Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522451/2/Bi/Th

Linz, 18.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 20. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 30. Oktober 2009, VerkR21-264-2009-Gg, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und der Abweisung des Antrages auf Verfahrenseinstellung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8, 24 Abs.4 und 29 Abs.1 FSG iVm §§ 10 Abs.1, 11 und 14 Abs.5 FSG-GV aufgefordert, sich innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung vom Amtsarzt der Erstinstanz hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahr­rädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen. Der Antrag des Bw auf Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wurde abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 6. November 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die gesundheitsbezogenen Voraussetzungen für eine solche Auforderung lägen nicht vor, weil er weder an Herzrhythmusstörungen  noch an der Zuckerkrankheit leide und auch nie mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen habe. Für die Krankheiten gebe es nicht einmal Anhaltspunkte; allerdings habe er schön öfter Alkohol auch in größeren Mengen getrunken, aber § 14 Abs.5 FSG-GV sei damit nicht erfüllt. Der von der Erstinstanz festgestellte Sachverhalt sei nicht unter den Tatbestand des § 14 Abs.5 FSG-GV zu subsumieren. Ihm sei auch keine Lenkberechtigung iSd § 14 Abs.5 FSG-GV zu erteilen oder wieder zu erteilen, weil er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sei. Die Erstinstanz habe keine Feststellung gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV getroffen. Er habe kein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, weder am 19.8.2009 noch früher.

Die Erstinstanz habe ausgeführt, er habe nach dem am 19.8.2009 zwischen 6.15 Uhr und 8.15 Uhr getätigten Alkoholkonsum von 2 Halben Bier bei der Rück­holung des Pkw von der Arbeitsstelle um 13.00 Uhr  das Fahrzeug "nicht vollständig ohne BAG bzw AAG gelenkt". Zwischen dem Trinkbeginn der 2 Halben Bier um 6.15 Uhr seien nahezu 7 Stunden vergangen und bei einem  stündlichen Abbau von 0,15 ‰ könne bei einem Alkoholisierungsgrad von 2 Halben Bier von 0,6 bzw 0,7 ‰ bei ihm kein AAG bzw BAG mehr vorhanden gewesen sein. Bean­­tragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers X (Ml) vom 8.9.2009 geht hervor, dass der Bw laut eigenen Angaben am 19.8.2009 gegen 13.00 Uhr den Pkw X von seinem Arbeitsplatz in Linz bis zu seinem Haus in X. gelenkt habe. Gegen 8.15 Uhr habe er zweieinhalb Halbe Bier getrunken.

Die Polizeistreife Pregarten1 habe am 19.8.2009 um 16.55 Uhr den Auftrag zur Landeeinweisung eines Rettungshubschraubers beim Haus X erhalten und beim Eintreffen des Ml sei der Bw soeben auf der Couch liegend vom praktischen Arzt x ärztlich versorgt worden. Der Bw habe angegeben, er sei gerade mit dem Pkw nach Hause gekommen, dann habe ihm die Erinnerung gefehlt. Aufgrund des deutlichen Alkoholgeruchs sei um 17.09 Uhr ein Alkoholvortest durchgeführt worden, der 1,50 mg/l AAG ergeben habe. Der Alkotest wurde im AKH Linz, in das der Bw eingeliefert wurde, durchgeführt und ergab um 17.54 Uhr und 17.56 Uhr AAG-Werte von 1,44 mg/l und 1,47 mg/l. Der Bw sei bis 3.9.2009 in stationärer Behandlung gewesen.

Am 7.9. 2009 habe er bei der PI Pregarten angegeben, er habe um 8.15 Uhr des 19.8.2009 2,5 Halbe Bier getrunken, dann sei er vom Betriebsrat X aus Traun heimgebracht worden. Gegen 12.00 Uhr habe er sich dann von einem Bekannten nach Linz bringen lassen und sei mit seinem Pkw von der Arbeitsstelle nach Hause gefahren. Daheim habe er im Keller 5 bis 6 Halbe Bier getrunken und wollte anschließend mit dem Pkw in die Garage fahren, als er plötzlich Kreislaufprobleme bekommen habe; ab da fehle ihm die Erinnerung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Der Bw hat selbst angegeben, am Morgen des 19.8.2009 gegen 8.15 Uhr mehr als 2 Halbe und am Nachmittag desselben Tages 5 oder 6 Halbe Bier getrunken zu haben. Da er beim Alkotest um 17.54 Uhr einen günstigsten Wert von 1,44 mg/l AAG = 2,88 ‰ BAG erreichte, ist den begründeten Bedenken der Erstinstanz, der Bw könnte Alkohol in größeren Mengen gewohnheitsmäßig zu sich nehmen, dh im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV gehäuften Missbrauch von Alkohol begehen – jemand, der an größere Mengen Alkohol nicht gewohnt ist, trinkt nicht schon am Morgen 2 Halbe Bier; die Menge von 5 Halben Bier, ds etwa 100g Ethanol, ruft bei einem Körpergewicht von 80 kg allein schon 1,7‰ BAG hervor – ist damit nichts entgegenzuhalten. Auch der Umstand, dass beim Bw ein BAG von umgerechnet fast 3 ‰ festgestellt wurde und sogar eine Einweisung mittels Rettungshubschrauber und ein anschließender zweiwöchiger stationärer Aufenthalt im AKH Linz erforderlich war, spricht für gesundheitliche Bedenken, die durchaus Zweifel am weiteren Bestehen der gesundheitlichen Eignung  des Bw rechtfertigen, wobei dieser selbst angegeben hat, am Morgen Cipralex, ein Medikament gegen Depressionen, genommen zu haben.

    

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die von der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Bedenken, die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraft­fahrzeugen der Klasse B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahr­zeugen und Invalidenkraft­fahrzeugen könnte nicht mehr uneingeschränkt bestehen, durchaus gerecht­fertigt, auch wenn der Bw wegen § 5 StVO, bezogen auf den 19.8.2009, nicht belangt wurde und bislang diesbezüglich nicht aufgefallen ist.

Es war daher  spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

2,5 Halbe Bier um 8.15 Uhr und ab 13.00 Uhr 5/2 Bier Alkotest 17.50 Uhr 1,44 mg/l AAG mit AKH-Einweisung und Rettungshubschrauber + 2 Wochen stationär -> § 24 Abs.4 FSG gerechtfertigt –> bestätigt

 

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