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VwSen-100410/4/Bi/Hm

Linz, 03.04.1992

VwSen - 100410/4/Bi/Hm Linz, am 3. April 1992 DVR.0690392 O G, P; Übertretungen gemäß StVO 1960 und KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des O G vom 21. Jänner 1992 gegen die mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 10. Dezember 1991, VerkR96/2964/1991/Gz, verhängten Strafen zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1.) und 2.) keine Folge gegeben, die mit dem Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt. Im Punkt 3.) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis diesbezüglich hinsichtlich des Strafausspruches behoben wird.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu Punkt 1.) 1.600 S und zu Punkt 2.) 40 S daher insgesamt 1.640 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu entrichten. Hinsichtlich Punkt 3.) entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1991, VerkR96/2964/1991/Gz, über Herrn O G, wegen der Übertretungen gemäß 1.) § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO, 2.) § 102 Abs.5 lit.a i.V.m. § 184 Abs.1 KFG und 3.) Art.IV Abs.5 lit.a BGBl.Nr.615/77 Geldstrafen von 1.) 8.000 S, 2.) 200 S und 3.) 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 8 Tagen, 2.) 12 Stunden und 3.) 12 Stunden verhängt, weil er am 28. Juli 1991 um 15.05 Uhr das Motorfahrrad Marke und Type Sachs, Kennzeichen auf der W Landesstraße in O, Gemeinde O, Bezirk B, in Richtung T bis zur W Landesstraße in O, Gemeinde O, nächst Haus W gelenkt hat und 1.) sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, 2.) keinen amtlichen Lichtbildausweis mitgeführt hat und somit auf Verlangen dem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung aushändigen konnte und 3.) keinen Sturzhelm trug. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten von insgesamt 840 S und zur Leistung eines Barauslagenersatzes für den Alkomat von 10 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Berufungswerber führt im Rechtsmittel aus, er erhebe der Höhe nach gegen das Straferkenntnis Einspruch, da er unbescholten sei und sein Einkommen nur 6.294 S monatlich betrage. Weiters ersuche er um Ratenzahlung von monatlich 1.000 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.1. Hinsichtlich der Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ist darauf hinzuweisen, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört, was der Gesetzgeber durch den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bereits zum Ausdruck gebracht hat.

Im konkreten Fall wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers durch die Erstbehörde insofern berücksichtigt, als sich aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt, daß diese als Milderungsgrund gewertet wurde. Weiters war zu berücksichtigen, daß sich der Lenker eines Motorfahrrades in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einer erheblichen Selbstgefährdung aussetzt und daher bei einem Unfall eher mit körperlichen Schäden zu rechnen hat, als ein durch die Karosserie geschützter PKW-Lenker. Erschwerend war aber zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber eine halbe Stunde nach dem Lenken des Fahrzeuges noch einen Atemluftalkoholgehalt von 1,0 mg/l aufwies, was eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes um 150 % bedeutet. Daraus ist zu schließen, daß er den Grenzwert nicht bloß geringfügig "übersehen", sondern ohne Rücksicht auf das beabsichtigte Lenken des Fahrzeuges Alkohol konsumiert hat.

Die verhängte Geldstrafe entspricht daher dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, wobei über den Berufungswerber die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Eine weitere Herabsetzung ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers (ca. 6.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht möglich, zumal die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vorliegen, weil die genannten Milderungsgründe, den angeführten Erschwerungsgrund nicht beträchtlich überwiegen.

Über das Ratenansuchen hat die Bezirkshauptmannschaft B zu entscheiden.

4.2. Hinsichtlich Punkt 2.) ist auszuführen, daß der Strafrahmen eines § 134 Abs.1 KFG bis 30.000 S reicht. Die verhängte Strafe ist als unrechts- und schuldangemessen zu betrachten, wobei die Unbescholtenheit mildernd zu werten war. Sie entspricht auch den angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (siehe oben), sodaß eine Herabsetzung im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt war.

4.3. Hinsichtlich Punkt 3.) ist auszuführen, daß gemäß Art.IV Abs.5 lit.a der 4.KFG-Novelle eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird. Diese ist mit einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis 24 Stunden, zu verhängen.

Eine Überprüfung der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafbemessung ist im gegenständlichen Fall deshalb nicht möglich, weil aus dem Verfahrensakt nicht hervorgeht, ob dem Berufungswerber die Bezahlung einer Organstrafverfügung überhaupt angeboten wurde und er eine solche verweigert hat.

Da der Schuldspruch durch das auf das Strafausmaß eingeschränkte Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, war das Straferkenntnis im Punkt 3.) hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe zu beheben.

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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