Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164595/6/Zo/Ps

Linz, 08.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 12. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-4200-2009-Heme, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 180 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt.

Die Strafnorm des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wird in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2005 angewendet.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 18 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 17. November 2008 um 02.20 Uhr in Seewalchen am Attersee auf der A1 bei Strkm. 234,183 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sowohl die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit als auch die ordnungsgemäße Kundmachung der Höchstgeschwindigkeit bestreite. Er beantragte die Vorlagen sämtlicher Unterlagen des verwendeten Messgerätes betreffend Eichschein, Verwendungs­bestimmung und Betriebsanleitung und führte aus, dass sowohl die Eichfehler­grenzen, die Verkehrsfehlergrenzen als auch ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor wegen der Unsicherheit bei der Erfassung der Fahrgeschwindigkeit abzuziehen seien. Weiters machte er Ausführungen zur Funktionsweise des Radargerätes.

 

Der Berufungswerber führte weiters aus, dass ein Mitarbeiter seines Rechtsvertreters die gegenständliche Örtlichkeit in der Zwischenzeit mehrmals befahren habe. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die Radarbox nicht nach der 60-km/h-Beschränkung, sondern erst nach Beginn der 80-km/h-Beschränkung befinde. Der Tatort befinde sich daher im Bereich der 80-km/h-Zone, weshalb der Tatvorwurf falsch sei. Zum Beweis dafür wurde die Überprüfung des Regelplanes und der Aufstellung der Verkehrszeichen beantragt. Weiters könne der Verordnung und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h nicht entnommen werden. Es handle sich um eine bezirksübergreifende Regelung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht zuständig gewesen sei. Der Berufungswerber kritisierte auch die Überlegungen zur Strafbemessung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2010. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, sein Rechtsvertreter ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es bleibt nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 2c Z9 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung betrug der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung zwischen 72 Euro und 2.180 Euro. In der Zwischenzeit wurde diese Bestimmung durch § 99 Abs.2e StVO 1960 insofern abgeändert, als die Mindeststrafe auf 150 Euro hinaufgesetzt wurde. Gemäß § 1 Abs.2 VStG ist von der günstigeren Strafnorm, also der Bestimmung zur Tatzeit, auszugehen und der Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro der Strafbemessung zugrunde zu legen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er die Überschreitung zur Nachtzeit bei einem bekannt geringen Verkehrsaufkommen begangen hat. Es ist durchaus glaubwürdig, dass er die Beschränkung übersehen hat, weshalb ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Vorfall liegt bereits längere Zeit zurück, weshalb auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens als strafmildernd berücksichtigt werden kann.

 

Andererseits ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Die Geschwindig­keits­überschreitung erfolgt in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn, also in einem Bereich, der eine besondere Gefahrenstelle darstellt. Die Übertretung weist deshalb einen hohen Unrechtsgehalt auf, weshalb eine entsprechend strenge Geldstrafe verhängt werden musste. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 8 % aus. Sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen ist eine weitere Herabsetzung nicht mehr möglich. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Netto­einkommen von 1.500 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Gattin verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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