Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164630/4/Zo/Th

Linz, 19.01.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 2. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshautmannes von Vöcklabruck vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR96-8974-2009, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 146 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29. November 2008 um 23.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Leonding auf der Gemeindestraße "Im Bäckerfeld" gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. September 2008, Zl. VerkR22-4000-45-2007 entzogen worden war. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm. § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 iVm. § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er seit September 2009 arbeitsuchend sei. Vorher habe er den Zivildienst abgeleistet. Er lebe derzeit von einer Notstandshilfe in Höhe von 600 Euro monatlich. Er habe Schulden in Höhe von 15.000 Euro, die Rückzahlungen sowie diverse Versicherungen und ein Bausparvertrag würden sich auf 500 Euro im Monat belaufen. Er ersuchte daher, die Strafe herabzusetzen, weil er sie sonst nicht bezahlen könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29. November 2008 um 23.55 Uhr den im Spruch angeführten PKW, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck entzogen worden war.

 

Er ist derzeit arbeitslos und verfügt lediglich über Notstandshilfe in Höhe von ca. 600 Euro bei Schulden in Höhe von ca. 15.000 Euro. Bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck scheinen über ihn zum Vorfallszeitpunkt 9 rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG und der StVO auf. Einschlägige Vormerkungen bezüglich der "Schwarzfahrt" bestehen hingegen nicht.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS vom 17. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Mindeststrafe für die ihm vorgeworfene Übertretung bereits 726 Euro beträgt. Er wurde aufgefordert, allfällige besondere Umstände für den damaligen Vorfall darzulegen und auch auf den Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der Geldstrafe hingewiesen. Er hat sich dazu nicht geäußert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 37 Abs.1 iVm. § 37 Abs.4 Z1 FSG zwischen 726 Euro und 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

 

Der Berufungswerber konnte im gesamten Verfahren keine Gründe darlegen, welche das Verschulden an seiner "Schwarzfahrt" herabsetzen würde. Seine Behauptung anlässlich der Verkehrskontrolle, er habe den PKW deshalb gelenkt, weil seine Freunde betrunken seien, wurde dadurch widerlegt, dass eine der im Fahrzeug mitfahrenden Personen, welche im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, bei einem Alkovortest ein Ergebnis von 0,0 mg/l erzielte.

 

Der Berufungswerber weist zwar keine einschlägigen Vormerkungen auf, insgesamt 9 rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen innerhalb von 3 Jahren belegen jedoch, dass der Berufungswerber verkehrsrechtlichen Bestimmungen gegenüber zumindest gleichgültig ist. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits mehr als 1 Jahr zurück liegt und von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ca. 7 Monate – zumindest aktenkundig – nicht bearbeitet wurde. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche die gesetzliche Mindeststrafe nur ganz geringfügig übersteigt, keinesfalls überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Betracht.

 

Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, die Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um eine Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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