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VwSen-100419/2/Bi/Ka

Linz, 27.02.1992

VwSen - 100419/2/Bi/Ka Linz, am 27. Februar 1992 DVR.0690392 S E C, E; Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der S E C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A F, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. November 1991, St.3.606/91-H, zu Recht:

I. Der Berufung vom 17. Dezember 1991 wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 30. September 1991, St.3.606/91-H, über Frau S E C wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 36 lit.a KFG, 2.) § 36 lit.d KFG und 3.) § 64 Abs.1 KFG gemäß je § 134 Abs.1 KFG, Geldstrafen von 1.) 300 S, 2.) 300 S und 3.) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit, Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12, 2.) 12 und 3.) 18 Stunden verhängt, weil sie am 1. April 1991 um 14.05 Uhr in L, stadteinwärts, das als Kleinmotorrad anzusehende jedoch als solches 1.) nicht zum Verkehr zugelassene und 2.) haftpflichtversicherte Motorfahrrad mit Kennzeichen 3.) ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung der Gruppe A auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Dagegen hat Frau C am 10. Oktober 1991 Einspruch erhoben und darin ausgeführt, sie berufe gegen das Strafausmaß von 1.100 S und ersuche aus Billigkeitsgründen die Strafe auf 0 S festzusetzen, da sie weder eigenes Vermögen besitze noch ein Einkommen beziehe.

Darüber erging seitens der Bundespolizeidirektion Linz der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 28. November 1991, St.3.606/91-H, mit dem dem Einspruch gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung verhängte Strafe neuerlich in diesem Ausmaß bemessen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß Frau C gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von 110 S zu leisten habe.

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau C rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und eine solche nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Im Rechtsmittel vom 17. Dezember 1991 macht die Berufungswerberin - nunmehr anwaltlich vertreten geltend, die Behörde erster Instanz habe die Bestimmung des § 49 Abs.2 VStG zu Unrecht angewendet, da der Einspruch keineswegs ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtet war. Sie habe beantragt, das Strafausmaß auf 0 S festzusetzen, womit zum Ausdruck gebracht werde, daß sie nicht eine Herabsetzung des Strafausmaßes, sondern ein gänzliches Absehen von der Strafe beantrage. Damit sei aber die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten.

Sie sei nicht Halterin des von ihr gelenkten Fahrzeuges, sodaß eine Bestrafung ihrerseits nur nach § 102 KFG und nicht nach den angewendeten Gesetzesvorschriften erfolgen hätte dürfen. Die Behörde habe nicht festgestellt, in welcher Weise sie gegen eine ihr zumutbare Verpflichtung zur Überprüfung des Fahrzeuges verstoßen haben soll. Ihr sei nicht erkennbar gewesen, daß das gegenständliche Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hätte, sondern sie habe ein ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenes und haftpflichtversichertes Fahrzeug im Wissen gelenkt, hiezu berechtigt zu sein. Es sei völlig unzumutbar, ihr die Verpflichtung aufzuerlegen, vor Fahrtantritt durch Verwendung eines geeigneten Gerätes festzustellen, ob das Fahrzeug auf gerader Ebene bei Windstille 40 km/h überschreiten könne oder nicht. Sie könne auch nicht im Stadtgebiet eine Probefahrt durchführen, um dies herauszufinden.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Unstrittig ist, daß die Berufungswerberin objektiv die in der Strafverfügung vom 30. September 1991 angeführten Tatbestände erfüllt hat. Der Einspruch vom 10. Oktober 1991 richtete sich ausdrücklich gegen das Strafausmaß und war darüber gemäß § 49 Abs.2 VStG von der Bundespolizeidirektion Linz zu entscheiden. Aufgrund der Formulierung des Einspruches kann von einem Außerkrafttreten der gesamten Strafverfügung nicht die Rede sein.

Das Vorbringen der Berufungswerberin im Rechtsmittel stellt keine Bestreitung der ihr zur Last gelegten Tatvorwürfe dar, sondern enthält lediglich das Verschulden betreffende Argumente und den Antrag auf Aufhebung des Bescheides.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Für die Berufungsinstanz stellt sich der Vorfall so dar, daß die damals 17-jährige Berufungswerberin als Lenkerin eines ihr nicht gehörenden Motorfahrrades auf der Bethlehemstraße in L im Rahmen einer Routinekontrolle vom Meldungsleger Insp. L angehalten und mit einem Mopedprüfgerät festgestellt wurde, daß die von ihr gelenkte Vespa eine Bauartgeschwindigkeit von 68 km/h aufweist. Die Berufungswerberin hat sich laut Anzeige damit verantwortet, sie habe nicht gewußt, daß das Mofa so schnell gehe und sei auch nie schneller als 40 km/h gefahren. Gegenteiliges ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht. Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt Schülerin, weshalb anzunehmen ist, daß sie nicht über ausreichend technisches Fachwissen verfügt, ein Kleinmotorrad von einem Motorfahrrad zu unterscheiden. Aus der Anzeige geht auch hervor, daß die Feststellungen im Rahmen einer Routinekontrolle getroffen wurden, woraus sich ergibt, daß die Berufungswerberin nicht aufgrund überhöhter Geschwindigkeit aufgefallen ist. Das vermeintliche Mofa war als solches zugelassen und haftpflichtversichert, sodaß der Berufungswerberin bei Einsicht in die Papiere diesbezüglich keine Zweifel kommen mußten.

Zusammenfassend ist auszuführen, daß aufgrund dieser Überlegungen das Verschulden der Berufungswerberin an den ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als geringfügig anzusehen ist, wobei die Tat auch keinerlei Folgen nach sich gezogen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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