Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164539/11/Ki/Th VwSen-164540/10/Ki/Th

Linz, 18.01.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen von Frau X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Oktober 2009, VerkR96-1409-2009 und VerkR96-1422-2009, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. Mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 2009, VerkR96-1409-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 8. Juni 2009 um 11:40 Uhr in der Gemeinde Lembach i.M., Gemeindestraße Ortsgebiet, Schulstraße 12,

1. als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X nicht dafür gesorgt, dass dieses den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass dieses aufgrund seiner Bauart und Ausstattung mit 11 Sitzplätzen als Omnibus zu qualifizieren war, und nicht richtiger als solcher, sondern als PKW zum Verkehr zugelassen war.

2. Als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X, welches am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt von X verwendet worden sei, nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei aufgrund seiner Bauart und Ausstattung mit mehr als 9 Sitzplätzen, nämlich 11 Sitzplätzen (einschließlich Lenkerplatz) als Omnibus zu qualifizieren und sei daher ohne Verwendung eines vorgeschriebenen Kontrollgerätes vom angeführten Lenker verwendet worden.

Sie habe dadurch 1. § 103 Abs.1 Z1 iVm. § 36 lit.a KFG und 2. § 103 Abs.4 KFG verletzt.

 

1.1.2. Mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 2009, VerkR96-1422-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 8. Juni 2009 um 11:40 Uhr in der Gemeinde Lembach i.M., Gemeindestraße Ortsgebiet, Schulstraße 12, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X nicht dafür gesorgt, dass dieses den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass dieses aufgrund seiner Bauart und Ausstattung mit 11 Sitzplätzen als Omnibus zu qualifizieren war, und nicht richtiger als solcher, sondern als PKW zum Verkehr zugelassen war. Sie habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm. § 36 lit.a KFG verletzt.

 

1.1.3. Gemäß § 134 KFG wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Außerdem wurde die Berufungswerberin jeweils zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

2. Dagegen richten sich die vorliegenden Berufungen vom 30. Oktober 2009. Als Begründung wird ausgeführt, dass die jeweiligen PKW mit 9 Sitzen typisiert wären. Herr Ing. x, Amt der Oö. Landesregierung, habe den Hinweis gegeben, im Fahrzeug an 2 Sitzplätzen die Sicherheitsgurte und die Kopfstützen zu entfernen. Aufgrund dieser Maßnahme sei das Fahrzeug als PKW zu definieren.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufungen ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jeweils mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurden innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2010. An dieser Verhandlung nahm der Gatte der Berufungswerberin als deren Vertreter (Vollmacht erteilt) teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge einvernommen wurde der Polizeibeamte GI. X von der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Ein weiterer als Zeuge eingeladener Polizeibeamter konnte wegen Erkrankung an der Verhandlung nicht teilnehmen.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde das im Sachzusammenhang stehende gegen Herrn X (Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X) geführte Verfahren (VwSen-164574) im Sinne der geltenden Geschäftsordnung zusammengefasst geführt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Im gegen die Berufungswerberin geführten Verwaltungsstrafverfahren liegen Anzeigen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 15. Juni 2009 zugrunde. In beiden Anzeigen wird im wesentlichen ausgeführt, dass die als PKW zugelassenen Fahrzeuge anstatt der genehmigten 9 Sitzplätze 11 Sitzplätze aufgewiesen hätten und diese somit als Omnibus anzusehen wären.

 

Die Berufungswerberin legte im erstbehördlichen Verfahren Kopien der Zulassungsunterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Fahrzeuge als Personenkraftwagen/M1 zugelassen waren bzw. sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Berufungsverfahren den in der Berufung bezeichneten Amtssachverständigen, Ing. x, um eine gutachtliche Äußerung ersucht. Der Sachverständige erstellte nach Befundaufnahme am 30. November 2009 nachstehendes Gutachten:

 

"Das Fahrzeug mit dem pol. Kennzeichen X wurde in der zum Kontrollzeitpunkt benützten Ausführung genehmigt. Bei der Genehmigung waren an den in der zweiten und dritten Sitzreihe montierten '3'-Sitzbänke lediglich 2 Sicherheitsgurten und Kopfstützen montiert. Die Festsetzung der Sitzplatzanzahl erfolgte somit mit max. 9 Personen (inkl. Lenker), wobei in der ersten, zweiten und dritten Sitzreihe max. 2 Personen, sowie in der vierten Reihe max. 3 Personen befördert werden dürfen. Ist bei der Kontrolle die maximale Kopfanzahl nicht überschritten worden, so könnte keine unzulässige technische Änderung erkannt werden. Fotos, die von den einschreitenden Beamten am Kontrolltag angefertigt wurden, zeigen, dass Kopfstützen wieder eingebaut wurden. Auch kann aufgrund der von der Polizei angefertigten Fotos festgestellt werden, dass zumindest in der zweiten Sitzreihe mittig ein Beckengurt verwendet wurde. Derartige Genehmigungen sind nicht zulässig.

 

Beim zweiten Fahrzeug ist die Situation grundsätzlich gleich. Hier wird jedoch angeführt, dass die bei der Kontrolle vorliegende Bestuhlung nicht dem Genehmigungszustand entsprochen hat. Die gemäß § 33 KFG 1967 erforderliche Änderung ist erst am 2. November 2009, also nach dem Kontrollzeitpunkt erfolgt. Auch dieses Fahrzeug entspricht jetzt der zulässigen Sitzplatzbelegung. In der zweiten und dritten Sitzreihe wurde jeweils ein Sicherheitsgurt (inkl. Kopfstütze) entfernt. Es können somit lediglich 9 Personen (inkl. Lenker) im Fahrzeug befördert und entsprechend gesichert werden".

 

Der Polizeibeamte führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im wesentlichen aus, dass die Kontrolle im Zuge einer Routineamtshandlung durchgeführt worden sei. Es sei im Prinzip von jedem der Polizeibeamten ein Fahrzeug kontrolliert worden. Er glaube nicht, dass mehr als 9 Kinder im Fahrzeug anwesend gewesen sind. Er habe nicht auf die Gurten geachtet und habe eigentlich nur die Sitze gezählt. Es werde diesbezüglich auf Fotos verwiesen. Ob der Kollege andere Wahrnehmungen gemacht hat, könne der Zeuge nicht angeben, aus den Handakten des Kollegen, in welche er Einsicht genommen habe, gehe jedoch nicht hervor, ob Gurten an allen oder nur an 9 Sitzen montiert waren.

 

Der Vertreter der Berufungswerberin gab zu Protokoll, dass die Fahrzeuge als PKW typisiert sind, laut Ing. x seien derart ausgerüstete Fahrzeuge bis zum Jahre 2003 als PKW typisiert worden. Die gegenständlichen Fahrzeuge seien bei der Typisierung 2003 bereits so ausgestattet gewesen, wie in der Anzeige beschrieben wurde, also typisiert als 9-Sitzer. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wären für alle Sitze Kopfstützen montiert gewesen, dies deshalb, weil Schüler ihm ab und zu einen Streich gespielt haben und er aus diesem Grund die Kopfstützen dann angebracht habe. Mehr als 9 Gurte seien nicht vorhanden gewesen und es seien auch nicht mehr als 9 Personen transportiert worden.

 

 

 

2.6. Ausgehend davon, dass die Anzahl der bloßen Sitzplätze für sich noch kein entscheidungsrelevantes Kriterium ist, zumal nur dann von einer relevanten Abweichung von der Zulassung die Rede wäre, wenn zusätzlich zu den Sitzen diese auch mit Kopfstütze und Sicherheitsgurt ausgestattet gewesen wären, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung des festgestellten Sachverhaltes, dass in beiden Fällen weder aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen noch aus den Angaben des Polizeibeamten bzw. in den Anzeigen mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich mehr als 8 Personen (exkl. Lenker) transportiert worden wären noch dass die Fahrzeuge mit jeweils mehr als 9 Sicherheitsgurten ausgestattet gewesen wären, weshalb die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die Fahrzeuge hätten sich in einem der jeweiligen Zulassung entsprechenden Zustand befunden, nicht widerlegt werden kann.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, dass heißt, wenn die Übertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist das Verfahren einzustellen.

 

Nachdem, wie oben bereits dargelegt wurde, nicht nachgewiesen werden kann, dass die Berufungswerberin die hier in den beiden Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, konnte der Berufung Folge gegeben werden, die angefochtenen Straferkenntnisse waren zu beheben und die Verfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum