Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164621/6/Sch/Th

Linz, 21.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X vom 22. November 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. November 2009, Zl. VerkR96-51726-2009-Spi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. November 2009, Zl. VerkR96-51726-2009-Spi, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 24. August 2009 um 17.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X auf der Steindorferstraße im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee gelenkt und am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist von einem Fahrzeuglenker, den er überholt hatte, bei einer Polizeidienststelle zur Anzeige gebracht worden. Demnach habe er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beträchtlich überschritten, ohne dass genauere Angaben im Hinblick auf das Ausmaß der Überschreitung gemacht wurden. Der Anzeiger habe eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten, sodass von ihm der Schluss gezogen wurde, dass das Überholmanöver und die weitere Fahrt des Berufungswerbers mit überhöhter Geschwindigkeit stattgefunden haben mussten. Auch wurde ein Lichtbild vom Fahrzeug des Berufungswerbers angefertigt.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass sogenannte "Privatanzeigen" im Regelfall in gravierenden Übertretungen begründet sind. Kaum jemand nimmt es auf sich, aufgrund der Anzeige eines eher unbedeutenden Deliktes in einem weiteren Verfahren mitwirken zu müssen, etwa durch Zeugeneinvernahmen etc. Andererseits kann diese allgemeine Aussage nicht eine konkrete Beweislage im Einzelfall ersetzen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass vom Anzeigeleger tatsächlich eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 km/h eingehalten wurde, so ist diese Annahme eben auch nur eine ungefähre, da beim Fahrzeugtacho bekanntlich gewisse Ungenauigkeiten zu bedenken sind, insbesondere bestehen im Regelfall Abweichungen zwischen angezeigter und tatsächlich eingehaltener Geschwindigkeit. Über die vom Berufungswerber selbst eingehaltene Fahrgeschwindigkeit liegen konkret gar keine Angaben vor. Solche müssten im übrigen auch entsprechend begründet sein, etwa durch Wahrnehmungen im Rahmen einer Nachfahrt über eine bestimmte Strecke hin in nahezu gleichbleibenden Abstand. Der Anzeigeleger hat sich bei seinen Eingaben über die überhöhte Geschwindigkeit des Berufungswerbers auf keine Schätzung eingelassen. Eine solche würde auch voraussetzen, dass bestimmte Kriterien hiebei eingehalten wurden (vergleiche etwa VwGH 19.01.1983, 82/03/0134, VwGH 04.06.1987, 87/02/0031 ua.).

 

Wenngleich das Ausmaß der Überschreitung bekanntlich nicht in den Spruch eines Strafbescheides einfließen muss, ist für die Strafbemessung naturgemäß ein gewisser Wert erforderlich, da im Sinne des § 19 Abs.1 VStG der Unrechtsgehalt der Tat zu bewerten ist.

Zu dem vom Anzeigeleger angefertigten Foto ist zu bemerken, dass dieses zwar ganz offenkundig das Fahrzeug des Berufungswerbers wiedergibt, allerdings als Beweismittel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tauglich sein kann.

 

Die Berufungsbehörde geht nicht davon aus, dass in einem allfälligen weiteren Verfahren noch nähere Beweisergebnisse zu erwarten wären, weshalb davon Abstand genommen wird.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht deshalb erfolgte, da die Angaben des Anzeigelegers für unglaubwürdig oder unschlüssig erachtet wurden, sondern vielmehr deshalb, da eine Beweisgrundlage, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen gefordert wird, gegenständlich nicht zustande gebracht werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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