Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164031/16/Kei/Th

Linz, 18.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, vertreten durch den Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. März 2009, Zl. S 33512/08-VS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe, das sind 56 Euro
(= 30 Euro + 26 Euro), zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben

am                                 um                                 in

09.08.2008                    ca. 15.30 Uhr                 4020 Linz, Wimhölzlstraße 17

den PKW, Kz. X gelenkt und 1) es als Lenkerin dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) es als Lenkerin dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 1) 4/1/a StVO, 2) 4/5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1)      150,00                 4 Tagen                                            § 99/2/a StVO

2)      130,00                 60 Stunden                                       § 99/3/b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

28,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 308,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. März 2009, Zl. S-33512/08 VS, Einsicht genommen und am 28. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen X und X einvernommen und der technische Sachverständige X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen X am 9. August 2008 um ca. 15.30 Uhr in Linz auf der Wimhölzlstraße 17. Sie parkte dabei den abgestellt gewesenen Pkw aus. Im Zuge dieses Ausparkens wurde der Pkw mit dem Kennzeichen X, der neben dem durch die Bw gelenkten Pkw abgestellt war, beschädigt. Diese Beschädigung war für die Bw sowohl visuell als auch als Stoßreaktion wahrnehmbar. Die Bw hielt den durch sie gelenkten Pkw nicht sofort an und sie verständigte nicht eine Sicherheitsdienststelle. Auch ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallgeschädigten ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der o.a. Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X und X und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X und X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen X ist schlüssig.

Aus den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X ergibt sich im Wesentlichen, dass dieser Zeuge gesehen hat, wie der durch die Bw gelenkte Pkw im gegenständlichen Zusammenhang beim Ausparken die Beschädigung am Pkw mit dem Kennzeichen X verursacht hat.

Aus den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des technischen Sachverständigen X ergibt sich im Wesentlichen, dass Schäden an dem durch die Bw gelenkten Pkw und an dem Pkw mit dem Kennzeichen X korrespondieren, dass eine solche im gegenständlichen Zusammenhang erfolgte Beschädigung des Pkw mit dem Kennzeichen X durch den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X sowohl in visueller Hinsicht als auch als Stoßreaktion hat wahrgenommen werden können und dass eine Wahrnehmung der Beschädigung in akustischer Hinsicht nicht gesichert ist.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", Manz-Verlag, 2003, S. 68 und S. 69, hingewiesen:

"Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte. VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417."

"Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach lit.a und der Meldepflicht nach Abs.5 ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterung) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. VwGH 6.7.1984, 82/02 A/0072 (s. auch VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417)."

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person der Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 798 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Schulden: ca. 3.000 Euro, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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