Linz, 03.02.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen die Straferkenntnisse
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (jeweils) vom 30. Juli 2009,
VerkR96-6385-2009 und VerkR96-6389-2009 wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler