Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164622/4/Ki/Jo

Linz, 20.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 30. Oktober 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Oktober 2009, VerkR96-12198-2008, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 15. Oktober 2009, VerkR96-12198-2008, einen Einspruch des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 23. Jänner 2009 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Dezember 2008, VerkR96-12198-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom
30. Oktober 2009. Der Rechtsmittelwerber argumentiert, er habe den RSb-Brief aus beruflichen Gründen (internationaler Fernverkehr) nicht früher abholen und daher auch nicht früher Einspruch erheben können.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. November 2009 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden rechtzeitig eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 31. Dezember 2008, VerkR96-12198-2008, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein bei der Zustellbasis X hinterlegt und ab 8. Jänner 2009 zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2009 erhob der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verspätet Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 31. Dezember 2008.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die unter 1.2. dargestellte Berufung erhoben wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung durch Vorlage entsprechender Beweise glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat bis dato auf diese Einladung nicht reagiert.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, VerkR96-12198-2008.

 

 

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter Punkt 2.5. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorbringen kann.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601 Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

3.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Dezember 2008 wurde dem Berufungswerber am 8. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Der Berufungswerber hat zwar gegen den Vorwurf der verspäteten Einbringung des Einspruches argumentiert, sein Vorbringen jedoch – auch nicht nach Aufforderung durch die erkennende Berufungsbehörde – glaubhaft gemacht. Einer entsprechenden Einladung zur Glaubhaftmachung wurde nicht nachgekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist.

 

Mit dem Tag der Zustellung (8. Jänner 2009) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 22. Jänner 2009.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist der Einspruch jedoch erst am 23. Jänner 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt worden.

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei im Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

 

 

 

Die Fristversäumung des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 31. Dezember 2008 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verändert werden kann. Damit war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich inhaltlich mit der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zu befassen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches bzw. der Straffestsetzung – als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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