Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252316/11/Kü/Hu/Ba

Linz, 19.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Oktober 2009, SV96-142-2008, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2010 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. Okto­ber 2009, SV96-142-2008, über Frau x wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde die Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) Berufung erhoben.

Die Berufung trägt das Datum 4.11.2009. Das der Berufung beiliegende Kuvert dokumentiert, dass diese am 7. November 2009 zur Post gegeben wurde.

 

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 22.10.2009 beim Postamt x hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 5. November 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7. November 2009 zur Post gegeben.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde von der Bw bestätigt, dass sie zum Hinterlegungszeitpunkt am 22.10.2009 regelmäßig an der Abgabe­stelle anwesend gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt war sie allerdings durch eine Hüft­operation, welche am 18. Mai 2009 stattgefunden hat, beeinträchtigt und nur in der Lage, sich mit Krücken zu bewegen. Laut Angaben der Bw hat die Postbeamtin nicht geläutet sondern nur die Hinterlegungsanzeige in den Postkasten gegeben. Die Bw erklärt die verspätete Einbringung ihrer Berufung damit, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, den hinterlegten Rückscheinbrief beim Postamt abzuholen.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es der Bw sehr wohl möglich gewesen ist, innerhalb der Abholfrist am Postamt zu erscheinen, um den hinterlegten RSa-Brief entgegenzunehmen. Die Bw gibt in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sie es dann irgendwie geschafft hat, auf das Postamt zu kommen. Insofern entsprechen ihre Behauptungen, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, das Postamt aufzusuchen, nicht den Tatsachen. Wesentlich ist, dass die Bw ihre Berufung bereits am 4.11.2009 verfasst hat. Dies zeigt ein Blick auf die Berufungsschrift. Sie hat damit innerhalb der Berufungsfrist ihre Berufung verfasst und nur verabsäumt, diese noch am selben oder nächsten Tag zur Post zu geben, um die Berufungsfrist zu wahren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund dieser Sachlage davon aus, dass die Bw regelmäßig an der Abgabestelle anwesend gewesen ist und von der Tatsache der Hinterlegung durch die Hinterlegungsanzeige gesetzeskonform verständigt wurde. Die Bw war innerhalb der Abholfrist in der Lage, den RSa-Brief zu beheben. Sie hat es allerdings versäumt, die innerhalb der Berufungsfrist verfasste Berufung noch rechtzeitig zur Post zu geben oder auf andere technische Weise an die Erstinstanz zu übermitteln.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 20.4.1998, 98/17/0090 ausgesprochen, dass mit dem Vorbringen "durch Krücken tageweise am Verlassen der Wohnung gehindert" gewesen zu sein, nicht dargelegt wird, dass der Empfänger im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen sei. Von einem der Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gleichkommenden Zustand kann daher nicht gesprochen werden. Zwischen Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit, die Sendung zu beheben, andererseits, ist zu unterscheiden. Im letzteren Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung.

 

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Berufung, zumal diese erst am 7. November 2009 und somit um zwei Tage verspätet zur Post gegeben wurde, als nicht rechtzeitig zu werten ist. Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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