Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164690/2/Fra/Ka

Linz, 19.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.12.2009, VerkR96-1649-2009, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

1.)   wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 7 VStG eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 36 Stunden) und

2.)   wegen Übertretung des § 37 Abs.1 und Abs.3 FSG iVm § 7 VStG gemäß § 37 Abs.3 FSG iVm § 7 VStG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 181,50 Euro (EFS 66 Stunden) verhängt, weil er

 

1.)          in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Klingberg, Rohrbacherstraße, Fahrtrichtung Linz, Nr. 127 bei km 6.956 am 28.3.2009 um 13.47 Uhr als Besitzer eines als Motorfahrrad  mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Kleinmotorrades, dieses dem/der x zum Lenken überlassen hat, obwohl mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessung festgestellt. Die entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, habe er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet und

2.)          als Besitzer des angeführten KFZ, dieses dem x zum Lenken überlassen hat, obwohl mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessung festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmotorrad. Der Genannte hat das Kleinmotorrad zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer Lenkberechtigung für Motorräder war und habe er durch Überlassung vorsätzlich Beihilfe zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung geleistet.

 

Fahrzeug: x, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Rieju MRX Spike X, schwarz.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskosteinbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter  eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw insbesondere vor, die belangte Behörde laste ihm in rechtlicher Hinsicht "Beihilfe" zur Begehung diverser Verwaltungsübertretungen an. Beihilfe bedeute aber zwingend vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßig rechtswidrigen Verhaltens eines Anderen und ist für den Tatbestand der Beihilfe ein Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen wesentlich. Nun können weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses Feststellungen der belangten Behörde dahingehend entnommen werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass:

·         sein Motorfahrrad eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreichen konnte und daher (nach Auffassung der belangten Behörde) als Kleinmotorrad anzusehen und nicht richtig zum Verkehr zugelassen war bzw.

·         Schmidhuber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für Motorräder zum angeführten Zeitpunkt gewesen ist bzw.

·         ein bestimmtes Zusammenwirken zwischen ihm und x zur Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen vorgelegen habe.

 

In Ermangelung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen im Spruch bzw Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lasse sich in rechtlicher Hinsicht jedenfalls im Bereich der subjektiven Tatseite aber im Weiteren nicht auf die Begehungsform einer "vorsätzlichen" Beihilfe schließen, sodass diesbezüglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes vorliege und demzufolge das Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sein wird.

 

Im Ergebnis ist den Ausführungen des Bw aus nachstehenden Gründen zu folgen:

 

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH vom 15.9.1992, 91/04/0033) in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die die Zuordnung des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt diese Anforderung schon deshalb nicht, weil in diesem lediglich angeführt ist, der Bw habe "vorsätzlich Beihilfe" zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Es fehlt in diesem Schuldspruch die Umschreibung jedes konkreten Verhaltens des Bw im Sinne der oa Judikatur.

 

Im Spruchpunkt 2 findet sich zwar die Wortfolge, der Bw habe "durch Überlassung" vorsätzlich Beihilfe zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung geleistet. Diese Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG reicht jedoch deshalb nicht aus, weil weder Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung im Spruch angeführt ist. Dies wäre jedoch vor dem Hintergrund der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.2.1995, 92/18/0277) erforderlich. In beiden Spruchpunkten ist der Zeitpunkt und der Ort der Tatumstände des unmittelbaren Täters angeführt. Davon zu unterscheiden ist jedoch Zeitpunkt, Ort und konkrete Handlung des als Beihilfe gewerteten Verhaltens, welches zu ermitteln und entsprechend den Kriterien des § 44a Z1 VStG in konkretisierter Form im Spruch des Straferkenntnisses zu umschreiben gewesen wäre.  

 

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob diese Umstände tatsächlich noch ermittelbar wären, da eine entsprechende Spruchänderung nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr zulässig ist. Würde man als Zeitpunkt der Beihilfehandlung den Tatzeitpunkt des unmittelbaren Täters annehmen, wäre die Verfolgungsverjährungsfrist am 28.9.2009 abgelaufen.

 

Ausgehend vom vorliegenden Straferkenntnisses kann jedoch aufgrund nachstehender Umstände ohnehin nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen ist. Diese Schlussfolgerung wird aus dem vorletzten Satz zur Strafbemessung belegt, wonach die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Übertretungen nicht in der Schuldform der leichten Fahrlässigkeit begangen wurden. Die belangte Behörde geht daher zumindest von grober Fahrlässigkeit aus. Für die Begehung dieser beiden Verwaltungsübertretungen ist jedoch Vorsatz erforderlich und dieser Vorsatz wäre auch bei der Strafbemessung besonders zu begründen gewesen. Nähere Ausführungen hiezu fehlen jedoch im angefochtenen Straferkenntnis.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

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