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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100409/2/Weg/Ri

Linz, 15.05.1992

VwSen - 100409/2/Weg/Ri Linz, am 15. Mai 1992 DVR.0690392 J P, S; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T W, vom 7. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Dezember 1991, VerkR96/1702/1991/Gz, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 160 S (20% der verhängten Strafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 21, § 24, § 51, § 51e Abs.2 und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 28. März 1991, gegen 9.30 Uhr, den PKW im Stadtgebiet von M, beim sogenannten H, Haus S, von der R kommend in Richtung B 147 gelenkt hat und es nach dem beim Haus Nr. verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, das Verschulden an diesem Bagatellunfall sei geringfügig gewesen und die Folgen der Tat unbedeutend, sodaß die Behörde von der Rechtswohltat des § 21 VStG Gebrauch hätte machen müssen. Desweiteren liege der Unrechtsgehalt der konkreten Übertretung weit hinter dem Normalfall des Tatbestandes des § 4 Abs. 5 StVO zurück, da er niemals den geringsten Wunsch gehabt habe, unentdeckt zu bleiben, was auch völlig unrealistisch gewesen wäre, da sich damals in dieser stets stark von Fußgängern frequentierten Passage mehrere Leute aufgehalten hätten. Diese Umstände sowie sein reumütiges Geständnis würden ein bezeichnendes Licht auf seine Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten werfen, weshalb spezialpräventive Notwendigkeiten für die Verhängung einer Ermahnung auch im Hinblick auf die umgehende völlige Schadenswiedergutmachung nicht vorlägen, weswegen die Behörde in gesetzmäßiger Ausübung ihres Ermessens von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen. Es wird daher der Antrag gestellt, sollte nicht von einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht werden, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich nachstehender im wesentlichen auch nicht bestrittene - Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat bei einem Einparkmanöver zwei Eternitplatten einer Hausfassade beschädigt. Im Anschluß an diese Beschädigung begab er sich zum im selben Haus ordinierenden Zahnarzt. Der Aufenthalt in der Zahnarztordination hat ca. eine Stunde gedauert. Anschließend mußte er dringend auf seinen Arbeitsplatz zurück. Die Arbeit hat bis 24 Uhr angedauert. Zu diesem Zeitpunkt wollte er den ihm bekannten Geschädigten nicht mehr stören. Der Verkehrsunfall selbst hat sich schon um 9.30 Uhr des 28. März 1991 zugetragen. Die Anzeige bei der Gendarmerie hat der Geschädigte am 29. März 1991 um 9.10 Uhr am Gendarmeriepostenkommando M erstattet. Der Geschädigte selbst ist von einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer auf die Beschädigung der Hausvertäfelung aufmerksam gemacht worden. Um 12 Uhr des 29. März 1991, also ca. 27 Stunden später, wollte dann der Berufungswerber die Gendarmerie von diesem Verkehrsunfall verständigen. Zu diesem Zeitpunkt war aber - wie erwähnt - die Angelegenheit schon auf Grund der Anzeige des Geschädigten aktenkundig. I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der unter I.4. dargestellte und dem Grunde nach nicht bestrittene Sachverhalt erfüllt das Tatbild des § 4 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 sowohl in objektiver und wie in der Folge dargelegt wird auch in subjektiver Hinsicht. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Rechtfertigungsgründe sind keine solchen, die das strafbare Verhalten rechtfertigen oder exkulpieren könnten. Der Berufungswerber ist im Sinne des § 3 VStG zurechnungsfähig, im Sinne des § 4 leg. cit. deliktfähig, im Sinne des § 5 leg.cit. liegt zumindest Fahrlässigkeit vor und im Sinne des § 6 leg.cit. ist auch ein Notstand nicht gegeben.

Die Rechtswohltat des Absehens von der Strafe im Sinne des § 21 VStG kann dem Berufungswerber ebenfalls nicht zuerkannt werden. Um im Sinne des § 21 VStG entscheiden zu können, müßte ein geringfügiges Verschulden vorliegen und müßten die Folgen der Tat unbedeutend sein. Zumindest letzteres war nicht der Fall. Die Folge der Tat, nämlich das Nichtmelden des Verkehrsunfalles, hat Recherchen nach sich gezogen, um den Täter (den nunmehrigen Rechtsmittelwerber) auszuforschen. Aus dem Blickwinkel der anzustrebenden Kostengünstigkeit der Verwaltung wird das durch das Nichtmelden des Unfalles hervorgerufene Tätigwerdenmüssen der Gendarmerie zum Zwecke der Ausforschung des Täters als eine die Anwendbarkeit des § 21 VStG ausschließende Folge der Verwaltungsübertretung angesehen.

Die Höhe der Strafe wurde nicht gesondert bekämpft. Eine Grobüberprüfung im Hinblick auf den Strafrahmen und die sonstigen von der Erstbehörde zugrundegelegten Bemessungselemente ergaben, daß die festgelegte im unteren Zwölftel des Strafrahmens liegende Strafe nicht rechtswidrig erscheint.

II. Die Kostenentscheidung ist in der zitierten gesetzlichen Vorschrift begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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