Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164691/2/Bi/Th

Linz, 15.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 26. Dezember 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 10. Dezember 2009, VerkR96-3772-2009, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche (= 7 Tage) herabgesetzt wird.

II.    Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz bleibt bei
      80 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro (264 Stunden = 11 Tagen EFS) verhängt, weil er am 2. November 2009, 17.50 Uhr, den Pkw X im Gemeinde­gebiet von St. Thomas am Blasenstein auf der L1434 Pabneukirchner Straße bei Strkm 16.400 in Richtung Münzbach, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Atemalkoholgehalt 0,42 mg/l) gelenkt habe.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe lediglich ein Einkommen von 950 Euro und das Strafmaß komme ihm für seine Verhältnisse viel vor. Er habe auch monatliche Fixkosten und drei unterhaltspflichtige Kinder. Er ersuche, die Strafhöhe nochmals zu überdenken und außerdem ersuche er um Ratenzahlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 in der seit 1.9.2009, dh zum Zeitpunkt der ggst Übertretung (2. November 2009) geltenden Fassung, BGBl.I Nr.93/2009, begeht ua eine Verwaltungs­übertretung und ist mit Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahr­zeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkohol­bestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,2 Pro­mille oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l.   

 

Daraus folgt, dass die Erstinstanz die seit 1.9.2009 gesetzlich in dieser Höhe vorgesehene und daher nicht unterschreitbare Mindest­geld­strafe verhängt hat, wobei der Bw offensichtlich unbescholten ist – laut vorgelegtem Akt der Erst­instanz scheinen weder bei dieser noch bei der Wohnsitzbehörde Vor­mer­kungen auf. Trotz Fehlens von strafer­schwerenden Umständen war eine Anwendung des § 20 VStG ausgeschlossen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungs­gründen nicht auszugehen war.

Allerdings hat die Erstinstanz ohne Begründung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen (264 Stunden) verhängt, was weder begründet wurde noch vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenates nachvollzogen werden konnte, weshalb dies­bezüglich eine Herabsetzung ebenfalls auf die gesetzlich vorgesehene Mindest­strafe vorzunehmen war.

Der Antrag auf Bezahlung der Geldstrafe in einkommensadäquaten Raten ist von der Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde zu bearbeiten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Bei Abweisung der Berufung wäre ein zusätzlicher 20%iger Verfahrenskostenersatz zum Berufungs­­verfahren angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 99 Abs.1b StVO seit 1.9.2009 800 Euro (1 Woche EFS) Mindeststrafe -> Herabsetzung der ESF

 

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