Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164113/5/Sch/Ps

Linz, 25.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag der Frau V H, A, A, vom 13. April 2009 in der Fassung des Schreibens vom 20. Juni 2009, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. März 2009, VerkR96-233-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. März 2009, VerkR96-233-2009, wurde über Frau V H, geb., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen, obwohl sie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe. Der Verkehrsunfall habe sich am 16. Jänner 2009 um 14.50 Uhr im Ortsgebiet Andorf auf der L514 bei km 6,680 am Parkplatz der Apotheke Andorf, Hauptstraße 20, ereignet.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Im Rechtsmittel findet sich zudem der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Die Erstbehörde hat den Akt samt Rechtsmittel und Verfahrenshilfeantrag dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

Über den Antrag Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers konnte ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden.

 

3. Der im Berufungsschriftsatz enthaltene entsprechende Antrag enthält keine nähere Begründung, sodass seitens der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 8. Juni 2009, VwSen-164113/2/Sch/Pe, an die Antragstellerin unter Erläuterung der Sach- und Rechtslage herangetreten wurde.

 

Sie hat hierauf mit Schriftsatz vom 20. Juni 2009 ihren Antrag näher präzisiert. Dort heißt es:

„Zum einen bin ich Hausfrau ohne eigenes Einkommen und Vermögen, zum anderen besteht auch keine KFZ-Rechtschutzversicherung für derartige Schadensfälle, sodass meine Mittel zur Beauftragung eines Verteidiger äußerst beschränkt sind.

Da ich weiters russische Staatsbürgerin bin und meine deutschen Sprachkenntnisse bzw. österreichischen Rechtsordnungskenntnisse für derartige Verfahren nicht ausreichend sind, wäre ich für die Bewilligung ihrerseits sehr dankbar.“

 

Rechtsgrundlage für solche Anträge ist § 51a Abs.1 VStG. Dort heißt es:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Diese Bestimmung knüpft also an zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen an. Neben den, hier vereinfacht ausgedrückt, gegebenen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen eines Beschuldigten, muss es sich um eine Rechtssache handeln, die mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besonderen persönlichen Umständen des Beschuldigten und/oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) verbunden ist (vgl. VwGH vom 19.12.1997, Zl. 97/02/0498).

 

Gegenständlich wird der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie hätte mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Sie sei demnach mit dem linken Heckteil ihres Fahrzeuges gegen die rechte hintere Seite eines abgestellten Fahrzeuges gestoßen. Dabei sei es zu einem Sachschaden in der Form gekommen, dass Kratzer am abgestellten Fahrzeug entstanden seien.

 

Die Erstbehörde stützt ihr Straferkenntnis auf die Aussage des zweitbeteiligten Lenkers, der im abgestellten Fahrzeug saß, und auf das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der die Meinung vertritt, dass entgegen der entsprechenden Behauptung der Berufungswerberin sie den Anstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.

 

Der hier zu beurteilende Sachverhalt stellt einen im Straßenverkehr nicht ungewöhnlichen Vorgang dar. Immer wieder kommen Verkehrsunfälle in dieser Form vor, wo dann in der Folge vom betroffenen Fahrzeuglenker eingewendet wird, er habe vom Verkehrsunfall nichts gemerkt bzw. seien allfällige Schäden am anderen Fahrzeug von vornherein nicht in Einklang zu bringen mit einem behaupteten Anstoß. Es geht also dann im Verfahren darum, die näheren Umstände des Vorganges zu ermitteln, etwa zu überprüfen, ob die Schäden korrespondieren, ob tatsächlich eine Wahrnehmungsmöglichkeit, vorausgesetzt eine entsprechende Aufmerksamkeit des betreffenden Lenkers, gegeben war, etc. Von der Sachverhaltsseite her also an sich kein ungewöhnlicher oder übermäßig schwierig zu beurteilender Vorgang.

Zudem kann diesbezüglich auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden, da Verkehrsunfälle bekanntlich zum Alltag im Straßenverkehr gehören und daher auch entsprechende Verwaltungsstrafverfahren häufig sind.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Seite stellen die Regelungen des § 4 StVO 1960 eine klare Gesetzeslage dar, insbesondere kann auch hier im Auslegungsfalle auf die oben erwähnte Judikatur zurückgegriffen werden.

 

Die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro stellt keine Strafe in einer Höhe, die einen Beschuldigten im Regelfall unzumutbar beeinträchtigen könnte, dar.

 

Seitens der Berufungsbehörde ist in Aussicht genommen, eine Berufungsverhandlung abzuführen, in deren Rahmen ein Lokalaugenschein stattfinden wird und in der neben der Berufungswerberin auch die Zeugen einzuvernehmen sein werden, von denen zweckdienliche Angaben zu erwarten sind.

 

Je nach Ausgang des Beweisverfahrens wird die Berufungsbehörde auch die Angemessenheit der Geldstrafe zu prüfen haben, ein Vorgang, der anhand der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG zu erfolgen hat.

 

Für diese Verfahrensschritte im Berufungsverfahren wird die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Berufungswerberin nicht gesehen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein konnte, sodass auf die zweite Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, nämlich die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin, nicht einzugehen war.

 

Ob die deutschen Sprachkenntnisse der seit nahezu drei Jahren in Österreich gemeldeten Berufungswerberin als russische Staatsbürgerin ausreichend sind, wird sich bei der Berufungsverhandlung herausstellen, worauf das Vorhandensein eines Rechtsbeistandes aber ohnehin keinen Einfluss hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum