Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164620/6/Fra/Ka

Linz, 09.02.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.10.2009, VerkR96-26012-2008-Spi, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.2010, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.2 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird insoferne aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber

 

1.) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (EFS 24 Stunden) und

2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.2 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er

 

1.) am 18.10.2008 um 15.00 Uhr in der Gemeinde Lenzing, Landesstraße Ortsgebiet Nr. 151 bei km. 3.300 die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren hat und

2.) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW´s maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Fahrwerktieferlegung (rote Federn).

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, VW Jetta.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.2010 erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 9 Abs.1 StVO 1960):

 

Der Bw hat sein Rechtsmittel gegen dieses Faktum zurückgezogen. Dieses ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Zum Faktum 2 (§ 4 Abs.2 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967):

 

Laut Anzeige der PI Lenzing vom 23.10.2008 wurde am verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug eine Fahrwerktieferlegung (rote Federn) durchgeführt. Der Bw bestreitet dies. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 24.11.2008 vor der belangten Behörde sowie bei der Berufungsverhandlung brachte der Meldungsleger vor, dass er bei der Fahrzeugkontrolle die eingebauten roten Federn – durch Augenschein -   feststellen konnte, für welche der Bw den Nachweis über die Typisierung nicht erbringen konnte. Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass im gesamten Verfahren nicht objektiviert wurde, ob am verfahrensgegenständlichen PKW tatsächlich eine Fahrwerktieferlegung durchgeführt wurde. Auszugehen ist davon, dass die Federn tatsächlich eine rote Farbe aufgewiesen haben. Der Bw brachte diesbezüglich bei der Berufungsverhandlung vor, dass die Federn nur rot angestrichen waren, bestritt jedoch vehement, dass am Fahrwerk des PKW zum Tatzeitpunkt  Fahrwerk tiefergelegt war. Dazu ist seitens des Oö. Verwaltungssenates beweiswürdigend festzustellen, dass durch das Angebrachtsein von roten Federn an einem PKW nicht zwingend auf eine Fahrwerktieferlegung zu schließen ist. Faktum ist jedenfalls, dass der Meldungsleger den PKW lediglich in Augenschein genommen hat. Ein für ein Strafverfahren erforderlicher Beweis dafür, dass der vom Bw gelenkte PKW zum Tatzeitpunkt das Fahrwerk tatsächlich tiefer gelegt war, liegt sohin nicht vor. Es bleiben Zweifel daran, ob unter Zugrundelegung der vorliegenden Beweismittel der Bw tatbildlich gehandelt hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Johann Fragner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum