Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522475/2/Bi/Th

Linz, 15.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 30. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 22. Dezember 2009, GZ 08/256107, wegen Verlängerung der Probezeit in Verbindung mit der Aufforderung, Stufen der 2. Ausbildungsphase zu absolvieren, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und die Verlängerung der Probezeit bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 4 Abs.3, 4b, 4c Abs.2 FSG aufgefordert, bis spätestens 21. April 2010 im Rahmen der z. Ausbildungsphase für die Klasse B das Fahrsicherheitstraining mit dem verkehrspsychologischen Gruppengespräch und die 2. Perfektionsfahrt zu absolvieren und eine Bestätigung darüber der Erstinstanz vorzulegen. Gleich­zeitig wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere – diesbezüglich habe er gemäß § 4 Abs.3 FSG binnen 14 Tagen nach Bescheiderhalt der Erstinstanz seinen Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung dagegen wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23. Dezember 2009.

 

2. Ausschließlich gegen die Verlängerung der Probezeit wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberöster­reich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei am 1.9.2009 zum Wehrdienst eingerückt und absolviere eine "Einjährig Freiwilligen-Ausbildung", die zeitinten­siver als der normale Grundwehrdienst sei. Es gebe beim Bundesheer zwar eine Dienstfreistellung für die Mehrphasenausbildung, allerdings scheine diese in der Fehlstundenbilanz auf und, da er bei Ausbildungsbeginn durch Krankheit bereits den Grenzwert beinahe überschritten gehabt habe, hätte er nun aus dem Dienst ausscheiden müssen. Da er aber beim Bundesheer berufliche Ambitionen habe, sei er nicht bereit gewesen, den Kurs erst ein Jahr später zu wiederholen. Er müsse die Mehrphasenausbildung abgeschlossen haben, um die in die EF-Aus­bildung integrierte Heereslenker­prüfung absolvieren zu dürfen. Dafür sei erfor­derlich, das die Probezeit bereits vorbei sei. Er habe für 6.1.2010 das Fahr­sicherheitstraining beim ÖAMTC gebucht und ersuche um Verständnis.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die 2. Ausbildungsphase für den Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B in dieser Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 2 – 4 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung,

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Zeitraum von 3 – 9 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung und

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Zwischen 1. und 2. Perfektionsfahrt hat ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu liegen.

 

Der Bw hat die Lenkberechtigung für die Klasse B am 21. August 2008 erworben.

Daraus folgt, dass er gemäß Z2 dieser Bestimmung das Fahrsicher­heits­training samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch bereits im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2009, also lange vor seinem Antritt zum Wehrdienst, zu absolvieren gehabt hätte.

 

Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist gemäß § 4b Abs.2 FSG der Führerschein­besitzer 12 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verstän­digen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht inner­halb von 4 Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenk­berechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der im 1.Satz genannten Frist (12 Monate) absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs.3 2. bis 4.Satz FSG, dh die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung und die Probezeit verlängert sich um ein weiteres Jahr oder beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr zu laufen, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen – dazu hat der Besitzer des Probeführerscheins diesen bei der Behörde abzuliefern.

 

Der Bw hat bis 21. August 2009 die im Bescheid genannten Stufen der Mehr­phasenausbildung nicht absolviert, daher war er darüber zu verständigen. Er hatte danach binnen der Frist von 4 Monaten, dh bis 21. Dezember 2009, die fehlenden Stufen immer noch nicht absolviert, daher erging die ggst Auf­forderung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Erstinstanz, wobei die im Gesetz ver­pflichtend vorgeschriebene Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr von der Behörde nicht abgeändert oder darauf verzichtet werden kann, weil es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt.

Welche Über­legungen den Bw bislang an der ihm bereits bei Erwerb der Lenk­berechtigung bestens bekannten Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufen gehindert haben, ist dabei irrelevant, insbesondere seine nunmehrigen Argumente hinsichtlich EF-Ausbildung. 

Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die ihr vom Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung zur Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung erfüllt; nun liegt es am Bw, seine Verpflichtungen zu erfüllen, um nicht noch eine Entziehung seiner Lenkberechtigung zu riskieren. Die im Gesetz festgelegten Fristen sind zweifellos so großzügig bemessen, dass eine rechtzeitige Planung möglich ist. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

2. Ausbildungsphase um mehr als 12 + 4 Monate überschritten, Verlängerung der Probezeit nicht disponibel - Abweisung

 

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