Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164753/2/Ki/Bb/Jo

Linz, 08.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 21. Dezember 2009, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2009, GZ VerkR96-2741-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern stattgegeben als die verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro herabgesetzt wird.

 

Die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO wird in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 16/2009 angewendet.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf
130 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.:§§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 2009, GZ VerkR96-2741-2009, vorgeworfen, am 18. April 2009 um 21.35 Uhr den Pkw, X, in Aurolzmünster, auf Höhe Antiesenweg Nr. 19 gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,66 Promille).

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 15. Dezember 2009, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebrachte, inhaltlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung vom 21. Dezember 2009.

 

Darin ersucht der Berufungswerber im Wesentlichen unter Berücksichtung seines monatlichen Einkommens von 848,86 Euro sowie seiner Schulden in Höhe von 20.000 Euro um Milderung der Strafe. Er bittet weiters um Beachtung, dass er sich nach der Verkehrskontrolle vom 18. April 2009 sofort freiwillig entschlossen habe, sich einer Langzeittherapie zu unterziehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung vom 21. Dezember 2009 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 28. Jänner 2010, GZ VerkR96-2741-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, GZ VerkR96-2741-2009.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die gegenwärtige Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Demnach ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auseinander zu setzen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe - wie beantragt - in Betracht kommt.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs.1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2009 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt der Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes die gesetzliche Mindeststrafe 1.162 Euro beträgt. Die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO wurde mit BGBl. I 93/2009 insofern verschärft, als die Mindeststrafe auf 1.600 Euro erhöht wurde. Diese Bestimmung ist jedoch erst am 1. September 2009, also nach Verwirklichung der gegenständlichen Übertretung in Kraft getreten, weshalb entsprechend des in § 1 Abs.2 VStG verankerten Günstigkeitsprinzip die Strafdrohung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (Mindeststrafe 1.162 Euro) anzuwenden ist.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zählen und als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Es ist ihnen ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen, da Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen darstellen. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß seinen eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von 758 Euro und hat Schulden in Höhe von ca. 20.000 Euro. Er hat offenbar keinerlei Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Den Vorfallszeitpunkt betreffend war der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Er hatte bereits in der Vergangenheit ein Alkoholdelikt zu verantworten und weist aus diesem Grunde eine einschlägige, in Rechtskraft erwachsene Vormerkung nach § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 2006/2007 auf, welche als straferschwerend und zu seinem Nachteil zu werten ist.

 

Mildernde Umstände konnten nicht festgestellt werden, jedoch war zu berücksichtigen, dass sich der Berufungswerber geständig gezeigt und anlässlich der Fahrt am 18. April 2009 kein auffälliges Fahrverhalten begangen hat - zumindest ist Gegenteiliges dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Ferner ist auf seine finanzielle Situation Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der glaubwürdig dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse, des einsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers und des zur Tatzeit geltenden gesetzlichen Strafrahmens (1.162 bis 5.813 Euro) erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die im Spruch genannte Höhe gerechtfertigt und vertretbar. Die Reduzierung der Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro konnte jedoch insbesondere in Hinblick auf die bestehende einschlägige Vormerkung nicht in Erwägung gezogen werden. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam deshalb nicht in Betracht, da hier seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe verhängt wurde.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.300 Euro entspricht angesichts der genannten Umstände den im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeführten gesetzlichen Kriterien und ist tat- und schuldangemessen. Die Strafe wird auch als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu verhalten, künftig vom Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K I S C H

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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