Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240719/2/SR/Sta

Linz, 04.02.2010

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 7. Jänner 2010, GZ. VetR96-16-2009-Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz beschlossen:

 

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG und die §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er es im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 in seinem Betrieb in der X, X, unterlassen habe, innerhalb der erklärten Impfzone (Landesgebiet Oberösterreich) als Tierhalter die nach Ohrmarkennummern und Geburtsdaten bezeichneten 14 Rinder der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Dadurch habe er gegen § 63 Abs. 1 lit. d Tierseuchengesetz iVm den §§ 8 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Bekämpfungsmaßnahmen) verstoßen.

Nach dem aktenkundigen Rückschein hat der Bw den Bescheid am
12. Jänner 2010 eigenhändig übernommen.    

 

2. Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2010, eingebracht per e-mail (X [X] Gesendet: Mittwoch, 27. Jänner 2010 23:15) hat der Bw Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis erhoben. Das Schreiben langte am 27. Jänner 2010 bei der belangten Behörde ein.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Schreiben vom 29. Jänner 2010, GZ VetR96-16-2009-Gr, den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt.

 

Aufgrund der Aktenlage steht eindeutig fest, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Bw am 12. Jänner 2010 zu eigenen Handen zugestellt (siehe Rückschein) und die Berufung der belangten Behörde per e-mail am 27. Jänner 2010 (siehe Sendeprotokoll) übermittelt worden ist. Der Bw hat in der Berufung zur Fristversäumung keine Angaben gemacht.

 

Zustellmängel wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.   

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

Die angesprochenen Bestimmungen finden gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren steht fest, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Bw am 12. Jänner 2010 zu eigenen Handen zugestellt worden ist und damit die nicht verlängerbare Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen begonnen hat. Sie endete am Dienstag den 26. Jänner 2010. Spätestens  an diesem Tag hätte die Berufung eingebracht werden müssen. Die erst am
Mittwoch dem 27. Jänner 2010 mittels e-mail eingebrachte Berufung war daher eindeutig verspätet und ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.

 

4.3. Wegen der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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