Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164613/5/Bi/Th

Linz, 01.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau RAin X, vom 19. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 10. November 2009, VerkR96-9983-2008, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.5 und 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz iZm § 9 Verwaltungsstrafgesetz eine Geldstrafe von 365 Euro (73 Stunden EFS) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Auto-X GmbH in X, der Zulassungs­besitzerin des Fahrzeuges Lkw X und Anhänger X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 22. Juli 2008 um 9.30 Uhr in der Gemeinde Kematen am Inn, Verkehrskontrollplatz Kematen, Autobahn A8 bei km 24.950, von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden gewesen sei, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis lit.c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt würden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt Ladung mehr als 16 m betrage, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden solle, zulässig sei.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – das zunächst unbe­gründet eingebrachte Rechtsmittel vom 19. November 20009 wurde mit Schrift­satz vom 5. Jänner 2010 fristgerecht ergänzt – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis sei wider­sprüchlich und nicht ausreichend konkretisiert, zumal die zulässige Länge von 16m beim Fahrzeuggespann nicht überschritten worden sei. Angezeigt worden sei aber nur eine nichtzulässige Höhe ohne Nichtvorliegen einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung, die der Mitarbeiter lediglich für Deutschland vorweisen habe können. Dem Mitarbeiter sei auch die Korrektur der Höhe durch Neuladen der Fahrzeuge nicht eingeräumt worden, sodass nach dem Umladen der transportierten Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Er habe den zur Last gelegten Verstoß nicht begangen. Er selbst betreibe als einer der drei Geschäftsführer der GmbH einen Handel mit neuen und gebrauchten Kfz und Lkw mit angeschlossenen Meisterwerkstätten, einen Spezialfahrzeugbau und eine Spedition, insgesamt mit 150 Mitarbeitern. Bei der Spedition seien 90 Fahrer beschäftigt, sie verfüge über 90 Autotransporter, primär Renault, von denen kein Fahrzeug älter als drei Jahre sei und die in einer eigenen Renault Vertragswerkstatt gewartet würden. Die Fahrer würden von 6 Disponenten eingeteilt. Der Fahrer X sei langjähriger Mitarbeiter der X GmbH, und bei seiner Einstellung durch Mitfahren bei Touren mit einem erfahrenen Fahrer geschult worden, sodass sichergestellt sei, dass der Fahrer mit nationalen und internationalen Bestimmungen vertraut gemacht worden sei. Außerdem erfolge am Firmensitz eine detaillierte Einweisung durch den Leiter der Disposition sowie erfolgten regelmäßige Fahrerschulungen und sei seine Arbeits­leistung bisher nicht zu beanstanden gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut Anzeige des Meldungslegers GI X, eines Beamten der Landes­verkehrsabteilung Oberösterreich, wurde am 22. Juli 2008 um 9.30 Uhr der oben dem Kennzeichen nach bezeichnete Autotransporter mit Anhänger beim Auto­bahnkontrollplatz Kematen am Innbach der A8 Innkreisautobahn bei km 24. 950 zu einer technischen Verkehrskontrolle angehalten und eine Überschreitung der zuläss­igen Höhe des Anhängers von 4 m um 27 cm festgestellt, wobei die Vermessung laut Anzeige im Beisein des Fahrers mit einem geeichten Höhen­messgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen erfolgte. Gegen den Lenker wurde Anzeige erstattet und seitens der zuständigen Bezirkshaupt­mannschaft beim Amtsgericht Duisburg der Bw als der erstgenannte von drei Geschäftsführern der X GmbH als Zulassungs­besitzerin ermittelt. An ihn erging die fristgerecht beeinspruchte Straf­ver­fügung vom 23. Oktober 2008 mit dem Tatvorwurf laut nunmehrigem Straf­erkenntnis.

 

Gemäß § 44a Z1 Verwaltungsstrafgesetz hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Dem Bw wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die am 22. Juli 2008 zu laufen begonnen und demnach am 22. Jänner 2009 geendet hat, lediglich zur Last gelegt, es sei keine Bewilligung nach § 101 Abs.5 KFG 1967 vorhanden gewesen, jedoch ist im Tatvorwurf nicht enthalten, wofür eine solche Bewilligung erforderlich gewesen sein sollte. Im Spruch wurden vielmehr Teile von Gesetzesbestimmungen zitiert, die mit dem eigentlichen Tatvorwurf, nämlich der Überschreitung der gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG zulässigen Höhe der Ladung auf dem Anhänger von 4m, nichts zu tun haben. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung ist eine den oben zitierten Anforderungen gerecht werdende Spruchkorrektur nicht nachholbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf die Berufungsargumente inhaltlich einzugehen. Verfahrenskosten fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr eruierbar - Einstellung

 

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