Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252314/5/Kü/Ba

Linz, 27.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn x, x, vom 27. Oktober 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2009, SV96-31-2007, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2009, SV96-31-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als faktischer Arbeitgeber bzw. unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der (inzwischen gelöschten) x OEG mit Sitz in x gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber zumindest am 09.03.2007 gegen 10.40 Uhr auf der Baustelle 'Altbau x' in x den türkischen Staatsangehörigen x, geb. x (ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter der x OEG), als Arbeiter, indem dieser beim Verlegen von Rigips-Platten betreten wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diese Arbeitnehmertätigkeit kein gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG erforderlicher Feststellungsbescheid bestand. Herr x war auch nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, einer Zulassung als Schlüsselkraft, einer Entsendebewilligung oder einer Anzeigebestätigung noch hatte er für diese Beschäftigung eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Firma x seit Jänner 2007 in Konkurs befinde. Die Firma sei zwar bis Mai 2007 weitergeführt worden, jedoch sei der Bw seit Jänner 2007 nicht mehr der Geschäftsführer der Firma x.

 

Herr x sei auch persönlich haftender Gesellschafter der Firma x. Der Bw habe keine Kenntnis von der Tätigkeit des Herrn x gehabt, zumal er in derselben gesellschaftsrechtlichen Position wie er selbst gewesen sei.

 

Der Vollständigkeit halber teile er mit, dass er die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. März 2008 nicht erhalten habe. Diese sei wahrscheinlich an die falsche Adresse gegangen. Er hätte gerne schon zu diesem früheren Zeitpunkt die Umstände geschildert.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 16. November 2009, eingelangt am 26. November 2009, samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Dem Finanzamt Linz als weiterer Verfahrenspartei wurden die Rechtsfolgen der Konkurseröffnung mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde vom Finanzamt Linz nicht Gebrauch gemacht.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Von Organen des Finanzamtes x wurde am 9. März 2007 die Baustelle "Altbau x" in Linz einer Kontrolle nach dem Aus­länderbeschäftigungsgesetz unterzogen.

 

Auf dieser Baustelle wurde der türkische Asylwerber x bei der Verlegung von Rigipsplatten, die dieser im Auftrag der Firma x OEG, x, verlegt hat, angetroffen.

 

Laut Firmenbuchauszug war der Bw seit 2.3.2002 unbeschränkt haftender Gesellschafter der x OEG. Im Firmenbuch findet sich auch Herr x als unbeschränkt haftender Gesellschafter, welcher allerdings seit 30.9.2004 nicht mehr vertretungsbefugt ist. Im Zuge der Kontrolle konnte Herr x den Kontrollorganen keinen Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs.4 AuslBG vorlegen.

 

Bereits im Strafantrag des Finanzamtes x wird festgehalten, dass laut Eintragung im Firmenbuch aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 19.1.2007, 38 S 4/07 b der Konkurs über die x OEG eröffnet wurde. Zum Masseverwalter ab 20.1.2007 wurde Herr x, Rechtsanwalt in x, bestellt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag des Finanzamtes x vom 16. März 2007, welchem auch ein mit Stichtag 9.3.2007 erstellter Firmen­buchauszug angeschlossen ist. Aufgrund dieses Firmenbuchauszugs steht unbestritten fest, dass seit dem 19.1.2007 der Konkurs über die Firma des Bw eröffnet wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Dem Strafantrag des Finanzamtes x vom 16. März 2007 ist zu entnehmen, dass der türkische Asylwerber x bei der Verlegung von Rigipsplatten für die Firma x OEG angetroffen wurde. Herr x selbst ist unbeschränkt haftender Gesellschafter dieses Unternehmens. Weiters findet sich im Strafantrag der Hinweis, dass über die x OEG per 19.1.2007 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach dem Firmenbuchauszug zum Kontrolltag 9.3.2007 – nur dieses Datum wurde im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses als Tatzeit angeführt – wurde durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19.1.2007, 38 S 4/07 b der Konkurs über x OEG eröffnet. Gemäß § 131 Unternehmensgesetzbuch, stellt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft einen Auflösungsgrund dar. Im Firmenbuch ist deshalb auch vermerkt, dass die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde. Aufgrund dieser Rechtslage kann daher der Bw als unbeschränkt haftender Gesellschafter der x OEG zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht als das gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortliche Organ zur Verantwortung gezogen werden. Zum Tatzeitpunkt war die Gesellschaft rechtlich nicht existent.

 

Zudem ist festzuhalten, dass sich aus dem Strafantrag sowie dem beiliegenden Personenblatt ergibt, dass der zweite unbeschränkt haftende Gesellschafter der x OEG nicht über persönlichen Auftrag des Bw Trockenbau­arbeiten bei der gegenständlichen Baustelle durchgeführt hat. Herr x gibt im Personenblatt selbst an, als Gesellschafter beschäftigt zu sein. Insgesamt kann daher dem Bw aufgrund der Aktenlage weder als gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlichem Organ der x OEG noch in persönlicher Verantwortung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet werden. In diesem Sinne war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

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