Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164381/2/Bi/Se

Linz, 25.08.2009

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn W P, M, vom 6. August 2009 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verwaltungsstrafverfahren wegen insgesamt sechs Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 beschlossen:

 

     Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 28. Juli 2009, VerkR96-9702-2008, wurde der Antragsteller wegen insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 6) je §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und gemäß 3), 4) und 5) je §§ 11 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 27. August 2008, 20.15 bis 20.25 Uhr, mit dem Motorrad, Kz. x,

1) in der Gemeinde Polling im Innkreis, Ortsgebiet Imolkam, Kreisverkehr B141 Rieder Straße bei km 40.400 – Kreuzung Linzer Straße (Gemeindestraße Alt­heim), und 2) in der Gemeinde Polling im Innkreis, Ortsgebiet Polling, Kreisver­kehr B141 Rieder Straße bei km 41.650 – Kreuzung mit der L1102 Geinberger Straße, jeweils die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

3) in der Gemeinde Altheim, Kreisverkehr Mauernberg, B141 bei km 44.730 – Kreuzung mit der Altheimer Straße B148 und der L1099 Mühlheimer Straße, 4) in der Gemeinde Altheim, Kreisverkehr Weidenthal, B141 bei km 46.720, und 5) in der Gemeinde Altheim, Kreisverkehr Gallenberg, B148 bei km 16.710, jeweils die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorrang nicht einstellen hätten können,

6) in der Gemeinde Altheim, Umfahrung Altheim, B148 bei km 17.400, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Die Zustellung de Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 3. August 2009. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. August 2009 (Fax vom 12. August 2009) Berufung eingebracht und ausgeführt, er habe die Übertretungen nicht begangen, außer einmal nicht geblinkt zu haben, weil der Meldungsleger zu dicht aufgefahren sei und er sich genötigt gefühlt habe. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, brauche er Gerichtskostenübernahme und einen Anwalt in München, er ihm gestellt werden müsste. In der Beilage übermittelte er die Kopie der 1. Seite eines HartzIV-Bescheides.

 

2. Laut Bescheid der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M GesmbH vom 26.2.2009 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicher­ung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird dem Bw in der Zeit von 1.3.2009 bis 31.8.2009 ein Gesamt­betrag von 646,37 Euro monatlich bewilligt, davon 351 Euro zur Sicherung des Lebens­unterhalts (inkl. Mehrbedarf), 135,37 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung und 160 Euro befristeter Zu­schlag nach § 24 SGB II. Hand­schriftlich war noch angeführt, dass es ab 1.9.2009 nur noch einen Zuschlag von 80 Euro gebe.

 

3. Über diesen zulässigen Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt durch das zustän­dige Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) in  rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz hat der Unabhängige Verwaltungs­senat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebens­führung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beige­geben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Zu beurteilen ist somit einerseits, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage ist, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen, und andererseits, ob die kosten­lose Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbe­sondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, überhaupt erforderlich ist - beide Tatbestände müssen sohin kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Auf der Grundlage des vorgelegten "HartzIV-Bescheides" ist der Antragsteller zweifellos nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung des für die Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten eines Verteidigers zu tragen. Die Frage der Erforderlichkeit der Beistellung eines Verteidigers zur zweckent­sprechenden Verteidigung ist allerdings zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwal­tungs­senat kein Anwaltszwang besteht und dieser überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufs­mäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrens­handlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass bei den gegenständlichen Tatvorwürfen eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde. Die Tatvorwürfe erschöpfen sich darin, dass dem Antragsteller zur Last gelegt wird, Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht beachtet und beim Verlassen von Kreisverkehren nicht geblinkt zu haben. Diese Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Altheim vom 27.9.2008 und wurden von einem Polizeibeamten festgestellt. Im Berufungsverfahren wird der Mel­dungs­leger im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle zeugenschaftlich zu seinen Wahrnehmungen einzuvernehmen sein. Selbstver­ständlich besteht die Möglichkeit, dem Antragsteller, wenn er aus finanziellen Gründen nicht persönlich – ein Verfahrenshilfeverteidiger könnte dazu nichts sagen, weil er bei den angezeigten Vorfällen nicht selbst anwesend war – bei der Verhandlung erscheinen kann, vor Erlassung der Berufungs­ent­scheidung die Verhandlungsschrift zur Kenntnis zu bringen und ihm eine ange­messene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und Schilderung der Vorfälle aus seiner Sicht einzuräumen.

Abgesehen davon sieht das Verwaltungsstrafgesetz auch keine Beigabe eines vom Beschuldigten pauschal gewünschten "Rechtsanwalts in München" vor, der außerdem für ein per­sön­liches Erscheinen bei einer Berufungs­ver­handlung vor dem Unabhängigen Ver­wal­tungssenat in Österreich keine Zulassung besitzt.

Da sohin die im letzten Absatz des § 51a Abs.1 VStG umschriebene Tatbestands­voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, beide oben zitierte Tat­bestände jedoch kumulativ vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten (österreichischen) Rechtsanwalt einzu­bringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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