Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100415/36/Fra/Ka

Linz, 15.06.1992

VwSen - 100415/36/Fra/Ka Linz, am 15. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie dem Berichter Dr. Johann Fragner und dem Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. Jänner 1992, VerkR96/3240/1991/Gz, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach den am 28. April 1992 sowie am 2. Juni 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld und der Strafe als auch des Ausspruches über die Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 3.400 S, d.s. 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 2. Jänner 1992, VerkR96/3214/1991/Gz, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 17.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt, weil er am 11. August 1991 um 20.35 Uhr die Zugmaschine Marke und Type Bolinder BMP 650, Kennzeichen , auf dem B in B, Gemeinde B, Bezirk B, in Richtung R bis zur R in B, Gemeinde B, nächst Hausnummer gelenkt hat und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 1.700 S sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zur Leistung eines Kostenbeitrages der Barauslagen für den Alkomat verpflichtet.

I.2. Gegen das o.a. Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

I.3. Für den 28. April 1992 sowie für den 2. Juni 1992 wurden öffentliche mündliche Verhandlungen anberaumt und durchgeführt, wobei Beweis erhoben wurde durch die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Insp. N S, GPK B, sowie des Bez.Insp. H B, GPK N, des J G, sowie der M P. Weiters wurde in den Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Die entsprechenden Zeugenaussagen werden im folgenden im wesentlichen dargestellt und sodann einer Würdigung unterzogen.

I.4. Unstrittig steht fest, daß der Beschuldigte am 11. August 1991 auf dem Bahnweg in Braunau am Inn in Richtung R bis zur R nächst Hausnummer Nr. die Zugmaschine gelenkt hat und er sich später auf seinem Feld mit seinem Traktor aufgehalten hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Zugmaschine im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Erst später, als er auf dem Feld angehalten wurde, habe er sich allenfalls in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden. Die alkoholischen Getränke habe er erst während der Feldarbeit zu sich genommen. Weiters bestreitet er, daß er um 20.35 Uhr die Zugmaschine gelenkt hat.

I.4.1. Die Meldungsleger Insp. S sowie Bez.Insp. B schilderten den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im wesentlichen wie folgt, wobei vorerst die Wahrnehmungen des Bez.Insp. B wiedergegeben werden:

Leiter der Amtshandlung gegen Herrn K am 11. August 1991 war Bez.Insp. B. Anlaß der Kontrolle war eine telefonische Anzeige beim Gendarmerieposten Braunau/Inn. Diese Anzeige wurde per Funk in den Dienstkraftwagen durchgegeben. Bez.Insp. B sowie Insp. S sind darauf mit dem Streifenwagen in Richtung Bahnhof und in die R gefahren, wo sie dann Herrn K auf dem Feld gesehen haben. Er wurde mit der telefonischen Anzeige des Radfahrers konfrontiert. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, daß er eine Konfrontation mit Radfahrern hatte. Sie seien dem Beschuldigten unmittelbar gegenüber gestanden. Aufgrund der Symptome einer Alkoholisierung, nämlich Alkoholgeruch in der Atemluft, und zwar deutlich, sei Herr K aufgefordert worden, am Gendarmerieposten in Braunau einen Alkotest durchzuführen. Vorerst gab dieser zur Antwort, daß ihn dies nicht interessiere. In der Folge sei dann doch auf dem Gendarmerieposten Braunau/Inn ein Alkotest durchgeführt worden. An einen Einwand des Beschuldigten, daß dieser erst am Feld Alkohol oder größere Alkoholmengen konsumiert hätte und ob der Beschuldigte eine Äußerung oder ein Verlangen nach einer Blutabnahme gestellt hat, besteht keine Erinnerung. Die Zeitspanne zwischen der Amtshandlung am Feld und jener auf dem Gendarmerieposten wird auf etwa eine Stunde bzw. eine 3/4 Stunde geschätzt. Hinsichtlich des Tatzeitpunktes wird angegeben, bei telefonischen Anrufen bzw. Anzeigen immer den Namen und die Adresse sowie den Zeitpunkt des Anrufes zu vermerken. Dies treffe auch für die gegenständliche Anzeige zu, d.h. daß der Zeitpunkt des Vermerkes auch der Anzeige zugrundeliegt. Insp. S gab an, daß er bei der Amtshandlung, welche Bez.Insp. B leitete, anwesend war. Anlaß der Kontrolle sei eine telefonische Anzeige des Radfahrers beim Gendarmeriepostenkommando Braunau gewesen, da dieser Radfahrer mit einem zweiten Radfahrer durch einen Traktor bzw. eine Zugmaschine auf der R gefährdet worden sei. Der Anzeiger schilderte den Sachverhalt dahingehend, daß die Zugmaschine den Radfahrern entgegenkam und es angeblich Platzprobleme gegeben hat. Der Zugmaschinenlenker sei, daraufhin angesprochen, gegenüber den Radfahrern aggressiv geworden. Anläßlich der telefonischen Anzeige habe der Radfahrer die Vermutung ausgesprochen, daß der Lenker der Zugmaschine alkoholisiert sei. Dieses Telefonat sei etwa 15 Minuten vor dem Eintreffen der Beamten auf dem Feld geschehen. Bei der anschließenden Amtshandlung habe der Beschuldigte den Vorfall mit den Radfahrern nicht bestritten. Auch er habe beim Beschuldigten auf dem Feld deutliche Alkoholisierungsmerkmale, insbesondere Alkoholgeruch aus seinem Mund wahrgenommen. Er sei mit seinem Kollegen unmittelbar vor dem Beschuldigten gestanden. Aufgrund dieser Symptome sei der Beschuldigte von Insp. B zum Alkotest aufgefordert worden. Der Beschuldigte habe anläßlich der Amtshandlung keine Äußerung dahingehend gemacht, daß er den Alkohol erst auf dem Feld konsumiert habe. Er konnte auch bei der weiteren Amtshandlung in der Kabine der Zugmaschine keine Behältnisse oder Flaschen vorfinden. Der Beschuldigte habe ihnen auch mitgeteilt, daß er auf dem Bahnweg und der R zu dem Feld gelangt sei. Der Beschuldigte habe ein Verlangen nach einer Blutabnahme während der ganzen Amtshandlung nicht gestellt. Da der Beschuldigte während der Amtshandlung verletzt wurde, sei ihm auch angeboten worden, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Dieses Angebot habe der Beschuldigte abgelehnt. Der Beschuldigte sei gleich zu Beginn der Amtshandlung auf die telefonische Anzeige eines Radfahrers und die allfällige Vermutung einer Alkoholisierung hingewiesen worden. Über einen Alkoholkonsum auf dem Feld wurde während der Amtshandlung nicht gesprochen. Den Zeitpunkt der telefonischen Anzeige wisse er nicht, da die Anzeige von einem Journalbeamten entgegengenommen wurde. Es müsse aber etwa 15 Min. vor der Ankunft auf dem Feld gewesen sein.

I.4.2. J G, welcher den Vorfall angezeigt hat, gab im wesentlichen bei der am 2. Juni 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an, daß er und seine Lebensgefährtin zum Vorfallszeitpunkt mit dem Rad unterwegs waren. Der Beschuldigte sei ihnen mit seinem Traktor entgegengekommen, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren. Er mußte daher ebenso wie seine Lebensgefährtin, da der Traktor die ganze Straßenbreite in Anspruch nahm, über den Fahrbahnrand hinaus auf eine Wiese ausweichen. Er stellte daraufhin den Beschuldigten, welcher auf ein Feld zum Strohpressen eingebogen war. Dieser schrie jedoch nur herum und machte sehr erregte Bemerkungen. Er habe von seiner Wohnung aus den Vorfall telefonisch angezeigt. Zwischen dem Vorfall und der telefonischen Anzeige lag eine Zeitspanne von ca. 5 bis 7 Minuten. Er vermutete deshalb, daß der Beschuldigte alkoholbeeinträchtigt gewesen sein könnte, weil die Fahrweise des Beschuldigten sehr eigenartig, aber auch die Reaktion des Berufungswerbers sehr erregt war. An einen Alkoholgeruch konnte er sich bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern, er erwähnte jedoch, daß er bereits seinerzeit bei der telefonischen Anzeige dem Gendarmeriebeamten angegeben habe, daß der Traktorfahrer wie ein "Wahnsinniger" gefahren sei und daß er schon damals die Bemerkung machte, daß dieser alkoholsiert gewesen sein müßte.

I.4.3. Die Zeugin M P gab im wesentlichen an, daß sie und ihr Lebensgefährte zum Vorfallszeitpunkt mit dem Rad unterwegs waren. Da ihnen ein Traktor mit unverminderter Geschwindigkeit entgegenkam, sei sie über Zuruf ihres Lebensgefährten von ihrem Rad abgesprungen und sodann in eine Wiese rechts ausgewichen. Ihr Lebensgefährte sei sodann zum Traktorfahrer auf das Feld gefahren und habe mit diesem gesprochen. Bei diesem Gespräch sei sie allerdings dann nicht mehr anwesend gewesen. Sie seien daraufhin nach Hause gefahren und hätten die telefonische Anzeige erstattet. Zwischen dem Vorfall und der Anzeige vergingen ein paar Minuten. Ihr sei jedenfalls noch in Erinnerung, daß Herr G ihr Lebensgefährte -, nachdem er vom Feld zu ihr zurückgekehrt war, eine Äußerung dahingehend gemacht hat, daß der Traktorfahrer alkoholisiert sei und er eine Alkoholfahne aufgewiesen habe. Außerdem sagte Herr G, daß man es auch am Gesicht des Traktorlenkers erkennen konnte, daß er alkoholisiert gewesen sei.

I.4.4.1. Aufgrund der oben erwähnten Zeugenaussagen nimmt der unabhängige Verwaltungssenat vorerst als erwiesen an, daß der Beschuldigte während der Feldarbeit keine alkoholischen Getränke konsumiert hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der Meldungsleger. Auf einen Einwand des Beschuldigten, daß er erst am Feld Alkohol konsumiert hätte, konnte sich Insp. B nicht erinnern. Insp. S gab an, daß der Beschuldigte anläßlich der Amtshandlung keine Äußerung dahingehend gemacht habe, daß er den Alkohol erst auf dem Feld konsumiert hat. Es konnten bei der Amtshandlung auch keine Behältnisse oder Flaschen in der Kabine der Zugmaschine vorgefunden werden. Als weiteres Indiz, daß der Beschuldigte bereits auf der Fahrt zu seinem Feld alkoholisiert gewesen war, sind die Aussagen des Zeugen G sowie der Frau P heranzuziehen. Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen ist ihnen der Beschuldigte mit seinem Traktor mit unverminderter Geschwindigkeit entgegengekommen und hat keine Anstalten gemacht, seine Geschwindigkeit zu reduzieren oder auszuweichen. Das erregte Verhalten des Beschuldigten sowie die Beschimpfungen sprechen eindeutig für die Vermutung, daß sich der Beschuldigte bereits bei der Fahrt zu seinem Feld in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat bzw. andererseits dagegen, daß der Beschuldigte erst auf dem Feld alkoholische Getränke konsumiert hat. Herr G konnte sich bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zwar nicht mehr daran erinnern, ob er eine Alkoholfahne beim Beschuldigten, als er mit diesem gesprochen hat, wahrgenommen hat. Demgegenüber konnte sich jedoch Frau P daran erinnern, daß ihr Lebensgefährte ihr zum Vorfallszeitpunkt, nachdem er mit dem Beschuldigten gesprochen hatte, gesagt hatte, daß dieser eine Alkoholfahne aufweist. Wenn auch diese Aussagen nicht übereinstimmen, was aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen Vorfallszeitpunkt und Zeitpunkt der mündlichen Zeugenaussagen nicht verwundert und aus diesem Grunde die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen nicht mindert, ist es dennoch ein zusätzliches Indiz dafür, daß sich der Beschuldigte bereits bei seiner Fahrt zum Feld in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befand. Im übrigen ist der Erstbehörde dahingehend beizupflichten, daß die Behauptung, erst während der Feldarbeit alkoholische Getränke konsumiert zu haben, erst in der Stellungnahme vom 29. Oktober 1991, also länger als zwei Monate nach dem Vorfall aufgestellt wurde, weshalb die Schlußfolgerung, daß es sich hier um eine Schutzbehauptung handelt, nicht von der Hand zu weisen ist.

I.4.4.2. Weiters wird als erwiesen angenommen, daß der Beschuldigte kein Verlangen zur Vorführung zu einem Arzt zwecks Blutabnahme gestellt hat. Laut Aussage des Insp. S sei dem Beschuldigten, da er bei der Amtshandlung verletzt worden war, angeboten worden, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Dieses Angebot habe der Beschuldigte jedoch abgelehnt. Weiters kann nicht der Argumentation des Beschuldigten dahingehend gefolgt werden, daß der Tatzeitpunkt nicht den Tatsachen entspricht. Der Tatzeitpunkt wird mit 20.35 Uhr angenommen. Der Alkotest wurde um 21.40 Uhr durchgeführt. Die Zeitspanne zwischen der Amtshandlung auf dem Feld und der auf dem Gendarmerieposten wird auf ca. eine dreiviertel Stunde geschätzt. Zieht man nun diese Zeitspanne vom Zeitpunkt des Alkotestes ab, so kommt man hinsichtlich der Amtshandlung auf dem Feld auf einen Zeitpunkt von etwa 21.00 Uhr. Laut Aussage des Insp. S sei das Telefonat des anzeigenden Radfahrers etwa 15 Minuten vor dem Eintreffen der Beamten auf dem Feld geschehen. Wenn man nun davon ausgeht, daß die Beamten um ca. 21.00 Uhr am Feld eingetroffen sind und dort amtsgehandelt haben, so muß das Telefonat um ca. 20.45 Uhr erfolgt sein. Die Zeugen G und P gaben an, daß vom Vorfall bis zur telefonischen Anzeige einige Minuten vergangen sind, sodaß die Annahme des Tatzeitpunktes von 20.35 Uhr nicht als unrichtig angesehen werden kann. Hinsichtlich des Tatzeitpunktes hat zudem Bez. Insp. B angegeben, daß bei telefonischen Anrufen bzw. Anzeigen immer der Name und die Adresse sowie der Zeitpunkt des Anrufes vermerkt wird. Dieser Vermerk wurde auch bei der gegenständlichen Anzeige angebracht.

Die Aussagen der vernommenen Zeugen konnten deshalb der Entscheidung zugrundegelegt werden, da sämtliche Zeugen einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben und im übrigen kein vernünftiger Grund gesehen werden kann, daß sich die Zeugen, welche bei den Aussagen unter Wahrheitspflicht gestanden sind, durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Sanktion aussetzen sollten. Dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Beschuldigten hingegen trifft keine derartige Pflicht bzw. Sanktion und es steht ihm selbstverständlich in seiner Eigenschaft als Beschuldigten frei, seine Verantwortung so zu wählen, wie es in seinem Belieben steht.

I.4.5. Zum rechtlichen Einwand des Beschuldigten, daß die Vornahme des Alkotestes im konkreten Fall unzulässig gewesen sein soll, da er sich im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten nicht mehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befunden hat, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nicht voraussetzt, daß sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet; entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (vgl. VwGH 28.11.1980, 429/80).

Zur Strafbemessung: Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, daß die sogenannten Alkoholdelikte wohl zu den gravierendsten Übertretungen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weshalb diesen auch mit entsprechender Strenge entgegenzutreten ist. Den hohen Unrechtsgehalt hat der Gesetzgeber bereits im Strafrahmen (8.000 S bis 50.000 S) zum Ausdruck gebracht. Als erschwerend war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Mildernde Umstände sind nicht bekanntgeworden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt (der Berufungswerber ist Nebenerwerbslandwirt, hauptberuflich Kraftfahrer. Er hat angegeben, ein Nettoeinkommen von monatlich 11.000 S als Kraftfahrer zu beziehen, für ein Kind sorgepflichtig zu sein sowie einen Hälfteanteil der Landwirtschaft zu besitzen). Die verhängte Strafe ist somit im Hinblick auf die Kriterien des § 19 VStG als angemessen anzusehen und erscheint geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen dergleichen Art abzuhalten.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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