Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222347/5/Bm/Sta

Linz, 22.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.2009, GZ.: 0036609/2009, wegen Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe (Vollstreckungsverfügung) zu Recht erkannt:

 

         Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid      vom 21.10.2009, GZ. 0036609/2009 (Vollstreckungsverfügung),    wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) iVm § 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG); § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG);

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Vollstreckungsverfügung in Zusammenhang mit der Strafverfügung vom 21.8.2009, GZ. 0036609/2009 wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 erlassen.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen diese Vollstreckungsverfügung Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, er habe von der in Rede stehenden Strafverfügung keine Kenntnis und sei ihm diese weder ausgefolgt noch zugestellt worden. Am 21.9.2009 sei eine Hinterlegungsanzeige mit Absender am Magistrat in das Postfach eingelegt worden, wobei der RSa-Brief am 22.9.2009 am Postamt nicht aufgefunden werden konnte. Die Hinterlegungsanzeige habe weder örtliche Angaben des Absenders (welche Bezirksverwaltungsbehörde) noch eine Geschäftszahl enthalten, sodass es nicht möglich gewesen sei, mit dem Absender in Verbindung zu treten.

Da deshalb die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erfolgt sei, sei diese aufzuheben, da diese mangels rechtmäßiger Zustellung fälschlich und rechtswidrig erteilt worden sei.

Es werde daher beantragt, die Rechtskraftbestätigung der Strafverfügung des Magistrates Linz vom 21.8.2009 aufzuheben, sowie das anhängige Vollstreckungsverfahren einzustellen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Postamtes x, x.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt und der Stellungnahme des Postamtes x vom 15.1.2010 ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Gegen den Berufungswerber wurde wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 die oben zitierte Strafverfügung erlassen, welche laut den in den Akten aufliegenden Unterlagen beim Postamt x, hinterlegt und ab 22.9.2009 zur Abholung bereit gehalten wurde.

 

Über schriftliche Anfrage des Oö. Verwaltungssenates wurde von einem Vertreter des Postamtes x als zuständige Zustellbasis mit Schreiben vom 15.1.2010 mitgeteilt, dass der Berufungswerber versucht hat, eine Sendung mit Hinterlegungsdatum 22.9.2009 im Zeitraum vom 22.9.2009 bis 24.9.2009 zu beheben, diese jedoch beim Postamt nicht auffindbar war. Auf Grund der fehlenden Sendung wurde eine Sendungssuche eingeleitet, die einen negativen Abschluss fand. In dem Schreiben wird weiters angeführt, dass vom Postamt die absendende Behörde verständigt und eine Doppelausstellung angefordert worden sei.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergeben sich jedoch bezüglich der Doppelausstellung keinerlei Hinweise und konnten diese Angaben auch vom zuständigen Vertreter des Bezirksverwaltungsamtes Linz nicht bestätigt werden.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens konnte der Berufungswerber glaubhaft machen, dass ihm die in Rede stehende Strafverfügung vom 21.8.2009 nicht zugekommen ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Unzulässig wird eine Vollstreckung unter anderem dann sein, wenn kein rechtskräftiger Titelbescheid existiert.

 

Wesentlich im vorliegenden Fall ist sohin, ob die verfahrensgegenständliche Strafverfügung dem Berufungswerber rechtmäßig zugestellt wurde bzw. ob diese in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Strafverfügungen sind grundsätzlich zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Fest steht, dass die gegenständliche Strafverfügung vom 21.8.2009 beim Zustellversuch am 21.9.2009 vom nunmehrigen Berufungswerber nicht persönlich übernommen worden ist. Weiters steht fest, dass im Briefkasten des Berufungswerbers eine Hinterlegungsanzeige mit dem Vermerk, dass ab 22.9.2009 das gegenständliche Schriftstück beim Postamt x abgeholt werden kann, angebracht wurde.

Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 22.9.2009 bis 24.9.2009 versucht hat, das Schriftstück beim Postamt zu beheben, dies jedoch aus Gründen, die in der Sphäre  des Postamtes gelegen sind, nicht möglich war.

Nach dem Akteninhalt wurde die Strafverfügung auch kein weiteres Mal zugestellt.

 

Sohin ist im vorliegenden Fall keine rechtmäßige Zustellung durch Hinterlegung erfolgt und damit die Strafverfügung auch nicht rechtlich existent geworden, sodass auch eine Vollstreckung nicht zulässig ist. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass damit keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verbunden ist. Sache des Berufungsverfahrens ist lediglich, ob die Vollstreckungsverfügung zu Recht erlassen wurde. Dem Oö. Ver­waltungssenat kommt es auch nicht zu, die gegenständliche Strafverfügung neuerlich zuzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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