Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164720/2/Fra/Ka

Linz, 01.02.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.12.2009, VerkR96-10331-2009, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: x trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.3.2009, zugestellt am 18.3.2009, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (das war bis 1.4.2009) Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 3.12.2008 um 08.48 Uhr auf der Autobahn Seewalchen, Höhe Baustelle Nr.1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung  Oberösterreich vom 15.1.2009 hat der Lenker des PKW´s, Kz.: x, am 3.12.2008 um 08.48 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Seewalchen, Baustelle A1, bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Aufgrund eines Einspruches gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 11.2.2009, VerkR96-10331-2009, betreffend das Grunddelikt, forderte die nunmehr belangte Behörde mit Schreiben vom 9.3.2009, VerkR96-10331-2009-Spi, den nunmehrigen Bw, welcher Zulassungsbesitzer des oa PKW´s ist, gemäß § 103 Abs.2 KFG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das Fahrzeug, Kz.: x, PKW, am 3.12.2008 um 08.48 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Baustelle A1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien gelenkt/verwendet bzw zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Dies trifft dann die Auskunftspflicht. Es folgt sodann der Satz "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h, gefahrene Geschwindigkeit 92 km/h".

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Der Text dieser Anfrage ist sohin mit dem Vorwurf verbunden, dass dieser Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit um 32 km/h überschritten habe; eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist also damit verbunden, dass diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe. Da eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person eine bestimmter Tatvorwurf treffe, im Gesetz nicht vorgesehen ist, führt dies zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen (vgl. VwGH vom 15.9.1999, 99/03/0090 mit Verweis auf die Vorjudikatur).

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher bereits aus diesem Grunde zu beheben.

 

 

 

Ergänzender Hinweis:

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 11.2.2009 wegen des Grunddeliktes bestraft. Erst nach Erhebung des Einspruches hat die belangte Behörde an den Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW´s die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellt. Da in der Folge das Verfahren wegen des Grunddeliktes nicht fortgesetzt wurde, kann eine Verletzung des Artikel 6 Abs.1 EMRK – welche der Bw nicht releviert hat – nicht konstatiert werden (vgl. Urteil des EGMR vom 10.1.2008, Kammer IBsw. Nr.58452/00 und 61.920/00 im Falle Lückhof und Spanner gegen Österreich).

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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