Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164625/7/Bi/Th

Linz, 21.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 18. November  2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 28. Oktober 2009, 2-S-14.546/09, wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig      zurück­gewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960, 2) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG, 3) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.1 KFG 1967, 4) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.3 KFG 1967 und 5) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 800 Euro (12 Tagen EFS), 2) 400 Euro
(7 Tagen EFS) und 3), 4) und 5) je 30 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. August 2009 um 23.40 Uhr in Wels, Schubertstraße gegenüber dem Haus Nr.39, Fahrtrichtung stadtauswärts, den Pkw X gelenkt habe,

1) obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe, weil bei der Untersuchung des ihm bei der Verkehrskontrolle abge­nomm­en­en Blutes festgestellt worden sei,  dass er sich zum Zeitpunkt der Blut­proben­erhebung unter berauschender Wirkung des Opiats Dihydrocodein in Kombination mit Desmethyldiazepam befunden habe, wodurch seine Fahruntüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei,

2) obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenk­berechtigung für die Klasse B gewesen sei,

und wobei festgestellt worden sei, dass er sich vor Inbetriebnahme des Fahr­zeuges nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, weil

3) das rechte Abblendlicht nicht funktioniert habe,

4) die rechte Begrenzungsleuchte nicht funktioniert habe und

5) die linke Schlussleuchte nicht funktioniert habe.

Zugleich wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 129 Euro auferlegt.

 

2. Gegen Punkt 5) hat der Berufungswerber (Bw) volle Berufung, im übrigen Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich sehr wohl informiert und das Rücklicht habe funktioniert. Er habe die Abholung des Ladungsbescheides und daher die Vorsprache leider versäumt. Seine Strafe sei ausgehend von 1.200 Euro Einkommen berechnet worden. Tatsächlich habe es bisher 750 Euro netto monatlich betragen, allerdings werde er jetzt auf Notstand umgestellt und wahrscheinlich noch weniger verdienen. Er ersuche, darauf Rücksicht zu nehmen und im übrigen um Ratenzahlung, weil er gewillt sei die Strafe zu begleichen.  Er sei arbeitslos und warte auf einen Entzugstermin im WJKH.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die Berufung ist mit 18. November 2009 datiert und wurde mit E-Mail vom 21. November 2009 (Samstag) bei der Erstinstanz eingebracht. 

Laut Rückschein wurde das Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellver­such am 30. Oktober 2009 bei der Zustellbasis 4600 Wels hinterlegt. Das Schreiben des Unabhängigen Ver­waltungs­senates vom 10. Dezember 2009, mit dem eine ev. Ortsabwesenheit des Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung geklärt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" rückübermittelt. Durch  Nachfrage bei der Post wurde erhoben, dass dem Bw der Brief am 5. November 2009 eigenhändig ausgefolgt wurde.

 

Ausgehend von der von der Post bestätigten Übernahme des Straferkenntnisses am 5. November 2009 durch den Bw, mit dem gemäß § 17 ZustellG jedenfalls die Heilung ev. Zustellmängel eingetreten ist, ist die Rechtsmittelfrist ab diesem Datum zu berechnen und endete diese damit am 19. November 2009, wobei die Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ausdrücklich auf die gesetzlich mit zwei Wochen festgelegte Berufungsfrist hinwies. Die vom Bw am 21. November 2009 per Mail übermittelte Berufung ist damit zweifelsfrei als verspätet eingebracht anzusehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden, zumal gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG die Recht­zeitig­keit der Einbringung der Berufung unabdingbare Voraussetzung für deren inhalt­liche Behandlung ist.

Das Ansuchen um Ratenzahlung bzw ein ev. Antrag auf Aufschub ist von der als Vollstreckungs­behörde zustän­digen Erstinstanz zu behandeln.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

verspätetes Rechtsmittel

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum