Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310377/6/Kü/Ba

Linz, 14.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 19. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Mai 2009, UR96-5/3-2009, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Mai 2009, UR96-5/3-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

 

 

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Vermittler für die x., x und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. verantwortliche Organ zu verant­worten, dass am 13. Oktober 2008 die Verbringung von 23.600 kg Abfällen gemäß Anhang IV der EG VerbringungsV, Code Nummer A3180, von Ungarn über Österreich und Deutschland in die Niederlande zur x. in x durchgeführt wurde, obwohl eine dafür gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderliche Bewilligung gemäß der EG Verbrin­gungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vorhanden war.

Tatzeit:       13. Oktober 2008

Tatort:        Autobahn-Grenzübergang Suben"

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw nur ordentliches Material vermittelt habe, das Gegenteil erst zu beweisen wäre. Nur der guten Ordnung halber würde er gerne offizielle Analysen mit PCB-Inhalten sehen. Seltsam finde er es, dass weder der ausländische Versender noch der Abnehmer der Sache belangt werden solle, sondern nur er, der sich freiwillig in die Sache eingemischt habe, um eine rasche Klärung des Sachverhaltes zu erwirken.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 22. Juni 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2009, an welcher der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw betreibt am Standort x, in x, ein Gewerbe für den Handel mit Altmetallen. Der Bw ist selbstständig tätig und hat keinerlei Funktion in der x, welche ihren Sitz in x in x hat. Der Bw war bis zum Jahr 2001 in dieser Firma beschäftigt. Der Bw hat allerdings seine alte Email-Adresse behalten, welche noch auf die x hinweist.

 

Geschäftszweig der x ist der Handel mit Metallen aller Art. Die Firma verfügt in Deutschland über einen Schrottplatz.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Bw als Vermittler zwischen der Firma x und der Firma x mit dem Sitz in Budapest, Ungarn, aufgetreten. Der Bw hat dabei der x den Kauf von Elektronikschrott von der Firma x in x vermittelt. Die x hat dieses Elektronikschrottmaterial an einen Schredderbetrieb in Holland, und zwar die Firma x mit Sitz in x weiterverkauft. Die Funktion des Bw hat darin bestanden, den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer des Materials herzustellen.

 

Am 13.10.2008 wurde im Rahmen einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Abfallkontrolle von österreichischen und deutschen Behörden ein Sattelzug mit ungarischem Kennzeichen am Grenzübergang Suben kontrolliert. Vom Fahrer des kontrollierten LKW's wurde ein internationaler Frachtbrief über den Transport von Elektronikschrott vorgelegt. Aus diesem Frachtbrief ergibt sich, dass die Ladung von der Firma x, zur Firma x, verbracht werden soll. Als Veranlasser der Verbringung scheint am Transport­papier die Firma x mit Sitz in x auf.

 

Bei der Überprüfung des Sattelauflegers wurde festgestellt, dass Kleintransformatoren und Computerlaufwerke, ein Gemisch aus Elektromotoren sowie elektrischen Geräten sowie Gemische aus Elektromotoren, Mikrowellen­generatoren, Computerlaufwerken, Transformatoren und anderen elektrischen und elektronischen Bauteilen transportiert wurden. An der Oberfläche der Haufenwerke waren ca. 20 zylinderförmige Kondensatoren mit einer Länge von bis zu 15 cm und einem Durchmesser von bis zu 3 cm feststellbar. Aufgrund des Baujahrs der festgestellten Kondensatoren bestand der Verdacht, dass es sich um PCB-haltige Kondensatoren handelt. Von den kontrollierenden Organen wurde daher diese Ladung als notifizierungspflichtiger Abfall eingestuft und dem Basel Code A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten, die Komponenten enthalten, wie etwa Akkulumatoren und andere in Liste A angeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zugeordnet.

 

Aufgrund der fehlenden Notifizierung wurde festgelegt, dass der Sattelaufleger im x- und x abgestellt werden kann.

 

Wegen der Anhaltung des Sattelauflegers wurde der Bw von der Firma x verständigt, dass es mit der Ladung Probleme gibt. Der Bw hat daraufhin persönlich versucht, mit den deutschen Behörden Kontakt aufzunehmen und dabei behilflich zu sein, dass der LKW weiterfahren kann. Der Bw hatte die Absicht, dem LKW-Fahrer behilflich zu sein, sodass das Material so schnell wie möglich freikommt und den vorgesehenen Abladeort erreicht.

 

Aufgrund der Einmengung des Bw in die gegenständliche Sache wurden auch dessen Personalien von den deutschen Behörden aufgenommen. Der Bw war niemals selbst Inhaber des transportierten Materials oder hat über dieses verfügt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Schilderungen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche sich mit dem Aktenvermerk über die grenzüberschreitende Abfallverbringung, erstellt von der Regierung von Niederbayern vom 16.10.2008, decken. Diesem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass im internationalen Frachtbrief der im LKW mitgeführt wurde die Firma x mit Sitz in Budapest als Versender und die Firma x mit Sitz in x als Entladeort festgelegt werden. Als Veranlasser der Verbringung ist die x in diesem Transportpapier genannt. Im Aktenvermerk über die Kontrolle selbst ist der Bw nicht genannt. In einem weiteren Schriftverkehr der Regierung von Niederbayern mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird sodann der Bw als Verantwortlicher für die Verbringung genannt. Bereits in diesem Schriftverkehr wird festgelegt, dass laut Auskunft der Kriminalpolizei x der Bw ein Vermittler ist und scheinbar mit der Firma x zusammenarbeitet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Dem Bw wird von der Erstinstanz angelastet, als Vermittler für die x und somit als das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ für die Verbringung der gegenständlichen Abfälle von Ungarn über Österreich und Deutschland in die Niederlande zur x verantwortlich zu sein. Das Ermittlungsverfahren hat allerdings ergeben, dass der Bw zwar bis zum Jahr 2001 bei der x in Deutschland beschäftigt gewesen ist. Seit diesem Zeitpunkt allerdings als selbstständiger Händler auftritt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw kein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der x ist, weshalb er für die gegenständliche Verbringung ohne Notifizierung in dieser Funktion nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Die von der Regierung von Niederbayern im Aktenvermerk vom 16.10.2008 bezeichneten Frachtpapiere verdeutlichen eindeutig, dass über Veranlassung der x die Elektronik­schrottladung, welche bei der Firma x gekauft wurde und zur Firma x. in x zur Shredderung transportiert werden sollte, verbracht wurde. Der Bw ist den Ermittlungsergebnissen zufolge nur als Vermittler zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Materials aufgetreten, ohne allerdings selbst in Vertragsbeziehung mit diesen zu treten. Eine Verantwortung des Bw für die gegenständliche Verbringung ist daher nicht erkennbar. Dem Bw kann daher auch ad personam nicht vorgeworfen werden, eine Verbringung von notifizierungspflichtigen Elektronikschrott ohne die notwendige Notifizierung vorgenommen zu haben. Dies bedeutet, dass der Berufung Folge zu geben war, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf­verfahren einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum