Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164742/2/Sch/Ka

Linz, 01.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 22. Dezember 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 2009, Zl. VerkR96-28290-2009-Heme, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2009, Zl. VerkR96-28290-2009-Heme, den Einspruch über Herrn X, vom 30. August 2009, gegen die Strafverfügung vom 7. Juli 2009, VerkR96-28290-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dar angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 22. Oktober 2009 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 5. November 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. Dezember 2009 per Telefax bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen, das im Übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, nämlich die Zurückweisung eines verspäteten Einspruches gegen eine Strafverfügung, nicht weiter eingeht, sondern sich mit der Frage der Lenkereigenschaft iZm dem zugrundeliegenden Verkehrsdelikt auseinandersetzt als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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