leg.cit.) zu genehmigen.

 

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs.1 AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

 

Gemäß § 50 Abs.4 AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungs­gerichtshof zu erheben.

 

5.2. Den von der x als Konsenswerberin vorgelegten Projektsunter­lagen, die Grundlage für den abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sind, ist zu entnehmen, dass die x beabsichtigt, auf Grundstücken Nr. x und x, je KG x, auf einem Areal in der Gesamtgröße von 1,1 ha im Gesamtausmaß von 50.000 m3 eine Bodenaushubdeponie zu betreiben, wobei in dieser Deponie inerter Bodenaushub der Schlüsselnummer 31411 mit den Spezifikationen 30 und 31 abgelagert werden soll. Die eingereichten Projektsunterlagen wurden vom Sachverständigen für Abfalltechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2008 einer fachlichen Überprüfung unterzogen. Vom Sachverständigen wurde festgehalten, dass Bodenaushubdeponien für die Ablagerungen von Inertabfällen mit sehr geringen Schadstoffen (im Wesentlichen nicht verwertbarer Aushub und Abraum von natürlich gewachsenen Böden) bestimmt sind, deren Deponierung auch ohne Maßnahmen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwässern und Deponiegas keine nachteiligen Beeinträchtigungen der Umwelt erwarten lassen. Zudem wurde vom Sachverständigen festgehalten, dass die technische Ausstattung und Betriebsweise einer Bodenaushubdeponie in der Deponieverordnung 2008 als Stand der Technik definiert wird.

 

Aufgrund des vorliegenden Konsensantrages mit einer Gesamtkubatur von inerten Bodenaushubmaterialien von 50.000 m3 wurde das gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren von der Erstinstanz im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs.1 Z 1 AWG 2002 – Zuständigkeit ergibt sich aus § 38 Abs.7 AWG 2002 – geführt. Die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung stellt im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar und kann ein derartiges Genehmigungsverfahren nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Genehmigungsantrages ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt.

 

Dem Berufungsvorbringen, wonach das gegenständliche Areal weit mehr als 100.000 m3 umfasst, ist zu entgegnen, dass der Konsensantrag, welcher in den Projektsunterlagen dargestellt ist, zeigt, dass die Bodenaushubdeponie in einem Gesamtausmaß von 50.000 m3 errichtet werden soll. Nur über diesen Antrag hat die Erstinstanz abgesprochen. Dementsprechend wurde das Verfahren gemäß § 37 Abs.1 Z 1 AWG 2002 geführt.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AWG 2002 ist der die Parteistellung im (ordentlichen) Genehmigungsverfahren regelnde § 42 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden. Die Parteistellung im vereinfachten Verfahren ist im § 50 Abs. 4 AWG 2002 für das vereinfachte Verfahren eigenständig geregelt. § 50 Abs. 4 AWG 2002 enthält eine taxative Aufzählung der Parteien. Demnach haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung:

-           Antragsteller

-           Personen, die zu einer Duldung verpflichtet werden sollen

-           Arbeitsinspektorat

-           Verkehrs- Arbeitsinspektorat

-           Wasserwirtschaftliches Planungsorgan

-           Umweltanwalt.

Im Gegensatz zum ordentlichen Genehmigungsverfahren haben im vereinfachten Verfahren folgende Personen bzw. Einrichtungen keine Parteistellung:

-           Nachbarn

-           Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichten werden soll

-           Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG

-           Gemeinde des Standorts und unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde

Wesentlich ist, dass den Nachbarn keine Parteistellung, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt (VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055).

(vgl. Schmelz in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Kommentar, 3. Auflage, Seite 341 ff).

 

Dem Bw kann daher im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nur dann Parteistellung zukommen, wenn dieser zu einer Duldung verpflichtet werden soll, da er ansonsten keiner anderen Institution in der taxativen Aufzählung des § 50 Abs.4 AWG 2002 zuordenbar ist. Mit dem Hinweis, dass der Bw im möglichen Einflussbereich der gegenständlichen Bodenaushubdeponie Inhaber einer rechtmäßig geübten Wassernutzung ist, wobei anzumerken ist, dass der Bw in der Berufung dazu nichts vorgebracht hat sondern nur im vorgelegten Sachverständigengutachten eine rechtmäßig geübte Wassernutzung ohne nähere Beschreibung der Situierung der Quelle dargestellt wird, ist für den Bw hinsichtlich seiner Parteistellung im Verfahren nichts zu gewinnen. Dem Akteninhalt bzw. dem Vorbringen des Bw ist nicht zu entnehmen, dass er durch die Errichtung der Bodenaushubdeponie durch die x zu irgendeiner Duldung verpflichtet worden wäre.

 

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich darauf, dass nicht konsensgemäße Abfalleinbringungen Auswirkungen haben können. Der Bw übersieht dabei, dass die von ihm dargestellten Abfalleinbringungen von der Behörde erster Instanz nicht genehmigt wurden und daher auch nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen sind. Allenfalls unzulässige Abfalleinbringungen ebenso die Standsicherheit des Deponiekörpers - wie vom beigezogen Privatgutachter in seinem Vorausexemplar des Gutachtens angeführt - sind Belange, die von der Behörde im Zuge der Überwachung der genehmigten Anlage im Sinne der Bestimmungen der §§ 62 und 63 AWG 2002 zu überprüfen und beurteilen sind. Bei festgestelltem nicht konsensgemäßen Verhalten des Deponiebetreibers sowie der Beeinträchtigung geschützter Interessen trotz Einhaltung der Bescheidauflagen wird die Behörde mit Aufträgen vorzugehen haben und notfalls Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben haben. Das von der Erstinstanz geführte Ermittlungsverfahren hat aber ergeben, dass die geplante Deponie den vorgelegten Projektsunterlagen zu Folge dem Stand der Deponietechnik entsprechend betrieben wird.

 

Das Berufungsvorbringen ist daher nicht geeignet, das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs.3 Z 1 AWG 2002 in Zweifel zu ziehen bzw. einen Anhaltspunkt für die Parteistellung des Bw im Sinne des § 50 Abs.4 AWG 2002 zu bieten. Vom Unabhängigen Verwaltungs­senat ist daher festzuhalten, dass die Zurückweisung der Anträge des Bw durch die Erstinstanz nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Nach der Rechtslage kommt dem Bw im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung gemäß § 50 Abs.4 AWG 2002 zu. An dieser Rechtslage ändern auch die Ausführungen des Privatgutachters zum gegenständlichen Projekt der Bodenaushubdeponie der x nichts. Dieses Gutachten kann allenfalls Anlass für die Behörde sein, im Zuge einer Überprüfung des laufenden Deponiebetrieb weitere Maßnahmen zu überlegen, um gegebenenfalls den durch das AWG 2002 geschützten Interessen vollinhaltlich Rechnung zu tragen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum