Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164739/2/Fra/Ka

Linz, 09.02.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                 Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                           2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.12.2009, VerkR96-567-2009, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 48 Stunden) und

2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er

am 14.1.2009 um 04.30 Uhr in Linz, Heletzgruberstraße 8, folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:

1.)        "Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

2.)        Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Fahrzeug: Kz.: x"

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw als Lenker eines KFZ mit einem Verkehrsunfall (allenfalls) in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

 

Als ein wesentliches im Sinne des § 44a Z1 VStG in den Schuldspruch aufzunehmendes Tatbestandsmerkmal der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ist sohin die ursächliche Beteiligung des Bw an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden als Lenker eines Fahrzeuges. § 4 StVO 1960 bezieht sich zwar auf alle Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, also beispielsweise auch auf Fußgänger, deren Verhalten den Lenker eines KFZ zu einem Brems- und Ausweichmanöver veranlassen, wodurch ein Verkehrsunfall entstanden ist. Auch eine mitfahrende Person kann den Lenker eines Fahrzeuges in seiner Aufmerksamkeit stören und kann deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden. Im konkreten Fall ist die ursächliche Beteiligung des Bw als Lenker eines KFZ evident.

 

Im angefochtenen Schuldspruch ist zwar ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug angeführt, es fehlt jedoch das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass der Bw dieses Fahrzeug auch gelenkt hat. Im Sinne der oa Ausführungen kann daraus nicht – zwingend – geschlossen werden, dass dem Bw (inhaltlich) vorgeworfen wird, er hätte als Lenker eines KFZ die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu verantworten. Dem Bw jedoch die Pflicht aufzuerlegen, interpretativ zu ermitteln, was ihm konret zur Last gelegt wird, muss aus Rechtsschutzgründen abgelehnt werden.

 

2.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, im Schuldspruch die bei dem Verkehrsunfall verursachten Schäden zu beschreiben und nähere Umstände über den Unfallhergang anzuführen; die Begründungspflicht von Bescheiden (§§ 58 Abs.2 iVm 60 AVG iZm § 24 VStG) legt jedoch der Behörde die Pflicht auf, derartige Ausführungen im Begründungsteil des Straferkenntnisses aufzunehmen.

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fehlen jedoch Ausführungen darüber, von welchen durch den Bw verursachten Schäden die belangte Behörde ausgegangen ist. Diese Umstände können nur aus der Aktenlage abgeleitet werden.

 

Zu dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten ist überdies festzustellen, dass sich dieses Gutachten nicht mit der Korrespondenz der Schäden auseinandersetzt, sondern diese offensichtlich vorausgesetzt hat.

 

2.3. Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Bw laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand hätte bei der Strafbemessung als mildernd gewertet werden müssen. Außerdem hätte aufgrund der unterschiedlich hohen Strafrahmen auch eine differenzierte Ausmessung der Strafe erfolgen müssen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Behörde angenommenen Verwaltungsübertretungen unterschiedliche Unrechts- und Schuldgehalte aufweisen.

 

2.4. Unabhängig von den letztgenannten Ausführungen in materiell-, verfahrens- sowie sanktionsrechtlicher Natur, ist aufgrund des Umstandes, dass während der Verfolgungsverjährungsfrist keine tauglichen Verfolgungshandlung gesetzt wurden, eine entsprechende Spruchkorrektur seitens des Oö. Verwaltungssenates nicht mehr möglich, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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