Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522478/3/Br/Th

Linz, 19.01.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 30.12.2009, Zl. FE 1439/2009, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der Entzug der Lenkberechtigung C, C+E, C1+E wird behoben; die Berechtigung der Gruppe 2 gilt jedoch mit der Maßgabe der in Rechtskraft erwachsenen Auflagen betreffend die Klassen A, B u. F eingeschränkt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 iVm§ 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.3 Z2,  § 24 Abs.1 Z1 u. Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 93/2009 iVm § 3 u. § 5 FSG-GV BGBl. II Nr. 322/1997138/1998, zuletzt  geändert durch, BGBl. II. II Nr. 64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung im Anschluss an die mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift, gestützt auf  § 24 Abs. 1 FSG die mit Führerschein der BPD Linz vom 19.12.2007, Zahl: 07493100, für die Kl., C, C+E, C1+E erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe bis zur behördlichen Feststellung seiner Wiedereignung entzogen.

Einer Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

 

Nach § 3 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 18.12.2009 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ der Klasse 2 zu lenken.

 

Die Nichteignung für die gegenständlichen Klassen stützt sich ausdrücklich auf die nicht befürwortende psychiatrisch-neurologische Stellungnahme der Dris. x vom 14.12.2009, welche Ihnen vollinhaltlich bekannt ist.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und dem Inhalt nach wie folgt ausgeführten Berufung:

Die Nichteignung für die gegenständlichen Klassen stützt sich ausdrücklich auf die nicht befürwortende psychiatrisch-neurologische Stellungnahme der Dris. x vom 14. 12. 2009. In diesem Gutachten wird nur mit einem einzigen Satz auf meine Eignung für die Gruppe 2 eingegangen: "Die Lenkerberechtigung Gruppe 2 ist derzeit nicht zu befürworten." (Ob gesundheitliche Eignung oder anderer Einwand wird nicht ersichtlich!)

 

Da die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, welcher Sachverhalt die Bedenken gegen das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz meinerseits erwecken soll, möchte ich hiermit dagegen Einspruch einlegen.

 

Der gelegentliche Konsum von Cannabis berührt die gesundheitliche Eignung nicht (VwGH. 18.03. 2003, 2002/11/0254)

Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer früher bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich ist. (VwGH 18.03.2003, 2002/11/0209)

 

Die Androhung der Entziehung des Führerscheins gemäß § 64 Abs.2 KFG 1955 setzt voraus, dass die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Bedenken dagegen reichen nicht aus.

Ich möchte an dieser Stelle noch erwähnen, dass ich vorhabe, alle mir vorgeschriebenen Auflagen für die Führerscheingruppe 1 fristgerecht zu erledigen um meine Abstinenz zu beweisen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie den Bescheid für die Gruppe 2 zurückziehen oder den Entzugszeitraum verkürzen könnten (evtl, mit neuerlichen Auflagen für die Gruppe 2).“

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dem Verfahrensakt finden sich, neben dem hier Verfahrensaktuellen, zwei weitere psychiatrische Stellungnahmen (2006 u. 2004), sowie das amtsärztliche Gutachten angeschlossen. Eingeholt wurde der mit gleichen Datum unter der identen Geschäftszahl (Fe-1439/2009) gesondert erlassene Bescheid, mit welchem dem Berufungswerber die belassenen Berechtigungen der Gruppe 1, unter Auflagen eingeschränkt wurden.

Diesbezüglich bekennt sich der Berufungswerber in seiner Berufung zur Erfüllung dieser Auflagen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Faktenlage:

Der Berufungswerber wurde am 11.9.2009 um 23:45 Uhr von Organen des Stadtpolizeikommandos  einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden bei ihm 0,2 Gramm Metamphetamin vorgefunden. Gegenüber der Polizei gab er an seit 2003 Haschisch u. Marihuana zu konsumieren. Zuletzt habe er am 11.9.2009 um 22:00 Uhr einen Konsum getätigt. Er unterzog sich folglich freiwillig einer Harnabgabe.

Am 13.10.2009 wurde er von der Behörde mit Aufforderungsbescheid einer amtsärztlichen Untersuchung zugewiesen.

In diesem Zusammenhang kann auf sich bewenden, inwiefern diesem Bescheid nach § 24 Abs.4 FSG bei objektiver Betrachtung die Annahme einer  Gefahr in Verzug zu Grund gelegt werden kann um durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einem effektiven Rechtsmittel entweder die Grundlage zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren.

 

4.1. Der Amtsarzt verweist  eingangs in seinem Gutachten auf mehrfache Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz. Laut Angabe des Berufungswerbers habe dieser mehrfach Cannabis, XTC, Speed und Kokain konsumiert.

Der Berufungswerber wird für die Gruppe 1 als bedingt geeignet und die Gruppe 2 als nicht geeignet begutachtet.

Betreffend die Gruppe 1 wurde mit einem unter der identen Geschäftszahl u. Datum in einem gesondert ausgefertigten Bescheidexemplar die Auflage ausgesprochen, der Berufungswerber habe sich in Abständen von „1, 2, 3 4, 5, 6 Monat(en) einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 18.01.2010, 18.02.2010, 18.03.2010, 18.05.2010 sowie am 18.06.2010 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde vorzulegen:

Kontrolluntersuchung auf neg. Drogenharn (Cannabis, Amphetamine, Kokain) durch FA f. Labormedizin 1 x pro Monat lt. Gutachten v. 18.12.2009.“

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und muss daher auch auf die Gruppe 2 übertragen gelten.

 

 

4.1.1. In der Begründung des Gutachtens wird allgemein auf die  Vorgeschichte laut Aktenlage und die Anzeige vom 05.10.2009 verwiesen.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 12.11.2009 habe sich der Berufungswerber in altersentsprechender zufriedenstellender körperlicher und geistigen Verfassung ohne direkten Hinweis auf eine floride Drogenproblematik befunden; die Harnprobe v. 12.11.2009 habe sich bezüglich Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Opiaten als negativ erwiesen.

Laut eigenen Angaben habe der Berufungswerber zurückliegend Cannabis, Speed, XTC und auch Kokain konsumiert; andere psychotrope Substanzen niemals; bisher keine Alkohol- Drogenentwöhnung (Psychiatrie/Medikamente...)

Wie aus dem „eine befürwortende Stellungnahme zum Lenken von KFZ, lediglich für die Gruppe 1 (Nichteignung für Gruppe 2!) mit Empfehlung hinsichtlich eines 1/2 jährigen Beobachtungszeitraumes enthaltenden fachärztlichen psychiatrischen Befund v. 14.09.2009 hervorgehe, sei beim Berufungswerber nach zurückliegend schädlichem Gebrauch multipler Substanzen (Cannabis, Amphetamine) ohne Entwicklung von Psychosen oder einer eindeutig verifizierbaren Abhängigkeit – so der Amtsarzt stichwortartig ausführend - nun doch von ernsthafter Bereitschaft zu künftig anhaltendem Rauschmittelverzicht auszugehen.

In Anbetracht dieser Tatsachen erscheint demnach amtsärztlicherseits in gegenständlichem Fall eine vorerst auf ein halbes Jahr bedingte Eignung unter Einhaltung der oben angeführten Auflage (Beibringung auf Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen und Kokain negativen Harnbefunden einmal pro Monat) zwecks medizinischer Objektivierung einer maßgeblichen stabilen Lebensführung frei von psychotropen Substanzen bzw. rechtzeitiger Erfassung eines (eignungsausschließenden)

Rezidivdrogenkonsums vertretbar. Sollte sich der Patient hierbei bewähren, dann könne die Laborkontrollen im Anschluss entfallen, so der Amtsarzt abschließend.

 

4.2. Aus  diesen fachlichen Ausführungen lassen sich jedoch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Nichteignung für die Gruppe 2 ableiten.

 

4.2.1 Die psychiatrische Stellungnahme v. Dr. x vom 14.12.2009 führt zusammenfassend folgendes aus:

Herr X begann im Jahr 2002 drei- bis viermal pro Woche Cannabis zu konsumieren. Seine Konsumfrequenz nahm ab, Herr X konsumierte aber neben Cannabis auch Ecstasy, Speed und It. Angaben des Begleitschreibens des Polizeiarztes Kokain.

 

Sowohl im Jahr 2004 als auch 2006 wurde Herr X als Drogenkonsument bei den Behörden bekannt und hatte dementsprechende Konsequenzen zu tragen. Während der Zeit der regelmäßigen Harnuntersuchungen auf Drogenmetaboliten blieb Herr X It. eigenen Angaben abstinent, kam aber kurz darauf wieder zu Drogenkonsum zurück.

 

Seine Erklärung, er habe angenommen, er würde als Drogenkonsument bei den Behörden nicht auffällig werden, erscheint wenig durchdacht, eher gleichgültig und leichtsinnig Normen gegenüber. Herr X scheint wenig selbstkritisch und eingeschränkt, Schuldbewusstsein zu empfinden. Trotz seiner bereits erlebten Negativsanktionen war Herr X offensichtlich nicht bereit, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen.

 

Herr X musste zweimal ein Gutachten einbringen, der Führerschein Gruppe 1 wurde befristet, der Führerschein Gruppe 2 entzogen. Trotzdem begann Herr X im Herbst 2008 wieder, Drogen zu konsumieren. Am 11. September 2009 konnten im Harn des Herrn X sowohl Amphetamine als auch Cannabinoide festgestellt werden.

 

Seit 11. September 2009 gibt Herr X Drogenabstinenz an, die anhand der aktuell vorliegenden Laboruntersuch-ung nicht zu widerlegen ist..

 

Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ist dringend davon auszugehen, dass Herr X ein sehr leichtfertiges Umgehen mit Drogen pflegt, trotz negativer Konsequenzen zu keinem Umdenken bereit ist, sich eher als Opfer sieht, seinem Vergehen gleichgültig gegenüber steht und darauf hofft, als Drogenkonsument nicht mehr auffällig zu werden.

 

In Zukunft möchte Herr X drogenabstinent leben, hat sich jedoch offensichtlich mit der Suchtproblematik noch nie fundiert und zielorientiert auseinandergesetzt und bietet keine Strategien für sein Vorhaben an.

 

Geht man davon aus, dass Herr X aktuell zum dritten Mal zur Einholung eines Gutachtens vorstellig ist, er trotz seiner Erfahrungen keine Konsequenzen gezogen hat und immer wieder zu Drogen griff, so ist zumindest von einem schädlichen Gebrauch von Drogen auszugehen. Bei offensichtlich mangelnder Reflexion und Lernfähigkeit ist dringend davon auszugehen, dass Herr X auch in absehbarer Zeit wieder zu Drogen greifen wird.

 

Diagnose

·                    Schädlicher Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (Cannabis, Ecstasy, Amphetamine) - Abhängigkeit nicht eindeutig verifizierbar - gegenwärtig abstinent F19.

 

Stellungnahme

 

Unter Berücksichtigung der bekannten Fakten ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A, B und F, durch Herrn X aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht nur bedingt zu befürworten.

 

Empfehlungen

·                   Kontrollierte Abstinenz über ein halbes Jahr mit monatlichen Harnuntersuchungen auf Drogenmetaboliten (Amphetamine, Kokainderivate, Tetrahydrocannabinol).

·                   Kontaktaufnahme mit einer Drogenberatungsstelle (z. B. Drogenberatungsstelle POINT) mit schriftlichem Nachweis der Termine.

Die Lenkerberechtigung Gruppe 2 ist derzeit nicht zu befürworten.“

 

 

4.2.  Auch aus diesen fachärztlichen  Ausführungen vermag nicht nachvollzogen werden woraus sich konkret eine Nichteignung für die Gruppe 2 ableiten sollte. Faktum ist, dass der Berufungswerber gelegentlichen Konsum von illegalen Substanzen tätigte.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

      Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (Gesetzestext FSG)

    

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

      …

       3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

     ...

Gesundheitliche Eignung:

     § 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

     (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist - so wie hier -  das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

     (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

     1.  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

     2.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines.

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

     ...

 

Nach § 24 Abs.2 kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt …..

Soll daher eine Lenkberechtigung nur einer bestimmten Klasse wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen werden, bedarf es daher mängelfreier Feststellungen dazu, weshalb der Gesundheitszustand des Betroffenen zwar einer Lenkberechtigung für einzelne Klassen weiterhin nicht entgegensteht, aber bereits nicht mehr ausreicht, um den körperlichen und geistigen Anforderungen zu genügen, die sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen – hier der Gruppe 2 - ergeben.

Die Entziehung der Lenkberechtigung auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 hat jedoch gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV die zusätzlichen Risken und Gefahren, die mit dem Lenken solcher Kraftfahrzeuge verbunden sind, zu berücksichtigen. Im Beschwerdefall wäre es Aufgabe der amtsärztlichen Sachverständigen gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Berufungswerber auf Grund des zurückliegenden schädlichen Suchtmittelkonsums  den gesundheitlichen Anforderungen des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2  nicht mehr enprechen sollte (vgl. VwGH 29.1.2004, 2003/11/0288).    

 

4.3. Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV idF BGBl. II Nr.  64/2006):

 

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum                                             Lenken von Kraftfahrzeugen

 

  § 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

  2. die nötige Körpergröße besitzt,

  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische           Leistungsfähigkeit verfügt.

 

     Gesundheit

     § 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

     a) Alkoholabhängigkeit oder

     b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ..."

 

4.3.1. Diese Veraussetzungen hat der Berufungswerber  im Zuge der Erteilung der nun entzogenen Berechtigungen nachgewiesen. Das dies wegen des Suchtmittelkonsums nun nicht mehr der Fall sein soll, wurde mit der  Gutachtenslage jedenfalls  nicht dargelegt.

Der Berufungswerber ist daher mit seinem Hinweis auf VwGH v. 18.3.2003, 2002/11/0209 durchaus im Recht.

Dies besagt unter Hinweis auf § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997  beteffend Personen, die mit Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren auch solche Personen erfasst, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs.

Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt jedoch nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre.

Von einem gehäuften Missbrauch oder Abhängigkeit geht jedoch die Gutachterin selbst nicht aus. Das Gutachten weist nur auf einen schädlichen Gebrauch hin.

 

5.1. Macht sich der amtsärztliche Sachverständige - so wie hier -  die im Vorbefund und Gutachten vertretene Ansicht zu Eigen, die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst noch keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0256).

Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, unter Hinweis auf 151f zu § 52 AVG und VwGH 20.11.2007, 2007/11/0127).

Die Berufungsbehörde übersieht hier keineswegs, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken unterschiedlicher, sich in der Gruppe 1 u. 2 differenzierender Kraftfahrzeuge auch abweichend beurteilt werden können (VwGH  23.5.2006, 2004/11/0230 mit Hinweis auf VwGH 24.01.2006, 2004/11/0125 und VwGH 2004/11/0149). Dem lapidaren Hinweis die Gruppe 2 „derzeit nicht „befürworten zu können“ entbehrt jedoch einer Grundlage für diese Gruppe die gesundheitliche Nichteignung sachlich begründet zu sehen.

Als Beispiel sei etwa eine differnzierte Anforderung an die Sehleistung und das Gesichtsfeld für das Lenken von Lastkraftwagen angeführt. Das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 2 wegen einer eine Beobachtung indizierenden Suchtgiftmissbrauch lässt eine solche Differenzierungsbasis sachlich jedenfalls nicht erkennen. Hierfür bedürfte es einer nachvollziehbaren Grundlage. Letztere vermag weder aus logisch empirischer Betrochtung noch aus den Gutachten abgeleitet werden.

 

4.1.1. Wie ewa der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung festhält, vermag ein in der Vergangenheit liegender Suchtmittelmissbrauch auch die Anwendung des § 14 Abs.5 iVm § 2 Abs.1 FSG-GV nicht zu rechtfertigen (VwGH 24. April 2007, 2006/11/0090). Überdies stellt laut ständiger Judikatur ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keinen gehäuften Missbrauch dar bzw. beeinträchtigt ein solcher - sowie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss - die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (noch) nicht.

So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 18.3.2003, 2002/11/0209 u. vom 13.12.2005, 2005/11/0191 im Zusammenhang mit einer amtsärztlich empfohlenen Auflage in Verbindung mit einer Alkoholdisposition ausgesprochen, dass auch dafür konkrete Umstände dafür vorliegen müssten, dass der Betreffende nicht Willens oder nicht in der Lage sei, sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es müsse demnach konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol (hier Suchtgift) beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (VwGH 24.11.2005, Zl. 2004/11/0121-7).

Sohin findet sich keine sachliche Basis die gesundheitliche Eignung für die Gruppe 2 in rechtlich begründbarer Weise als weggefallen anzunehmen.

 

4.1.2. Der Berufung war daher Folge zu geben und dieser Teilbescheid zu beheben.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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