Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164657/8/Fra/Ka

Linz, 01.02.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 21. Oktober 2009, VerkR96-3780-2009, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG iVm § 17 Abs.3 ZustG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 22. April 2009 um 11.07 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen, Oberinnviertler Landesstraße, L 503 bei km 42.100, als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x (CZ), PKW, BMW 5er, schwarz, ein Fahrzeug überholt hat, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden, zumal er überholt hat, obwohl bei Überholbeginn ersichtlich war, dass der Überholweg aufgrund des im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeuges zu lang war. Das im Gegenverkehr befindliche Fahrzeug wurde dadurch behindert.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 11. November 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung wurde per E-Mail am 29. November 2009 um 17:45 Uhr eingebracht.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 25. November 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 29. November 2009, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.  

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Jänner 2010, VwSen-164657/3/Fra/Ka, die laut Aktenlage verspätete Einbringung der Berufung mitgeteilt. Insbesondere wurde er um Mitteilung gebeten, wann ihm das angefochtene Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist. Der Bw teilte mit Schreiben vom 7. Jänner 2010 dem Oö. Verwaltungssenat unter Vorlage einer Kopie des Briefkuverts mit, zu glauben, dass er das Schriftstück ca. eine Woche nach Erhalt der Benachrichtigung abgeholt habe. Er wolle sich aber auf einen Tag hin oder her nicht festlegen. Einfacher wäre es, über die Post den Abholschein anzufordern.

 

Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Oö. Verwaltungssenates teilte eine Bedienstete des Zustellpostamtes Mattighofen (5230) dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass der Bw die Sendung am Tag der Hinterlegung (11. November 2009) abgeholt hat. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde auch die Empfangsbestätigung übermittelt. Aus dieser ergibt sich, dass der Bw tatsächlich am 11. November 2009 – durch Unterschrift dokumentiert – die Sendung übernommen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im konkreten Fall wurde dem Bw noch am Tag der Zustellung die Sendung ausgefolgt, woraus resultiert, dass an diesem Tage die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat und am 25. November 2009 endete.   

 

Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 29. November 2009 – sohin verspätet eingebracht – woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

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