Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440120/6/SR/Sta

Linz, 18.01.2010

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, österreichischer Staatsangehöriger, X, X, wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten eines dem Bürgermeister der Stadt Bad Ischl zurechenbaren Organs beschlossen:

 

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 89 Abs. 4 SPG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 21. September 2009, eingelangt beim Oö. Ver­waltungssenat am 28. September 2009, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 89 SPG wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingebracht und den Antrag gestellt, der Oö. Verwaltungssenat möge die Beschwerde an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterleiten, damit sich diese zur Frage des Vorliegens einer Richtlinienverletzung äußere und sich bemühe, den Beschwerdeführer klaglos zu stellen. Im Beschwerdeschriftsatz hat sich der Bf auf eine Amtshandlung bezogen, die von einem Organ der Städtischen Sicherheitswache Bad Ischl in Bad Ischl, am Behindertenparkplatz vor der Postfiliale am 21. August 2009 gegen ihn geführt worden sei.

 

1.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Verfügung vom 28. September 2009, VwSen-440119/2/SR/Sta, die Beschwerde des Bf an den Bürgermeister der Stadt Bad Ischl als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2009, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 4. Dezember 2009, stellte der Bf den Antrag, der "Unabhängige Verwaltungssenat möge gemäß § 89 Abs. 4 (SPG) entscheiden, ob eine Richtlinienverletzung entsprechend seiner Beschwerde vom 21.9.2009 vorliegt, da die Dienstaufsichtsbehörde eine Verletzung der Richtlinien für das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zweifelsfrei feststellen konnte".

 

2. Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Jänner 2010, VwSen-440120/2/SR/La, legte die belangte Behörde die Bezug habenden Akten vor und teilte einen Verhandlungsverzicht mit.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Akten und die vom Bf verfassten Schriftsätze.

 

3.1. Aufgrund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Nach der Übermittlung der Beschwerdeschrift hat sich der Bürgermeister der Stadt Bad Ischl als Dienstaufsichtsbehörde  mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt.

 

Mit Schreiben vom 9. November 2009, ADir-1276/2009 (Pol-10176/2-2009), teilte die belangte Behörde dem Bf Folgendes mit:

"Aufgrund Ihrer persönlichen Vorsprache bei mir am 07.09.2009 um 11:00 Uhr und einer eingehenden Befragung des Beamten X liegen völlig unterschiedliche Aussagen betreffend der Amtshandlung am 21.08.2009 gegen 15:30 Uhr vor dem Postamt x vor.

Ob eine Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorliegt, kann daher auch bei Würdigung aller bekannten Umstände nicht zweifelsfrei ausgesagt werden.

Selbstverständlich wurde von mir nicht nur der Beamte X, sondern alle Beamten der Städtischen Sicherheitswache Bad Ischl nochmals eindringlich darauf hingewiesen, die ggst. Richtlinien gewissenhaft zu beachten, was diese auch zugesichert haben."

 

Die Mitteilung der belangten Behörde wurde dem Bf am 12. November 2009 zugestellt und von ihm eigenhändig übernommen.

Die Einbringung des Antrages gemäß § 89 Abs. 4 SPG erfolgte am 4. Dezember 2009 mittels FAX.

 

3.2. Aus den ergänzend vorgelegten Unterlagen (Zustellungsnachweis der Post) ist zu ersehen, dass der Bf die Mitteilung der belangten Behörde am
12. November 2009 eigenhändig übernommen hat. Die Übernahme der Mitteilung am 12. November 2009 steht daher unstrittig fest. Ebenso ist aufgrund der FAX-Kennung unbestritten, dass der Bf den Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG am 4. Dezember 2009 dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt hat.  

 

Zustellmängel wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.   

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren steht unstrittig fest, dass die vorliegende Mitteilung dem Bf am 12. November 2009 zugestellt und von diesem eigenhängig übernommen worden ist. Die nicht verlängerbare Frist von 2 Wochen hat am Donnerstag dem 12. November 2009 zu laufen begonnen und mit Ablauf des
26. November 2009 geendet. Das erst am 4. Dezember 2009 mit Fax eingebrachte Begehren des Bf (Antrag auf Entscheidung des Oö. Verwal­tungssenates gemäß   § 89 Abs. 4 SPG) war somit eindeutig verspätet und ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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