Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320169/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 01.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.1.2010, N96-8-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG 2001) zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.1.2010, N96‑8-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Übertretung gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.12.2005, N10-241-2005 eine Geldstrafe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Es wurde ihm vorgeworfen, einem Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend eines bewilligungslosen Steinabbaues seit 31.1.2006 nicht entsprochen zu haben und weiter konsenslos abgebaut zu haben.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und die Strafhöhe bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeiten weitergeführt wurden und laufend versucht wurde, eine naturschutzrechtliche Genehmigung zu bekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz – Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 500 Euro gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 verhängt. Straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe und strafmildernd das Eingeständnis anlässlich der Vernehmung gewertet. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 800 Euro, mit zwei Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint als tat- und schuldangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Bw aufgrund einer bereits einschlägigen Vorstrafe, die ebenfalls eine Übertretung wegen illegalen Gesteinsabbaus betraf, das Unrechtmäßige seines Verhaltens bewusst sein musste. Somit ist dem Bw auch kein geringes Verschulden zuzurechnen, weshalb mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht mit der Anwendung des § 20 oder § 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) vorgegangen werden konnte. Auch die lange Dauer der Übertretung rechtfertigt die verhängte Strafe, die – wie bereits die belangte Behörde ausführte – trotz Vorliegen eines Erschwerungsgrundes im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Es war daher ein zusätzlicher 20%iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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