Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100413/7/Sch/Rd

Linz, 02.04.1992

VwSen - 100413/7/Sch/Rd Linz, am 2. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A S vom 4. Februar 1992 (Eingangsdatum) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 22. Jänner 1992, Verk96/3003/1991/Gz, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden; im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Strafkostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 1992, VerkR96/3003/1991/Gz, über Herrn A S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 28. Juli 1991 gegen 23.30 Uhr den PKW im Gemeindegebiet von S auf der H Bezirksstraße Nr. von S in Richtung B gelenkt und es nach dem auf Höhe des Straßenkilometers 4,205 verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dem Berufungsweber Gelegenheit gegeben, jenen Gendarmeriebeamten namhaft zu machen, der ihm bzw. Herrn V eine falsche Auskunft im Hinblick auf die Pflichten nach einem Verkehrsunfall erteilt habe. Der Berufungswerber hat von dieser Gelegenheit jedoch nicht Gebrauch gemacht, sodaß die diesbezüglichen Behauptungen einer Überprüfung nicht zugänglich waren. Im übrigen wird der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten. Er vertritt die (unzutreffende) Rechtsansicht, ein Flurschaden stelle keinen Sachschaden dar und sei daher im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht meldepflichtig. Diese Ansicht entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 normiert die Meldepflicht jedes Verkehrsunfalles mit Sachschaden, sofern nicht ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Unfallbeteiligten bzw. den Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, erfolgt ist. Daß letzteres nicht der Fall war, hat der Berufungswerber ebenfalls nicht bestritten. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen. Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde im wesentlichen auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Übertretungen des § 4 StVO 1960, also die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte", stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar, was bei der Strafzumessung seinen Niederschlag zu finden hat. Im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerber wurde diesem zu einem gewissen Grad sein offensichtlicher Irrtum im Hinblick auf die Meldepflicht eines Flurschadens zugutegehalten, auch wenn dies im rechtlichen Sinne naturgemäß keinen Entschuldigungsgrund darstellen kann. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aber auch nicht mehr zugute. Im angefochtenen Straferkenntnis ist ausgeführt, die Erstbehörde habe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Wie die Erstbehörde hiezu in der Lage war, ohne diese vorher zu erheben, kann vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht beurteilt werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, seine persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben. Die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe muß diesem ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. seiner Sorgepflichten zugemutet werden.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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