Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252363/2/Gf/Mu

Linz, 27.01.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. November 2009, GZ 37129/2009, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 730 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde ermäßigt sich auf 73 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. November 2009, GZ 37129/2009, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 1.000  Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 154 Stunden) verhängt, weil sie als Gewerbeinhaberin am 26. September 2009 in ihrem Lokal in Wels zwei Personen als Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne diese zuvor zumindest mit den Mindestangaben beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 33 Abs. 1 und Abs. 1a  i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 31/2007 (im Folgenden: ASVG) begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des
Finanzamtes Grieskirchen-Wels als erwiesen anzusehen und der Beschwerdeführerin zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd, der Umstand der Nichtmeldung von zwei Dienstnehmern hingegen als erschwerend zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 27. November 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 2009 – und damit rechtzeitig – per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin ersucht die Rechtsmittelwerberin um eine Herabsetzung der Strafhöhe, weil ihr Gewerbebetrieb Ende September 2009 mangels Erfolg eingestellt worden sei. Daher sei sie seit Oktober 2009 als arbeitslos gemeldet, wobei sich an dieser Situation aufgrund ihres Alters (52 Jahre) mittelfristig auch nichts ändern werde. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage sohin derzeit lediglich 810 Euro, wobei sie davon jeweils 510 Euro an Fixkosten für ihre Wohnung aufzuwenden habe.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 37129/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte – im Übrigen auch gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG – von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall, weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 150/2009 (im Folgenden: ASVG), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 111 Abs. 2 ASVG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Dienstgeber eine pflichtversicherte Person nicht vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmeldet.

3.2. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit dessen Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde zwar die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin bereits als mildernd gewertet; da sie im Zuge der Aktenvorlage dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass deren
monatliches Nettoeinkommen nicht – wie von der Erstbehörde angenommen – eine durchschnittliche Höhe, sondern bloß 810 Euro beträgt, nicht entgegengetreten ist, hatte der Oö. Verwaltungssenat diese Angabe als zutreffend anzunehmen, zumal sich aus dem erstbehördlichen Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür
ergeben haben, dass diese nicht den Tatsachen entspricht.

Weiters war zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsdauer nach dem im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Tatvorwurf lediglich wenige Stunden betragen hat.

Da das der Rechtsmittelwerberin konkret vorgeworfene unrechtmäßige Verhalten sohin offensichtlich keine gravierenden Folgen nach sich gezogen hat, ist der Oö. Verwaltungssenat daher der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe auf 730 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabzusetzen war.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 73 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-252363/2/Gf/Mu vom 27. Jänner 2010:

§ 111 Abs. 2 AVG:

Herabsetzung auf die Mindeststrafe, wenn die Berufungswerberin – von der Erstbehörde im Zuge der Aktenvorlage unbestritten – vorbringt, dass ihr Betrieb zwischenzeitlich eingestellt wurde und sie derzeit lediglich Arbeitslosengeld bezieht.

 

 

 

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