Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522460/2/Zo/Bb/Ps

Linz, 08.02.2010

                                                                                                                                                        

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 2. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. November 2009, GZ VerkR21-499-2009/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A und B sowie begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf acht Monate, gerechnet ab 14. September 2009 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 14. Mai 2010, herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z1, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat – in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 9. September 2009, GZ VerkR21-499-2009/BR - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 2009, GZ VerkR21-499-2009/BR, Herrn X (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 14. September 2009 (Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 14. Juni 2010, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung beizubringen sowie seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen und seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde bzw. bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24. November 2009, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 3. Dezember 2009 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene, an die  Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gerichtete Berufung, datiert mit 2. Dezember 2009.

 

Der Berufungswerber wendet sich darin im Wesentlichen gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und erachtet diese als wesentlich überhöht.

 

Er bringt vor, dass die Mindestentzugsdauer seit 1. September 2009 bei einer Übertretung von § 99 Abs.1 StVO sechs Monate betrage. Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit Rücksicht auf die Wertungskriterien gemäß § 7 Abs.4 FSG habe sowohl die straßenverkehrsrechtliche Vorgeschichte zu berücksichtigen, als auch eine Prognose zu erstellen, wann die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt werde. Welche Tatbestände die Erstinstanz herangezogen habe, um die Überschreitung der Mindestentzugsdauer zu rechtfertigen, sei nicht erkennbar.

 

Ferner bemerkt der Berufungswerber, dass die gesetzgeberische Wertung, die    § 26 Abs.1 FSG zugrunde liege, der auf § 99 Abs.1 b StVO verweise, nicht auf § 99 Abs.1 StVO umlegbar sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer im Falle des  § 26 Abs.2 Z1 FSG dadurch stattfinden solle, dass der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Unfall verschuldet hat, hätte er dies ligistisch angeordnet. Die Überschreitung der Mindestentzugsdauer um 50 % sei damit nicht durch § 26 gedeckt, sondern müsse in die Prognosewertung des § 7 bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einfließen. Die Erstinstanz habe ihre Prognose ausschließlich auf die Bestimmung des § 26 FSG gestützt, jedoch keine Wertung im Sinne der Verwerflichkeit, Gefährlichkeit der Verhältnisse, der seither verstrichenen Zeit und des während dieser Zeit maßgeblichen Verhaltens angestellt. Damit habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Letztlich beantragte der Berufungswerber die Herabsetzung der Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber auch nicht beantragt.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 4. September 2009 um 23.05 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw, Kennzeichen X, in Kirchheim im Innkreis, auf der Rieder Straße (B141), aus Richtung Altheim kommend in Fahrtrichtung Ried im Innkreis.

 

Zur gleichen Zeit lenkte auch Herr X seinen Pkw, Kennzeichen X, auf der Rieder Straße, allerdings in Fahrtrichtung Altheim.

 

Im Bereich von Strkm 34,75, auf Höhe des Gasthauses Lang, geriet der Berufungswerber mit seinem Pkw über die Fahrbahnmitte, wodurch es zu einer seitlichen Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, gelenkt von X, kam. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der linke Außenspiegel beider Fahrzeuge beschädigt. Am Fahrzeug des Berufungswerbers entstand zusätzlich Sachschaden an der Seitenscheibe der Fahrertür.

 

Der Berufungswerber setzte anschließend seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Der Unfallgegner nahm vorerst die Verfolgung auf, verständigte aber schließlich kurz danach fernmündlich die Polizei.

 

Um ca. 00.15 Uhr des 5. September 2009 konnte der Berufungswerber von der Sektorstreife "Aspach Sektor", besetzt mit GI X und KI X, in seinem Wohnhaus in X angetroffen und zum Verkehrsunfall befragt werden, wobei er eingestand, den Pkw gelenkt und den Unfall verursacht zu haben. Aufgrund von deutlichen Alkoholisierungssymptomen wurde der Berufungswerber von den einschreitenden Exekutivbeamten zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert. Die Vornahme des Alkotests verweigerte der Berufungswerber jedoch um 00.20 Uhr ausdrücklich.   

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber nun Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind nach § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen wird.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat – unbestritten – trotz Aufforderung den Alkotest gegenüber einem dazu ermächtigten Exekutivorgan verweigert, obwohl er sich bei der vorangehenden Fahrt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Demzufolge hat er eine Verwaltungsübertretung nach
§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO begangen, welche eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

Aus § 26 Abs.2 Z1 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten  Entziehungszeit von sechs Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs.1 StVO zu entziehen ist. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählen. Diese sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Dies gilt auch für die Verweigerung von Alkomattests, weil dadurch die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird.

 

Der Berufungswerber hat zwar erstmalig eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen, jedoch ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass er bei der Fahrt am 4. September 2009 auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, indem er mit seinem Pkw über die Fahrbahnmitte gelangte und dadurch mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Daraus ergibt sich deutlich die Gefährlichkeit seiner Fahrt. Auch sein Verhalten unmittelbar nach diesem Unfall, nämlich die Fahrerflucht, wirkt sich für den Berufungswerber nachteilig aus. Offenbar war er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, sein Fahrzeug an der Unfallstelle anzuhalten und die Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen. Er hat damit auch in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise seine Ersatzansprüche nicht geltend machen kann. Ein solches Verhalten ist jedenfalls als verwerflich anzusehen.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens war positiv zu werten, dass der Berufungswerber bislang verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten war und es sich konkret um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt. Seit dem Vorfall im September 2009 ist der Berufungswerber auch nicht mehr negativ in Erscheinung getreten.

 

Unter Abwägung dieser Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Annahme, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf einer Entziehungs- und Verbotsdauer von acht Monaten (gerechnet ab 14. September 2009 bis einschließlich 14. Mai 2010) wiedererlangen wird und er bis dorthin die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden haben wird. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer konnte damit in diesem Sinne teilweise nachgekommen werden.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem verhängten Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, der Beibringung eines Amtsarztgutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind in den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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