Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252331/7/Sr/Mu/La

Linz, 08.02.2010

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X,
X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2009, Zl. 0031209/2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2009, GZ 0031209/2009, wurde über den Berufungswerber (im
Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschafter seiner
Firma, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt habe und somit nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher sei, zu verantworten habe, dass er am 14. Mai 2009 in seiner Betriebsstätte in X eine Küchenhilfskraft (Geschirrspüler aus- und einräumen, Kepabgriller reinigen) beschäftigt habe, ohne diese zuvor zumindest mit den Mindestangaben beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben,
obwohl diese nicht von der Vollversicherung gemäß § 5 ASVG ausgenommen
gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 33 Abs. 1 und 1a i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 31/2007 (im Folgenden: ASVG) begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Bw angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellung eines Kontrollorganes des Finanzamtes Grieskirchen Wels als erwiesen anzusehen und dem Bw zumindest fahrlässiges Verhalten
anzulasten sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während hingegen keine Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, das er gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

2. Gegen dieses dem Bw am 30. Oktober 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. November 2009 zur Post
gegebene Berufung, mit der nur die Strafhöhe bekämpft wird.

 

Darin bringt der Bw vor, dass er in Übereinkunft mit seiner Schwester und Mitgesellschafterin als zuständiger Betriebsinhaber für die Personalangelegenheiten zuständig sei. Es sei ihm daher bewusst, dass er die beschäftigte Person fristgerecht bei der OÖ. GKK anmelden hätte müssen und die persönliche Arbeitsüberlastung keine tauglicher Entschuldigungsgrund sei. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass er erstmalig eine Verwaltungsübertretung begangen habe und er grundsätzlich alle Rechtsvorschriften, die das Unternehmen betreffen, eingehalten habe. Zudem habe der Geschäftsbetrieb in X erst im
Dezember 2006 begonnen, weshalb noch beträchtliche Investitionsverbindlichkeiten vorhanden seien und ihm daher diese hohe Geldstrafe sehr belastet. Abschließend gibt er zu seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt, dass der Einkommensbescheid für das Jahr 2008 noch nicht vorliege, er aber im Jahr 2007 einen Verlust in Höhe von 16.159,72 erwirtschaftet habe, er verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes sei.

 

3.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Vorlageschreiben vom 27. November 2009 die Berufung des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss eines vollständigen Ausdruckes ihres elektronisch geführten Aktes mit dem Ersuchen um Entscheidung übermittelt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 0031209/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der
Folge: VStG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.3. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung
zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei
Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf
einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

4.2. Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2009, GZ 0031209/2009, wurde dem Bw laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 30. Oktober 2009 (Freitag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 13. November 2009 (Freitag, kein Feiertag).

 

Da auch die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage explizit darauf hingewiesen hat, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw mit h. Schreiben vom 20. Jänner 2010, GZ VwSen-252331/2/Sr/Mu, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seiner Berufung ho. einlangend bis zum 5. Februar 2010 Stellung zu nehmen und allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

 

Am 22. Jänner 2010 teilt der Bw telefonisch nur mit, dass er in dieser Angelegenheit bereits die Geldstrafe im November oder Dezember 2009 bezahlt habe. Daraufhin wurde am 25. Jänner 2010 mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen, die bestätigte, dass der Bw die Geldstrafe und die Verfahrenskosten bereits am 21. Dezember 2009 zur Gänze bezahlt hat (vgl. Aktenvermerk vom 25. Jänner 2010, GZ VwSen-252331/3/Mu, und E-Mail vom 25. Jänner 2010, GZ VwSen-252331/4).

 

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im
Ergebnis nicht vor, weshalb sich sohin die erst am 26. November 2009 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweist.

4.3. Aus diesem Grund war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigen Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

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