Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164283/13/Kei/Ps

Linz, 31.01.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4. a.), 4. b.), 4. c.) und 4. d.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. Juni 2009, Zl. VerkR96-7554-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Im Hinblick auf die übrigen Spruchpunkte wird der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 25 Euro, im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. a.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. b.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. c.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. d.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.


 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 2., 4. a.), 4. b.), 4. c.) und 4. d.) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 38,50 Euro (= 8 Euro + 2,50 Euro + 8 Euro + 4 Euro + 8 Euro + 8 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diese Spruchpunkte zu entfallen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 20.3.2008 in der Zeit von ca. 09.25 Uhr bis ca. 09.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen X bzw. X auf der Pyhrnautobahn A 9, im Gemeindegebiet von Micheldorf, FR Wels gelenkt, wobei Sie

1.       bei AKm. 26,300 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat. Der Abstand betrug nur ca. 7 Meter und

2.       zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre,

3.       sich wie bei AKm. 24,383 festgestellt wurde, als Lenker, obwohl zumutbar, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt haben, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein muss, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Ladung zur Seite nicht gesichert und einzelne Teile ohne Formschluß nach vorne ungesichert transportiert wurde,

4.       sich wie bei AKm. 24,383 festgestellt wurde, als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt haben, dass das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht weil

a.) beim Anhänger, die Reifen der 1 Achse rechts in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe (2 mm) und zum Teil starke Beschädigungen aufwiesen

b.) beim Anhänger der Reifen der 3 Achse rechts innen in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwies,

c.) beim Anhänger die Reifen der 1 Achse links in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwies,

d.) beim Anhänger die Reifen der 3 Achse links in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwiesen,

5.       wie bei der Kontrolle bei AKm. 24,383 festgestellt wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr nicht innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit genommen (17.3.2008 - 18.3.2009).

6.       wie bei AKm. 24,383 festgestellt wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr am 17. 3.2008, 16.30 Uhr bis 18.3.2008 ca. 00.10 Uhr sowie am 18.3.2008, ca. 09.14 Uhr bis 14.40 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt und

7.       am 17.3.2008, 09.16 Uhr bis 18.3.2008, 18.21 Uhr die Tageslenkzeit von 9 Stunden bzw. 10 Stunden (2x wöchentlich) überschritten.

 

Die haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 18 Abs. 4 StVO

2.       § 18 Abs. 1 StVO jeweils i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

3.       § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

4.       a, - d. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG und § 4 Abs. 4 KDV i.z.m.
§ 134 Abs. 1 KFG 1967

5.       Art. 8 Abs. 1 EGV. 561/2006 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967

6.       Art. 7 EGV. 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

7.       Art. 6 Abs. 1 EGV. 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß §

Euro

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.  105,--

36 Stunden

99 Abs. 3 lit. a StVO

2.  36,--

12 Stunden

99 Abs. 3 lit. a StVO

3.  150,--

60 Stunden

134 Abs.1 KFG

4a 110,--

48 Stunden

134 Abs. 1 KFG

4b  55,--

18 Stunden

134 Abs. 1 KFG

4c. 110,--

48 Stunden

134 Abs. 1 KFG

4d. 110,--

48 Stunden

134 Abs. 1 KFG

5.   80,--

36 Stunden

134 Abs. 1 KFG

6.   80,--

36 Stunden

134Abs.1 KFG

7.   80,--

36 Stunden

134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,5 + 3,6 + 15 + 11 + 5,5 + 11 + 11 + 8 + 8 + 8-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Straf­verfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.007,60 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Juli 2009, Zl. VerkR96-7554 u. 7555-2008, Einsicht genommen und am 19. November 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge RI X einvernommen und der technische Sachverständige Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

§ 101 Abs.1 KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

 

Der Bw hat u.a. vorgebracht, dass die Ladung durch Antirutschmatten gesichert gewesen sei. Im Hinblick auf diese Frage konnte sich der Zeuge RI X in der Verhandlung nicht erinnern und es ist diesbezüglich den Fotos der gegenständlichen Lichtbildbeilage nichts zu entnehmen.

Aus den Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. X ergibt sich, dass, wenn solche Antirutschmatten, wie durch den Bw dargelegt wurde, verwendet worden sind und wenn diese einen entsprechend hohen Reibwert haben in Verbindung mit der Rückhaltewirkung des Aufbaus, ein Ladungsverlust nicht erfolgen hat können. Dass bei Vorliegen der o.a. Prämisse der sichere Betrieb des Kfz beeinträchtigt worden wäre und dass jemand gefährdet worden wäre, hat sich für das in der gegenständlichen Sache zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht ergeben.

Nach Durchführung der Ermittlungen und unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen RI X, des Bw und der schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. X ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Ladegüter den Laderaum verlassen konnten und dass der sichere Betrieb des Kfz beeinträchtigt und jemand gefährdet worden wäre und es ist das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war diesbezüglich – um dem Grundsatz in dubio pro reo zu entsprechen – spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu den Spruchpunkten 1., 2., 4. a.), 4. b.), 4. c.) und 4. d):

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 hat der Bw die Berufung gegen diese Spruchpunkte auf eine Strafberufung eingeschränkt.

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 664 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Ehefrau und für ein Kind.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die nunmehr festgesetzten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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