Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100411/3/Bi/Hm

Linz, 09.03.1992

VwSen - 100411/3/Bi/Hm Linz, am 9. März 1992 DVR.0690392 E F, R; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie Mag. Michael Gallnbrunner als Beisitzer und Mag. Karin Bissenberger als Berichter über die Berufung des E F vom 28. Jänner 1992 gegen das Ausmaß der im Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Dezember 1991, VerkR96/1308/1991/Gz, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die im Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 4.600 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat im Punkt 1 des Straferkenntnisses vom 3. Dezember 1991, VerkR96/1308/1991/Gz, über Herrn E F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 23.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verhängt, weil er am 21. Dezember 1990 gegen 3.50 Uhr den PKW auf der W Landesstraße in R in Richtung B und in weiterer Folge zurückgelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 2.300 S sowie zur Leistung eines Barauslagenersatzes für das Alkomatmundstück von 10 S verpflichtet.

2. Gegen das Ausmaß der im Punkt 1 des Straferkenntnisses verhängten Strafe hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Berufungswerber bringt im einzelnen vor, er sei zur Zeit arbeitslos, und es sei ihm unmöglich, die ausgesprochene Strafe zu bezahlen. Er gebe die Übertretungen zu und sei auch zahlungswillig, bitte jedoch, die Strafe herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1950 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S.

4.2. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören und daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden sind, was bereits vom Gesetzgeber durch Festlegung des hohen Strafrahmens zum Ausdruck gebracht wurde.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Berufungswerber um 5.24 Uhr des 21. Dezember 1990, also ca. eine Stunde nach dem Lenken des Fahrzeuges, noch einen Atemluftalkoholwert von 0,84 mg/l aufwies, was eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes um über 100 % darstellt.

Der Berufungswerber weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1989 auf, wobei damals über ihn eine Geldstrafe von 17.000 S verhängt wurde, was offensichtlich nicht ausgereicht hat, ihn zum Umdenken in bezug auf Alkohol im Straßenverkehr zu bewegen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe entspricht vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Einkommenssituation (Arbeitslosenunterstützung, Kreditschulden) sowie die Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt wurden.

Eine Herabsetzung der Strafe ist mit Rücksicht auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, zumal dem Berufungswerber offensichtlich nur durch eklatant hohe Strafen vor Augen geführt werden kann, daß Alkoholgenuß beim Lenken eines Fahrzeuges kein "Kavaliersdelikt" darstellt.

Ihm steht jedoch frei, bei der Erstbehörde um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren zusätzlich zu den Kosten 1. Instanz beruht auf der im Spruch zitierten Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Mag. Gallnbrunner Mag. Bissenberger