Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222355/4/Bm/Pe/Sta

Linz, 19.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17.11.2009, Ge96-9-2-2009, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17.11.2009, Ge96-9-2-2009, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als Geschäftsführerin der Firma x. wegen einer Verwaltungsübertretung des § 94 Z47 iVm § 1 Abs.4 zweiter Satz, § 5 Abs.1 iVm § 366 Einleitungssatz Abs.1 Z1 GewO 1994 eine Geld- und für den Fall einer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde die Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 24.11.2009 von der Bw persönlich übernommen. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 9.12.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10.12.2009 eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör – von der Bw wurde zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben – ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen, als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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