Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401044/7/WEI/Sta

Linz, 03.02.2010

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des X (alias X), geb. X, Staatsangehöriger von Georgien, dzt. Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

 

 

I. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei BPD Linz) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs 1 und 83 Abs 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1.1. Der Bf hat am 27. Jänner 2010 eine handschriftliche Eingabe in georgischer Schrift bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde veranlasste daraufhin eine Übersetzung durch einen Dolmetscher. Diese wurde am 1. Februar 2010 übermittelt und eine Fassung an den Oö. Verwaltungssenat zur Kenntnisnahme und Beurteilung weitergeleitet. Die übermittelte Übersetzung einer Eingabe des Bf hat der unabhängige Verwaltungssenat sinngemäß als Schubhaftbeschwerde angesehen. Sie lautet wie folgt:

 

"Berufung

 

Zuerst begrüße ich Sie und möchte gegen Ihren Bescheid Einspruch erheben (wörtl.: protestieren).

Ich weiß, dass es in Ihrem Land viel Kriminalität gibt, was großes Chaos verursacht, deshalb machen Sie bei Bescheiderteilungen manchmal Fehler, bewusst oder unbewusst.

Ich möchte Sie erinnern, dass wenn man eine Entscheidung trifft, sollte man nicht die die Interessen einer Seite, sondern auch der anderen berücksichtigen.

 

Folgende Begründung, die Sie in Ihrem Bescheid geschrieben haben ist falsch:

 

1.      dass ich keinen festen Wohnsitz habe

2.      dass ich niemanden informiert habe

3.      dass ich keine Anmeldung bei der Polizei machte, was keiner zu mir sagte

 

Der Fehler liegt darin, dass der Bescheid vom Bundesasylamt mich nicht entgegennahm und dieser deswegen zurückgeschickt wurde, weil ich keine Meldeadresse hatte.

 

Es ist auch ein Fehler, dass das Bundesasylamt so einen Ablehnungsbescheid ausgestellt hat.

 

Es ist auch ein Fehler, dass ich in irgendein Land überstellt werden muss, außer die Slowakei.

 

Es ist allgemein nicht verständlich, wer solche Bescheide ausstellt, weil sie bezeichnen denjenigen als Organ und nennen nicht die Person, die so was entschieden hat. Genau jetzt wird meine Zukunft entschieden und dies kann zu großen Schwierigkeiten führen und tragisch enden.

Ich bitte und verlange:

Dass mein Antrag und meine Probleme nochmals bearbeitet werden und auch die Möglichkeit, meinen Sachverhalt zur Beweisführung nochmals darzulegen. Ich bitte um Entlassung, weil Sie mich kennen und ich kann meine Meldeadresse und die Sozialunterstützung wieder haben, ich habe früher bereist alles bewiesen, dass alles machbar ist.

 

Ich möchte Sie in Kenntnis setzen, dass meine Briefe an die Österreichischen und nicht nur an Österreichische Organe gesendet, und als Folge wird es zu entsprechenden Reaktionen kommen. Bitte um Berücksichtigung meines gesundheitlichen Zustandes, in der Schubhaft wurde vergessen, dass ich eine Infektion habe, diese braucht ernsthafte Behandlung, was in einer gesperrten Zone unmöglich ist. Darüber hinaus wurde vergessen, dass ich chronische Hepatitis C habe und jeden Tag wird mein Gesundheitszustand schlimmer, was mein Leben in Gefahr bringt.

 

ICH HOFFE, dass sie logische Entscheidung treffen, weil gesetze machen Menschen und von mir hat mir keiner meine Menschlichkeit weggenommen.

 

Unterschrift"

 

 

Am 2. Februar 2010 um 16:05 Uhr wurde im Telefaxwege ohne namentliche Absenderangabe (lt. HEROLD.at ist Faxnummer 0732-784564 einem Verein Menschenrechte Österreich zuzuordnen) eine weitere Eingabe des Bf in georgischer Schrift gesendet.

 

1.2. Der Bf wurde am 19. Jänner 2010 um 09:00 Uhr aus der Strafhaft in der Justizanstalt Linz unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen und anschließend ins PAZ Linz überstellt. Dort kam er für 1 Tag 11 Stunden und 15 Minuten in Verwaltungshaft wegen einer offenen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die belangte Behörde hat den Bf am 19. Jänner 2010 im PAZ Linz niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er nach Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in Schubhaft genommen wird und dass von der georgischen Botschaft schon im Jahr 2008 ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt worden sei, das mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat. Deshalb habe die belangte Behörde im Wege des Innenministeriums bei der Botschaft von Georgien um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates ersucht. Danach sei die Abschiebung in sein Heimatland beabsichtigt.

 

Der Bf gab dazu an, dass er nicht nach Georgien wolle und auch nicht könne.

 

1.3. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2010, Zl. 1050091/FRB, eigenhändig zugestellt am 20. Jänner 2010, ordnete die belangte Behörde gegen den Bf auf der Grundlage des § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

 

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde insgesamt fünf Asylanträge des Bf in Österreich an, die alle erfolglos waren. Auf Grund von gerichtlichen Verurteilungen hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 12. November 2007 ein seit 26. November 2007 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bf sei am 29. Dezember 2006, am 13. April 2007, am 28. März 2008 und am 6. Mai 2008 jeweils in die Slowakei abgeschoben worden. Er reiste dennoch immer wieder illegal nach Österreich ein. Er sei nicht bereit, die asylrechtlichen Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der mittellose Bf sei in Österreich nicht gemeldet und verfüge über keinen Wohnsitz. Er habe auch keine Verwandten und keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Es sei beabsichtigt, ihn nach Georgien abzuschieben.

 

Auf Grund dieser Tatsachen und des kriminellen Verhaltens des Bf biete die Anordnung der periodischen Meldung bei einem Polizeikommando keine Gewähr dafür, dass sich der Bf zur Durchführung der Abschiebung bereithalten werde. Die Anordnung eines gelinderen Mittels komme daher nicht in Frage.

 

1.4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. November 2007, Zl. III-1141636/FrB/07, verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Bf ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren (gültiges bis 12.11.2017).

 

Folgende rechtskräftige Verurteilungen des Bf sind aktenkundig:

 

 

 

2. Die belangte Behörde hat am 2. Februar 2010 die fremdenpolizeilichen Akten vorgelegt. Sie ist im Vorlageschreiben dem Vorbringen des Bf entgegen getreten und hat die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

Die belangte Behörde verweist auf die aktenkundigen ZMR-Abfragedaten (ON 73 und 74), aus denen hervorgeht, dass der Bf während seines großteils unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorwiegend in Haftanstalten gemeldet war. Lediglich vom 23. November bis 15. Dezember 2004 war er in Bundesbetreuung in X, X, gemeldet. Über einen Wohnsitz verfüge der Bf nunmehr nach Entlassung der Strafhaft nicht. Er machte dazu auch bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 19. Jänner 2010 keine Angaben. Er habe auch keinerlei Bezugspersonen in Österreich. Die belangte Behörde verweist weiter auf fehlende soziale Integration, den Gebrauch verschiedener Identitäten und die mehrfache Straffälligkeit des Bf, der nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei. Dass er bereits vier Mal außer Landes gebracht worden war und immer wieder illegal zurückkam, beweise seine absolut fehlende Bereitschaft die asylrechtlichen Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen. Das dokumentierte Verhalten des Bf zeige mehr als deutlich, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere und dass er sich nicht freiwillig für seine Abschiebung bereit halten werde, weshalb auch gelindere Mittel nicht ausreichen würden.

 

3. Mit dem am 3. Februar 2010 um 13:23 Uhr übersendeten Telefaxschreiben wurde unter Angabe der Identitätsdaten des Bf ein handschriftlich in deutscher Sprache verfasstes Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtet und auch bei ihm eingebracht. Der wesentliche Inhalt lautet:

 

"Zurückziehung der Schubhaftbeschwerde

 

Sehr geehrte !

 

Da ich mich entschieden habe, freiwillig nach Georgien zurückzukehren, ziehe ich meine Schubhaftbeschwerde zurück.

 

 

3.2.2010                                 unleserliche Unterschrift eh."

 

 

Der Vergleich dieser Unterschrift mit denen auf den anderen Eingaben des Bf im gegenständlichen Verfahren lässt darauf schließen, dass es sich um die gleiche Schrift handelt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der Bf seine Schubhaftbeschwerde mit der oben wiedergegebenen Eingabe zurückgezogen hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die gegenständliche Beschwerde war analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bspw bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

4.2. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Nach § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro und für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro.

 

Im gegenständlichen, durch Zurückziehung beendeten Beschwerdeverfahren war der Verfahrensaufwand der belangten Behörde mit insgesamt 426,20 Euro festzusetzen und dem Bf der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Beschwerde von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

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