Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600019/2/WEI/Ni

Linz, 12.06.2003

 

 

 

 
VwSen-600019/2/WEI/Ni
Linz, am 12. Juni 2003

DVR.0690392

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass des Antrags des W S, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 19. Mai 2003, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Ablehnung eines Amtssachverständigen in einer waffenrechtlichen Angelegenheit den Beschluss gefasst:

Der Antrag wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats und wegen Unzulässigkeit mangels eines Rechtsanspruchs auf Sachentscheidung zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 B-VG iVm § 67a Abs 1 AVG 1991; § 67c Abs 3 iVm § 73 Abs 2 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g :

1. Mit der am 20. Mai 2003 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe vom 19. Mai 2003 hat der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller (im Folgenden kurz Ast) den wie folgt begründeten Devolutionsantrag eingebracht und Anträge gestellt:

 

 

"Der Antragsteller hat am 24.04.02 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der BH Kirchdorf/Krems zu AZ Sich50-19-2002/Ng eingebracht und dabei beantragt, das Ermittlungsverfahren einzuleiten, dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren einzustellen.

 

Am 23.08.02 wurde der Antrag auf Ablehnung des Amts SV und Übermittlung an einen anderen Amts SV gestellt.

 

Die entsprechenden Schriftstücke müssen am nächsten Tag bei der Behörde eingelangt sein.

 

Gem. § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Diese Frist ist abgelaufen und wurde dem Antragsteller bis heute kein Bescheid in dieser Angelegenheit verkündet oder zugestellt. Die Verzögerung ist ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen.

 

Dazu ist ergänzend vorzubringen:

 

Die Entziehung der Waffenbesitzkarte erfolgte ausschließlich aufgrund einer Fahrt mit einem PKW in alkoholisiertem Zustand.

 

Nach entsprechenden Einwendungen und gesetzwidrig erlangten Untersuchungen - insbesondere durch den Ladungsbescheid vom 29.05.2002 - wird auf eine völlig andere rechtliche Qualifikation abgestellt, welche jedoch im ursprünglichen Bescheid nicht gedeckt ist.

 

Darüber hinaus ist das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet worden, da die Ladung erst am 13.05.2002 abgefertigt worden ist.

 

Gestellt werden sohin nachstehende

 

 

A N T R Ä G E

 

  1. auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gem. § 73 Abs. 2 AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat als Oberbehörde;
  2. auf Bestätigung des Außerkrafttretens des Bescheides gem. § 57 Abs. 3 AVG.

 

B H am 19.05.03 Dr. W S".

 

 

2. Da schon aus diesem Vorbringen bei richtiger rechtlicher Beurteilung ersichtlich ist, dass der gegenständliche Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2 AVG zurückzuweisen ist, war keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art 129a Abs 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (vgl auch § 67a Abs 1 Z 2 AVG),

3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden (vgl auch § 67a Abs 1 Z 1 AVG),

4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

 

 

Nach § 73 Abs 2 AVG 1991 geht im Fall der Säumnis iSd § 73 Abs 1 leg.cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

3.2. Nach dem in der Eingabe rudimentär geschilderten Sachverhalt geht es im vorliegenden Fall um eine waffenrechtliche Angelegenheit, nämlich die Entziehung der Waffenbesitzkarte. Im Waffenrecht sind bislang den unabhängigen Verwaltungssenaten keine administrativrechtlichen Zuständigkeiten übertragen worden (vgl Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl I Nr. 65/2002). Gemäß § 49 Waffengesetz 1996 (BGBl I Nr. 12/1997) hat über Berufungen gegen Bescheide vielmehr die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Schon mangels einer Entscheidungsbefugnis in waffenrechtlichen Angelegenheiten kann der Oö. Verwaltungssenat allgemein für den vorliegenden Devolutionsantrag nicht zuständig sein.

 

Was die Ablehnung eines Amtssachverständigen offenbar wegen Befangenheit iSd § 7 AVG im besonderen betrifft, ist dem Ast zu entgegnen, dass ihm das Gesetz kein Recht auf formelle Ablehnung von Verwaltungsorganen, zu denen auch Amtssachverständige zählen, einräumt. Aus diesem Grund war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, über den Ablehnungsantrag bescheidförmig abzusprechen (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 16 ff, insb E 19 und 20 zu § 7 AVG). Nicht beachtete Befangenheitsgründe können aber einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden, der gegen die bescheidförmige meritorische Erledigung geltend gemacht werden kann. Eine abgesonderte Geltendmachung ist nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.

 

Hatte der Ast kein Recht auf bescheidförmige Zwischenerledigung seines Ablehnungsantrags, so steht ihm selbstredend auch kein Recht auf Übergang der Entscheidungspflicht zu. Der gegenständliche Devolutionsantrag war daher auch aus diesem Grund unzulässig und zurückzuweisen.

 

Im Ergebnis war die Eingabe des Ast zur Gänze zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 
 

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