Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164663/10/Br/Th

Linz, 26.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 9. Dezember 2009, GZ VerkR96-2291-2009-Mg/Shl, wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung, nach der am 26. Jänner 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:   §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro verhängt, weil er am 27.6.2009 um 09:35 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X am Billaparkplatz in Hartkirchen in der dort kundgemachten Kurzparkzone ohne am Fahrzeug eine Parkscheibe angebracht gehabt zu haben, abgestellt habe.

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf die Anzeige der Polizeiinspektion Aschach/D., sowie die nach § 25 Abs.1 iVm § 52 Z13d und 13e leg.cit StVO 1960 kundgemachte Verordnung der Kurzparkzone. Die Behörde erster Instanz folgte letztlich den unter Wahrheitspflicht gemachten zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers und nicht Jenen des Berufungswerbers. Insbesondere glaubte die Behörde erster Instanz der behaupteten Ladetätigkeit des Berufungswerbers nicht. So erachtete die Behörde erster Instanz das Verhalten des Berufungswerbers letztlich als Verwaltungsbüertretung und stützte die Bestrafung auf § 19 VStG, wobei weder strafmildernde noch erschwernede Umstände gewertet wurden.

 

2. Gegen das am 10.12.2009 ihm zugestellte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit FAX bei der Behörde erster Instanz Berufung eingebracht. Es langte bei der Behörde erster Instanz am 23.12.2009 ein (Eingangsstampiglie). Das Datum der Sendeleiste ist offenbar mit einem nicht aktuellem Datum (12.1.2006) versehen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Insbesondere wird die nicht ordnungsgemäße Kundmachtung der Kurzparkzone sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Bereits darin verweist er auf die Ladetätigkeit und legt einen kaum lesererlichen Kassabeleg über einen Einkauf von etwa 20 Euro diesen Einkauf bei der der Firma Billa vor.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.  Die Durchführung einer Berufungsverhandlung schien zwecks unmittelbarer Abklärung des Berufungsvorbringengs geboten.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, weiters durch die Beischaffung von Fotos betreffend die Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzone und letztlich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2010.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung wegen einer angeblichen Geschäftsreise unentschuldigt nicht teil. Die Behörde erster Instanz war in der Person des Abteilungsleiters und der Sachbearbeiterin vertreten, wobei auch die Verordnung des Gemeinderates v. Hartkirchen v. 6.12.1995, Zl.: 120-2/1995  mit einem daran angeschlossenen Lageplan vorgelegt wurde. Als Zeuge wurde der Meldungsleger einvernommen.

 

2.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige der Polizeiinspektion Aschach an der Donau vom 27. Juni 2009, GZ: 050000292890 zu Grunde. Der Meldungsleger führte darin aus, dass der Berufungswerber den bezeichneten Pkw in der Kurzparkzone abgestellte, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen bzw. gekennzeichnet gehabt zu haben. Ebenfalls sei der Zündschlüssel angesteckt gewesen.

Der Berufungswerber bestreitet dies im Ergebnis nicht, vemeint jedoch durch die geöffnete Heckklappe lediglich eine Ladetätigkeit getätigt zu haben.  

Aus dem vorliegenden Akt, dem Inhalt  der beigeschafften Fotos und dem Ergebnis der Berufungs-verhandlung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass ein Kundmachungsmangel dieser Verordnung nicht erkennbar ist. Die entsprechenden Verkehrszeichen sprechen für sich, wobei überhaupt nicht nachvoll-ziehbar ist, worin der Berufungswerber konkret den Kundmachungsmangel zu erblicken vermeint. Wenn er darüber hinaus vorgibt lediglich eine als Halten zu qualifizierende Ladetätigkeit ausgeführt zu haben, belegt er jedenfalls mit dem nunmehr vorgelegten Kassabeleg auch keine legale Abstellung seines Fahrzeuges. Vielmehr leuchtet daraus das Konzept einer offenkundigen Schutzbehauptung hervor.

Der Zeuge X schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Wahrnehmung, wobei daran kein Grund für Zweifel gefunden werden kann. Der Zeuge fand das Fahrzeug in nicht versperrtem Zustand und ohne eine Parkscheibe auf dem im Bild 1 bezeichneten Stellfläche abgestellt vor. Nachdem er einmal um das Auto herumgegangen war konnte er jedenfalls eine geöffnete Heckklappe nicht wahrnehmen. Er brachte am Fahrzeug ein sogenanntes bargeldloses Organmandat an. Erst fünf Minuten später, als er sich bereits bei einem anderen Fahrzeug befand kam der Berufungswerber zu ihm. Bei dieser Interaktion mit dem Anzgezeigten wurde diesem wegen des ungesichert abgestellten Fahrzeuges eine Ermahnung ausgesprochen. Hinsichtlich des Organmandates erklärte der Berufungswerber bereits gegenüber den Meldungsleger diesbezüglich eine Strafe beeinspruchen zu wollen. Von einer Ladetätigkeit machte dabei der Berufungswerber keine Erwähnung.

Auch mit dem nunmehr vorgelegten Kassabeleg aus dem der Einkauf von Lebensmitteln und keinesfalls eine mit der Verbringung dieser Waren zum Auto einhergehende Ladetätigkeit abzuleiten ist, vermag der Berufungswerber einen Rechtsfertigungsgrund jedenfalls nicht darzutun.

Das der Berufungswerber letztlich zur Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien und dies mit einer unverschiebbaren, jedoch gänzlich unbelegt bleibenden Geschäftsreise zu begründen versucht wird, hinderte die Berufungsbehörde nicht an der Fällung der Berufungsentscheidung.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Lenker, wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Zum Einwand der Ladetätigkeit:

Dieser geht schon deshalb ins Leere, weil sich, wie der Berufungswerber durch Vorlage seines Kassabeleges nur den Einkauf von tagesbedarfsüblichen Lebensmitteln zum Inhalt hatte, welche er offenbar zum Fahrzeug verbrachte bzw. damit beförderte. Von einer Ladetätigkeit kann angesichts des Verbringens solcher Waren ins Auto nicht die Rede sein.

Zwar ist es nicht erforderlich, daß sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet (VwGH 24. 11.1993, 93/02/0159); eine Ladetätigkeit muss jedoch, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (VwGH 28.10.1998, 98/03/0149 mit Hinweis auf VwGH 19.6.1991, 90/03/257, ua).

Ebenso würde es diese Gesetzesstelle nicht erlauben, dass vor einer beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, die so weit gehen, dass sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen, indem er etwa erst jemanden aus einer Wohnung holen muss, um dann nach dessen Eintreffen mit der (an sich gestatteten) Ladetätigkeit beginnen zu können. Dies würde wohl auch für den Aufenthalt in einem Einkaufsmarkt zutreffen (vgl. VwGH 5.10.1990, 90/18/0125);

Der Berufungswerber hat hier daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

5.3. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Geldstrafe von nur 40 Euro ist demnach äusserst milde zu beurteilen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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